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II 2018 98
 
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Entscheid vom 17. April 2019
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Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
 
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
 
lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführerin,
\n vertreten durch B.________,
\n dieser vertreten durch Rechtsanwalt MLaw C.________,
 
gegen
 
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  1. Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst,
    \n Postfach 53, 6431 Schwyz,
    \n Vorinstanz,
  2. \n
  3. Stadt Wetzikon, Fachstelle Alter + Gesundheit,
    Bahnhofstrasse 167, 8620 Wetzikon ZH,
    \n Beigeladene,
  4. \n
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Gegenstand
Ergänzungsleistungen (Pflegefinanzierung gemäss Art. 25a
\n Abs. 5 KVG; Zuständigkeit/Wohnsitz)
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Sachverhalt:
\n A. Seit dem 1. November 2007 lebten die Ehegatten D.________ (ver­storben: 2018) und A.________ (geb. 1927) in Altendorf (vgl. Bf-act. 6). Per 9. Februar 2018 trat A.________ ins Seniorenzentrum ________ in Altendorf SZ ein (vgl. Bf-act. 7). Auf den 3. Juli 2018 wechselte sie in die Pflegewohn­gruppe «________» in Wetzikon ZH (________ GmbH; vgl. Vi-act. 10-1).
\n B. Mit Anmeldeformular vom 14. August 2018 (Eingang: 22.8.2018) meldete sich A.________ bei der Ausgleichskasse des Kantons Schwyz zur Übernahme der Pflegekosten bei Langzeitpflege im Heim (vgl. Vi-act. 1).
\n C. Mit Verfügung vom 29. August 2018 sprach die Ausgleichskasse der Beschwerdeführerin die Auszahlung der Beiträge zur Pflegefinanzierung von Fr. 4'814.-- für die Heimkosten vom 9. Februar bis 3. Juli 2018 des Seniorenzentrums ________ in Altendorf SZ zu (vgl. Vi-act. 17). Diese Verfügung ist unan­gefochten in Rechtskraft erwachsen.
\n D. Mit Verfügung vom 3. September 2018 wies die Ausgleichskasse die Übernahme der Heimkosten in der Pflegewohngruppe «________» in Wetzikon ZH ab 3. Juli 2018 ab (vgl. Vi-act. 18). Dagegen erhob B.________ am 14. September 2018 namens und auftrags von A.________ Einsprache und beantragte sinngemäss die Ausrichtung der Beiträge zur Pflegefinanzierung für die Heimkosten in der Pflegewohngruppe «________» in Wetzikon ZH ab 3. Juli 2018 (vgl. Vi-act. 19). Daraufhin entschied die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2018 was folgt (vgl. Vi-act. 24-4/4):
\n 1. Die Einsprache vom 14. September 2018 wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
\n 2. Das Verfahren ist kostenlos.
\n (3.-4. Rechtsmittel; Zustellung)
\n E. Mit Eingabe vom 12. November 2018 erhebt A.________ gegen den Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2018 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Rechtsbegehren:
\n 1. Der Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2018 sowie die Verfügung vom 3. September 2018 der Vorinstanz seien aufzuheben.
\n 2. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz in Altendorf SZ hat.
\n 3. Die Vorinstanz sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin in analoger Weise zur vorinstanzlichen Verfügung vom 29. August 2018 Leistungen an die Kosten der Langzeitpflege für die Zeit deren Aufenthalts in der Pflegewohngruppe der ________ GmbH in Wetzikon ZH ab 3. Juli 2018 auszurichten.
\n 4. Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
\n 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu­lasten der Vorinstanz.
\n 6. Die Stadt Wetzikon, Fachstelle Alter + Gesundheit, Bahnhofstrasse 167, 8620 Wetzikon ZH, sei beizuladen.
\n 7. Das Beschwerdeverfahren sei bis zum rechtskräftigen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde über die Inkraftsetzung des Vorsorgeauftrages der Beschwerdeführerin zu sistieren.
\n F. Mit gerichtlicher Verfügung vom 13. November 2018 lud der instruierende Verwaltungsgerichtspräsident einerseits antragsgemäss die Stadt Wetzikon in das Verfahren bei, andererseits erhielten die Ausgleichkasse wie auch die Beigeladene Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung.
\n G. Mit Vernehmlassung vom 3. Dezember 2018 beantragt die Ausgleichs­kasse die Abweisung der Beschwerde, unter Verzicht auf eine Sistierung des Beschwerdeverfahrens und auf Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
\n Mit Eingabe vom 4. Dezember 2018 nimmt die Stadt Wetzikon wie folgt Stellung:
\n 1. Der Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2018 sowie die Verfügung vom 3. September 2018 der Vorinstanz seien aufzuheben.
\n 2. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz in Altendorf SZ hat.
\n 3. Die Vorinstanz sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin in analoger Weise zur vorinstanzlichen Verfügung vom 29. August 2018 Leistungen an die Kosten der Langzeitpflege für die Zeit deren Aufenthalts in der Pflegewohngruppe der ________ GmbH in Wetzikon ZH ab 3. Juli 2018 auszurichten.
