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II 2018 95
 
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Entscheid vom 21. März 2019
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Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
 
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
Monica Huber-Landolt, Richterin
 
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________ und B.________, Canada, Zustelladresse: c/o C.________,
\n Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kantonale Steuerkommission/Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer, Bahnhofstrasse 15, Postfach 1232, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanzen,
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Gegenstand
Einkommens- und Vermögenssteuer (Veranlagungsverfügung 2014: Fristversäumnis)
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Sachverhalt:
\n A. Mit Veranlagungsverfügung 2014 vom 27. März 2018 (Versand) wurden die in D.________, Kanada, wohnhaften Ehegatten A.________ und B.________ von der Kantonalen Steuerverwaltung(StV)/Verwaltung für die direkte Bundessteuer (VdBst) kantonal mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 16'700.-- (satzbestimmend Fr. 27'200.--) und mit einem steuerbaren Vermögen von Fr. 0.-- sowie bundesrechtlich mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 19'600.-- (satzbestimmend Fr. 61'500.--) veranlagt. Die mit A-Post versandte (vgl. Steuer-act. 5 u. angefocht. Einspracheentscheid S. 2, unten) Veranlagungsverfügung vom 27. März 2018 wurde an die von A.________ und B.________ bezeichnete schweizerische Zustelladresse, C.________, zugestellt.
\n B. Mit Schreiben vom 2. Mai 2018 (Poststempel der Kanadischen Post am 3.5.2018; Ankunft an der schweizerischen Grenzstelle bzw. Übergabe zur Inlandsortierung der Schweizerischen Post am 9.5.2018 [Einsprache-act. 7 f.]) erhoben A.________ und B.________ bei der StV Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung vom 27. März 2018 (Einsprache-act. 23 u. 25). Sie machten namentlich und sinngemäss geltend, dass die Veranlagungsverfügung vom 27. März 2018 an C.________ zugestellt worden sei, welcher ihnen die für sie bestimmte Post monatlich \"zusammenfassend\" nach Kanada sende. Die Veranlagungsverfügung vom 27. März 2018 hätten sie erst am 2. Mai 2018 erhalten. Sie würden deshalb davon ausgehen, dass ihre Einsprache vom 2. Mai 2018 mit Poststempel der Kanadischen Post vom 3. Mai 2018 noch innert der 30-tägigen Einsprachefrist erfolge. Ebenfalls am 3. Mai 2018 stellten A.________ und B.________ ihre Einsprache vom 2. Mai 2018 der StV per E-Mail bzw. mittels Kontaktformular, welches auf der Webseite des Kantons Schwyz zur Verfügung gestellt wird (vgl. www.sz.ch/kontakt), zu und vermerkten u.a., dass die Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung 2014 auf dem Postweg von Kanada unterwegs sei (Einsprache-act. 26 ff.).
\n C. Am 7. Juni 2018 und erneut am 11. Juli 2018 teilte die StV A.________ und B.________ u.a. mit, die Einsprache sei verspätet erhoben worden, weshalb nicht darauf eingetreten werden könne (Einsprache-act. 19-22). Aufgrund der Ausgebliebenen Reaktion von A.________ und B.________ wandte sich die StV mit Schreiben vom 3. August 2018 erneut an die Einsprecher und setzte nochmals Frist, um die Einsprache - wie bereits in den beiden vorgängigen Schreiben vom 7. Juni 2018 bzw. 11. Juli 2018 - vergleichsweise durch Unterzeichnen eines Erledigungsvorschlags zu erledigen (Einsprache-act. 13). Mit Schreiben vom 8. August 2018 liessen sich A.________ und B.________ vernehmen und hielten, ohne dies explizit festzuhalten bzw. zu beantragen, an der Einsprache fest (Einsprache-act. 10). Am 27. August 2018 erfolgte die Überweisung der Einsprache zur Behandlung an die kantonale Steuerkommission (StK)/VdBSt mit dem Antrag, nicht auf die Einsprache einzutreten (Einsprache-act. 9).
\n D. Mit Entscheid Nr. 43/2018 vom 4. Oktober 2018 trat die StK/VdBSt auf die Einsprache nicht ein (Dispositiv-Ziff. 1) und auferlegte die Verfahrenskosten (Spruchgebühr inkl. Kanzleikosten) von Fr. 400.-- A.________ und B.________ (Dispositiv-Ziff. 2).
\n E. Gegen den Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2018 erheben A.________ und B.________ mit Eingabe vom 26. Oktober 2018 (Übergabe an die Schweizerische Post am 2.11.2018) fristgerecht beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Fett- und Kursivdruck gemäss Original):
\n 1. Auf den Einsprache Entscheid vom 4. Oktober 2018, betreffend unsere Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung 2014, sei nicht einzutreten.
\n 2. dass die uns auferlegte \"solidarische Haftung von 400 CHF\" nichtig sei, aufgrund:
\n 3. dass die Kosten dieses Einsprache Verfahrens, aufgrund der chronologisch nachvollziehbaren zuerst verursachten Falschannahme der Steuerbehörde, der Kanzlei alleine aufzuerlegen seien, da von dieser notabene ursprünglich verursacht.
\n 4. dass im Gegenteil, die uns aufgelaufenen Einsprache Kosten, welche durch wiederholte Stellungnahme unsererseits hinsichtlich vorliegender Fakten entstanden sind, von 400 CHF, der Steuerkanzlei des Kantons Schwyz aufzuerlegen seien.
\n 5. dass der Betrag von CHF 400.- innert 30 Tagen seit Zustellung des Antrags an die Beschwerdesteller zu überweisen sei.
\n F. Mit Vernehmlassung vom 8. November 2018 beantragen die Vorinstanzen, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer abzuweisen. Mit Schreiben vom 18. November 2018 halten die Beschwerdeführer an ihrer Einsprache vom 26. Oktober 2018 fest. Gleichzeitig retournieren die Beschwerdeführer den mit Verfügung vom 5. November 2018 des instruierenden Richters zugestellten Einzahlungsschein zur Einzahlung eines Kostenvorschusses von CHF 1'000.-- und machen namentlich geltend, sie seien finanziell nicht in der Lage, einen Kostenvorschuss von CHF 1'000.-- zu leisten. Zudem seien sie der Auffassung, diesen auch nicht leisten zu müssen. Innert am 23. November 2018 gerichtlich angesetzter Frist stellen die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Dezember 2018 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Auf das Steuerverfahren sind die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 anwendbar, soweit nicht das Steuergesetz (StG; SRSZ 172.200) vom 9. Februar 2000 oder dessen Ausführungsbestimmungen davon abweichen (