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II 2018 92
 
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Entscheid vom 21. März 2019
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Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
 
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
 
lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiberin
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Parteien
A.________ GmbH,
\n Beschwerdeführerin,
\n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
 
gegen
 
C.________ AG,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Krankenversicherung (Taggeldversicherung nach KVG;
Vertragsauflösung)
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Sachverhalt:
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  1.         Die A.________ GmbH wurde am 31. März 2014 gegründet. Als Hauptzweck wurde statutarisch die Beratung und Erbringung von Dienstleistungen auf dem Personalsektor für Unternehmen; Vermittlung und Verleih von Personal, sowohl in fester als auch in temporärer Anstellung festgehalten (Schweizerisches Handelsamtsblatt [SHAB] Nr. 001.________).
  2. \n
  3.         In der Folge ersuchte die A.________GmbH die C.________ AG (als Gesellschaft des ehemaligen Vereins namens D.________ und seit 28.5.2018 E.________AG, vgl. SHAB Nr. 002.________) mit Versicherungsantrag Nr. 3951-SI vom 13. Mai 2014 (Vi-act. 2) um Abschluss einer Taggeldversicherung nach KVG für die von ihr entliehenen Arbeitnehmenden. Der Versicherungsvertrag Nr. 3951-SI nach KVG datiert den 20. Juni 2014. Die Geltungsdauer wurde auf den Zeitraum vom 1. Juni 2014 bis 31. Dezember 2017 festgesetzt (Vi-act. 3).  
  4. \n
  5.         Mit Versicherungsantrag vom 24. Juli 2014 ersuchte die A.________GmbH die C.________AG um Abschluss einer Taggeldversicherung nach KVG für ihr fest angestelltes Personal (Vi-act. 4, S. 3). Die Taggeldversicherung Nr. 3061-UN nach KVG wurde per 1. August 2014 mit Laufzeit bis zum 31. Dezember 2017 abgeschlossen (Vi-act. 5, S. 2).
  6. \n
  7.         Am 1. September 2014 erteilte das Amt für Arbeit des Kantons Schwyz der A.________GmbH eine kantonale Bewilligung zur privaten Arbeitsvermittlung und zum Personalverleih (Vi-act. 7, RRB Nr. 1016/2016).
  8. \n
  9.          Mit Schreiben vom 7. Oktober 2014 informierte die A.________GmbH die C.________AG, dass sie die Bewilligung für den grenzüberschreitenden Personalverleih noch nicht erhalten und somit weder Arbeitsvermittlungen getätigt noch Löhne im entsprechenden Sektor entrichtet habe. Es wurde mit der Aufnahme der Arbeits-tätigkeit ab Mitte Oktober 2014 gerechnet (Vi-act. 6).
  10. \n
  11.          Am 15. Oktober 2014 stellte das SECO der A.________GmbH je eine Bewilligung für die grenzüberschreitende private Arbeitsvermittlung und den Personalverleih aus (Vi-act. 7, RRB Nr. 1016/2016).  
  12. \n
  13.         Am 9. Juli 2015 hat das SECO und am 22. Juli 2015 das Amt für Arbeit des Kantons Schwyz der A.________GmbH die Bewilligungen zur grenzüberschreitenden privaten Arbeitsvermittlung und zum Personalverleih wieder entzogen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde rechtskräftig abgewiesen. Im Dezember 2015, Januar 2016 und März 2016 reichte die A.________GmbH beim Amt für Arbeit neuerliche Gesuche ein, zog diese indes wieder zurück. Am 22. April 2016 ersuchte die A.________GmbH wiederum um Erteilung einer Bewilligung zur privaten Arbeitsvermittlung und zum Personalverleih, was das Amt für Arbeit des Kantons Schwyz mit Verfügung vom 30. Mai 2016 ablehnte. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess der Regierungsrat mit RRB Nr. 1016/2016 vom 13. Dezember 2016 teilweise gut; das Amt für Arbeit des Kantons Schwyz wurde angewiesen, die Bewilligung zur privaten Arbeitsvermittlung zu erteilen, nicht jedoch jene für den Personalverleih (Vi-act. 7, RRB Nr. 1016/2016). In der Folge wurde die A.________GmbH vom Amt für Arbeit des Kantons Schwyz mit Schreiben vom 18. Januar 2017 um ergänzende Dokumente ersucht, wobei die dazu gesetzte Frist am 3. Februar 2017 unbenützt verstrichen ist (Vi-act. 7).
  14. \n
  15.         Per 1. Januar 2017 schloss die A.________GmbH mit der F.________AG den Versicherungsvertrag Nr. 2326-AM nach VVG ab, welcher die Taggeldversicherung Nr. 3951-SI nach KVG (mit der C.________AG) ersetzen sollte (Beschwerde, S. 6 Ziff. 13; Vernehmlassung, S. 8 Ziff. 21).
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  17.             Mit Zweckänderung vom 7. April 2017 revidierte die A.________GmbH ihren Hauptzweck dahingehend, als sich die Gesellschaft nunmehr auf die Beratung von Dienstleistungen auf dem Personalsektor für Unternehmen beschränkt. Die Geschäftstätigkeit im Bereich Vermittlung und Verleih von Personal, sowohl in fester als auch in temporärer Anstellung, wurde ersatzlos gestrichen (SHAB Nr. 87 vom 5.5.2017).
  18. \n
  19.           Mit Schreiben vom 8. Mai 2017 setzte das Amt für Arbeit des Kantons Schwyz auf Anfrage und zuhanden der C.________AG diese über die Bewilligungsent-züge der A.________GmbH bezüglich die private und grenzüberschreitende Arbeitsvermittlung und zum Personalverleih in Kenntnis (Vi-act. 7).  
  20. \n
  21.         Am 22. August 2017 hat die C.________AG die Kollektiv-Taggeldversicherungen Nr. 3061-UN und Nr. 3951-SI nach KVG (sowie Nr. 2326-AM nach VVG) rückwirkend per Vertragsbeginn vom 1. Juni resp. 1. August 2014 aufgelöst (Vi-act. 8 = Bf-act. 5).  
  22. \n
  23.          Dagegen opponierte die A.________GmbH mit Schreiben vom 6. Oktober 2017 (Vi-act. 9 = Bf-act. 6) und forderte die C.________AG mit Schreiben vom 2. November 2017 um Erlass einer anfechtbaren Verfügung auf (Vi-act. 11). Nach einem weiteren Schriftenwechsel (Bf-act. 9 und Vi-act. 10) verfügte die C.________AG am 27. Dezember 2017 die rückwirkende Vertragsauflösung der beiden Verträge nach KVG Nr. 3061-UN und Nr. 3951-SI (Vi-act. 12).
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  25.         Die dagegen am 2. Februar 2018 erhobene Einsprache (Vi-act. 13) wies die C.________AG mit Einspracheentscheid vom 27. September 2018 ab (Vi-act. 16 = Bf-act. 2).
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  27.         Gegen den Einspracheentscheid vom 27. September 2018 lässt die A.________GmbH am 29. Oktober 2018 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den Rechtsbegehren:
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  1. Es sei der Einspracheentscheid gemäss