\n 4. Die Beschwerdeführerin sei in einem zweiten Schriftenwechsel aufzufordern, die Anmeldung in die Pflegewohngruppe der ________ GmbH, den Betreuungsvertrag sowie allfällig weitere Dokumente des Eintrittsprozesses einzureichen.
\n 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz.
\n H. Mit Replik vom 24. Januar 2019 hält die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest (vgl. Ziff. 1 bis 5) und reicht gleichzeitig weitere Unterlagen - namentlich den Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: KESB) Ausserschwyz Nr. ________ vom 12. Dezember 2018 und die Urkunde des KESB Ausserschwyz über die Validierung des Vorsorgeauftrages vom 13. Dezember 2018 sowie den Pensionsvertrag vom 19. Mai 2018 - ein.
\n I. Sowohl die Ausgleichskasse wie auch die Beigeladene liessen sich hierzu bzw. in der Angelegenheit nicht weiter vernehmen.
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\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Ist die Vorinstanz auf ein Gesuch nicht eingetreten, so hat das Verwaltungsgericht gemäss ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur zu prüfen, ob die Nichteintretensverfügung zu Unrecht erfolgt ist. Bejaht es diese Frage, so hebt es den Nichteintretensentscheid auf und weist die Akten an die Vorinstanz zurück, damit diese einen Sachentscheid trifft (vgl. VGE II 2018 51 vom 26.6.2018 Erw. 1.1 m.H.).
\n 1.2 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung gilt, dass eine sogenannt doppelrelevante Tatsache vorliegt, wenn der Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit eine Tatsache darstellt, der auch materiellrechtlich entscheidende Bedeutung zukommt. Darüber ist nicht im Rahmen der Eintretensfrage, sondern des Sachentscheides zu befinden. Für die Anerkennung der Zuständigkeit genügt es, wenn die vorgebrachten Tatsachen, welche sowohl für die Zulässigkeit der Beschwerde als auch für deren materielle Begründetheit erheblich (doppelrelevant) sind, mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit vorliegen. Diese im Zivilprozess entwickelten Grundsätze finden nach der Rechtsprechung auch auf den Sozialver­sicherungsprozess Anwendung (vgl. hierzu VGE II 2015 99 Erw. 1.3.2 m.H. auf Urteile BGer 9C_763/2008 vom 24.7.2009 Erw. 3.2 m.w.H. sowie 9C_434/2011 vom 12.9.2011 Erw. 3.2 und 8C_162/2010 vom 11.3.2011 Erw. 5.3).
\n 1.3 Mit Verfügung vom 3. September 2018 sowie Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2018 lehnte die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 14. August 2018 (Eingang: 22.8.2018) für den Bezug von Leistungen an die Kosten der Langzeitpflege in der Pflegewohngruppe «________» in Wetzikon ZH ab 3. Juli 2018 ab. Aus der Begründung der Verfügung vom 3. September 2018 geht hervor, dass sich die Vorinstanz für örtlich als unzuständig erachtete (bestätigt mit Einspracheentscheid vom 11.10.2018 Erw. 9). Da die Beschwerdeführerin am Ort der Pflegewohngruppe in Wetzikon ZH zivilrechtlichen Wohnsitz begründet habe, sei nicht der Kanton Schwyz, sondern der Kanton Zürich für die Pflegefinanzierung zuständig.
\n 1.4 Im Streit liegt somit die Zuständigkeit der Vorinstanz für Leistungen aus der Pflegefinanzierung und mithin der damit verbundene Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen aus der Pflegefinanzierung ab dem 3. Juli 2018. Die Beantwortung der Verfahrensfrage der örtlichen Zuständigkeit läuft jedoch im Sinne der oberwähnten Erwägungen (Erw. 1.2) zugleich auch auf die Beurteilung der strittigen Hauptfrage hinaus, weshalb es diese nachfolgend zu beurteilen gilt.
\n 2.1 Feststellungsbegehren sind grundsätzlich subsidiär zu Leistungsbegehren. Ist ein Leistungsbegehren möglich, ist auf ein Feststellungsbegehren daher in der Regel nicht einzutreten (vgl. Urteile BGer 2C_809/2011 vom 29.7.2012 Erw. 1.3; 2C_586/2010 vom 24.3.2011 Erw. 1; 2C_305/2009 vom 25.1.2010 und 2C_306/2009 vom 25.1.2010 je Erw. 3.3; VGE III 2013 204 vom 28.8.2014 Erw. 2.1.1; VGE II 2012 119 vom 23.1.2013 Erw. 3.4). Nach der Rechtsprechung ist der Erlass einer Feststellungsverfügung namentlich zulässig, wenn ein schutzwürdiges Interesse, mithin ein rechtliches oder tatsächliches Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses nachgewiesen ist (Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. 1, Bern 2012, Rz. 2383 m.H.). Praktisch im Vordergrund steht das Interesse, dank der vorzeitigen Rechtsklärung das Risiko nachteiliger Dispositionen zu vermeiden (Wiederkehr/Richli, a.a.O., Rz. 2390; Bosshart/ Bertschi, in: Kommentar VRG, § 19 Rz. 24).
\n 2.2  Die Beschwerdeführerin beantragt die Feststellung, dass sie ihren Wohnsitz in Altendorf SZ hat (vgl. Beschwerde vom 12.11.2018, S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 2). Diesem Antrag kommt neben dem Rechtsbegehren Ziff. 3 keine selbständige Bedeutung zu. Diese Feststellung stellt die Vorfrage dar, welche es im Rahmen der Beurteilung des Rechtsbegehrens Ziff. 3 zu beantworten gilt (vgl. nachfolgend Erw. 4.2). Rechtsbegehren Ziff. 2 geht somit im Rechtsbegehren Ziff. 3 auf. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
\n 3.1 Am 1. Januar 2019 ist der revidierte