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II 2019 14
 
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Entscheid vom 22. Mai 2019
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Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
 
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
 
lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Ergänzungsleistungen (Erlass einer Rückforderung)
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Sachverhalt:
\n A.1 A.________ (geboren ________1962; geschieden; ein Sohn [B.________], geboren ________2006) erhielt mit Verfügung der IV-Stelle vom 7. März 2001 auf der Basis eines ermittelten IV-Grades von 100% mit Wirkung ab 1. Juli 1999 eine ganze IV-Rente zugesprochen. Ab dem 1. Januar 2005 bis ins Jahr 2009 arbeitete sie mit einem Pensum von rund 20% bei der mittlerweile im Handelsregister am 5. Februar 2016 gelöschten C.________ GmbH.
\n Seit 2001 bezieht A.________ auch Ergänzungsleistungen (EL) zur Invaliditätsversicherung.
\n A.2 Mit Verfügung vom 18. April 2006, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 28. November 2006, wurde die ganze IV-Rente auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt. Nach der Geburt des Sohnes wurde ein Statuswechsel (80% Erwerbs­tätigkeit, 20% Haushalt) vorgenommen.
\n Mit Verfügung vom 8. November 2007 setzte die IV-Stelle den IV-Grad auf 50% fest und gewährte ab 1. Januar 2008 noch eine halbe IV-Rente. Als Ergebnis eines Arbeitsversuches im Rahmen der IV-Eingliederung im Jahr 2012 kam es zu einer Weiterbeschäftigung in der C.________ GmbH im Umfang eines 20%-Pensums.
\n A.3 Nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens verfügte die IV-Stelle am 16. Juli 2014 die Aufhebung der IV-Rente per 1. September 2014. Hiergegen erhob A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht.
\n A.4 Hierauf verfügte die Ausgleichskasse am 21. Juli 2014 die Einstellung der Ergänzungsleistungen ab 1. September 2014 und entzog einer allfälligen Einsprache die aufschiebende Wirkung. Hiergegen erhob A.________ am 28. Juli 2014 Einsprache. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2014 sistierte die Ausgleichskasse Schwyz das Einspracheverfahren betreffend die Ergänzungsleistungen bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Entscheides betreffend die IV-Ren­te und bestätigte den Entscheid betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Dieser Einspracheentscheid wurde von A.________ am 19. November 2014 ans Verwaltungsgericht weitergezogen. Dieses wies den Antrag auf Weiterausrichtung der Ergänzungsleistung bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens mit Zwischenbescheid VGE II 2014 128 vom 17. Dezember 2014 ab.
\n A.5 Mit VGE I 2014 97 vom 6. Februar 2015 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde von A.________ betreffend IV-Rente gut und bejahte ihren Anspruch auf die weitere Ausrichtung einer halben IV-Rente.
\n Entsprechend richtete auch die Ausgleichskasse A.________ wieder Er­gänzungsleistungen aus und sprach ihr mit Verfügung vom 14. April 2015 vom 1. September 2014 bis 31. Dezember 2014 monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 914.-- und ab 1. Januar 2015 Ergänzungsleistungen von monatlich Fr. 1‘068.-- zu.
\n Das Verwaltungsgericht konnte das EL-Verfahren mit VGE II 2014 112 vom 21. Mai 2015 in der Folge als gegenstandslos geworden am Protokoll abschreiben (zum Ganzen vgl. VGE I 2014 97 vom 6.2.2015 und VGE II 2014 112 vom 21.5.2015, je Ingress).
