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\n \n \n II 2018 96
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| \n Entscheid vom 16. Januar 2019
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
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| \n Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter
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| \n MLaw Darinka Balzarini, a.o. Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer, \n vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
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| \n gegen
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| \n Amt für Arbeit, Arbeitslosenkasse, Lückenstrasse 8, \n Postfach 1181, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Arbeitslosenversicherung (Insolvenzentschädigung)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ (Jg. 1959) war seit dem 1. September 2015 bei der C.________ AG als Geschäftsführer angestellt und zugleich Verwaltungsrat mit Unterschrift zu zweien. Die (am 17.8.2015 gegründete) C.________ AG war im Eigentum von D.________
(80
%; einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsratspräsident) und A.________ (20%). Anlässlich der 1. ordentlichen Generalversammlung der C.________ AG am 30. Oktober 2017 hat A.________ als Verwaltungsrat demissioniert (Vi-act. 7; 16). Am 27. November 2017 wurde das Arbeitsverhältnis zwischen der C.________ AG und A.________ vom Arbeitgeber mit einer zweimonatigen Frist per 31. Januar 2018 gekündigt (Vi-act. 8). Einen Tag später (28.11.2017) wurde A.________ als Verwaltungsrat der C.________ AG im Handelsregister gelöscht (Vi-act. 26).
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B. A.________ erwirkte am 27. Februar 2018 einen Zahlungsbefehl gegenüber der C.________ AG wegen ausstehender Löhne für die Monate November 2017 bis und mit Januar 2018. Gegen diesen Zahlungsbefehl wurde am 2. März 2018 Rechtsvorschlag erhoben (Vi-act. 25). Nach erfolgloser Schlichtungsverhandlung am 26. März 2018 wurde A.________ die Klagebewilligung ausgestellt, gestützt auf die er am 18. Mai 2018 die Lohnforderung vor dem Bezirksgericht March einklagte (Vi-act. 24).
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C. Das Bezirksgericht March eröffnete am 25. Juni 2018 auf Begehren von D.________ den Konkurs über die C.________ AG (Vi-act. 33). Mit Verfügung vom 6. Juli 2018 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt (Vi-act. 32). Innert Frist leistete A.________ den festgelegten Kostenvorschuss und verlangte die Fortsetzung des Konkursverfahrens.
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D. Am 6. Juli 2018 stellte A.________ Antrag auf Insolvenzentschädigung (Vi-act. 19). Das Amt für Arbeit forderte von A.________ am 10. Juli 2018 zusätzliche Unterlagen ein (Vi-act. 18). Mit Schreiben vom 17. Juli 2018 teilte es A.________ die beabsichtigte Ablehnung des Anspruches auf Insolvenzentschädigung mit und lud ihn zur Stellungnahme ein (Vi-act. 14). Dieses Recht nahm er mit Schreiben vom 27. Juli 2018 wahr (Vi-act. 13). Mit Verfügung Nr. 411 vom 14. August 2018 lehnte das Amt für Arbeit die Anspruchsberechtigung auf Insolvenzentschädigung von A.________ ab (Vi-act. 12).
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E. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 13. September 2018 Einsprache (Vi-act. 4), die das Amt für Arbeit mit Einspracheentscheid Nr. 43/2018 am 9. Oktober 2018 wie folgt abwies (Vi-act. 3):
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\n - Die Einsprache vom 13. September 2018 wird abgewiesen.
\n - Die Verfügung Nr. 411 vom 14. August 2018 wird aufgehoben.
\n - Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
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F. Gegen diesen Einspracheentscheid lässt A.________ am 9. November 2018 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen:
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\n - Der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 9. Oktober 2018 (Nr. 43/2018) sei aufzuheben;
\n - dem Beschwerdeführer sei die beantragte Insolvenzentschädigung von Fr. 38'274.95 plus Zins von 5% ab Antragstellung zuzusprechen;
\n - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
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\n Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 29. November 2018, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
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G. Der verfahrensleitende Richter ersucht die Vorinstanz mit Schreiben vom 7. Dezember 2018 um Klärung ihres Dispositivs vom 9. Oktober 2018. Per 17. Dezember 2018 übermittelte die Vorinstanz eine Klarstellung bzw. Berichtigung ihres Entscheides mit neu folgendem Dispositiv:
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\n - Die Einsprache vom 13. September 2018 wird abgewiesen.
\n - Die Verfügung Nr. 411 vom 14. August 2018 wird bestätigt.
\n - Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, haben Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn u.a. gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen (vgl.