\n B. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2017 sprach die Ausgleichskasse A.________ ab 1. Januar 2018 EL in der Höhe von monatlich Fr. 709.-- zuzüglich die Prämienpauschale Krankenversicherung (KVG) von monatlich Fr. 401.-- entsprechend total monatlich Fr. 1'110.-- zu (AK-act. 3).
\n Mit Schreiben vom 26. Juni 2018 (Eingang bei der Ausgleichskasse) meldete A.________ der Ausgleichskasse unter Beilage des Kündigungsschreibens vom 14. Februar 2017 die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses durch ihren Arbeitgeber per 28. Februar 2017 und bat um Anpassung der EL (AK-act. 4). Die Ausgleichskasse ersuchte hierauf A.________ um vollständige und wahrheitsgetreue Ausfüllung und Einreichung des Erhebungsbogens samt Belegen (AK-act. 6 und 14). Dieser Aufforderung kam A.________ nach (AK-act. 9 und 15 ff.). Dabei stellte sich heraus, dass A.________ neben der Kündigung auch einen höheren Lohn ab 1. Januar 2015 (bis zur Kündigung) nicht gemeldet hatte.
\n C. Mit Verfügung vom 10. September 2018 rechnete die Ausgleichskasse A.________ mit Wirkung ab 1. April 2019 ein hypothetisches Einkommen in der Höhe von Fr. 19'290.-- an und legte die EL ab 1. April 2019 auf Fr. 58.-- fest (AK-act. 25). Diese Verfügung wurde, soweit ersichtlich, nicht angefochten.
\n D. Mit Verfügung ebenfalls vom 10. September 2018 legte die Ausgleichs­kasse die EL für A.________ seit dem 1. Januar 2015 wie folgt neu fest (in Franken) (AK-act. 24):
\n Dauer  Betrag
\n 1.1.2015 - 31.12.2015 EL 635.--
\n  Prämienpauschale KVG 359.--
\n Total  994.--
\n 1.1.2016 - 31.12.2016 EL 636.--
\n  Prämienpauschale KVG  376.--
\n Total  1'012.--
\n 1.1.2017 - 28.2.2017 EL 636.--
\n  Prämienpauschale KVG  395.--
\n Total  1'031.--
\n 1.3.2017 - 31.12.2017 EL 403.--
\n  Prämienpauschale KVG 395.--
\n Total  798.--
\n ab 1.1.2018 EL 404.--
\n  Prämienpauschale KVG 401.--
\n Total  805.--
\n Diese Neuberechnung führte für den fraglichen Zeitraum zu folgenden Rück­forderungen:
\n Dauer  Betrag
\n 1.1.2015 - 31.12.2015 12 x  - 74.-- - 888.--
\n 1.1.2016 - 31.12.2016 12 x  - 73.-- - 876.--
\n 1.1.2017 - 28.2.2017   2 x  - 73.-- - 146.--
\n 1.3.2017 - 31.12.2017 10 x - 306.-- - 3'060.--
\n 1.1.2018 - 30.9.2018   9 x  - 305.-- - 2'745.--
\n Total   - 7'715.--
\n Die rückwirkende Neuberechnung und Rückforderung wurde mit der unterlassenen Meldung eines höheren Erwerbseinkommens begründet. Ab März 2017 wurde 80% des vorherigen Nettolohnes als Taggeld angerechnet, da sich A.________ nicht bei der Arbeitslosenkasse gemeldet und somit freiwillig auf den Bezug von Arbeitslosentaggelder verzichtet hatte.
\n Diese Verfügung wurde nicht angefochten und ist in Rechtskraft erwachsen.
\n E. Mit Schreiben vom 7. November 2018 liess die anwaltlich vertretene A.________ bei der Ausgleichskasse Schwyz ein Erlassgesuch einreichen mit den folgenden Anträgen (AK-act. 26):
\n 1. Der Rückforderungsbetrag gemäss Ziff. 2 Ihrer Verfügung betr. Rückforderung von Ergänzungsleistungen vom 10. September 2018 (\"Verfügung\") sei der Gesuchstellerin A.________ zu erlassen.
\n 2. Der Gesuchstellerin sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und es sei ihr der Unterzeichnete als unentgelt­licher Rechtsbeistand beizugeben.
\n 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.
\n F. Mit Verfügung vom 14. November 2018 wies die Ausgleichskasse Schwyz das Erlassgesuch ab mit der Begründung, die Voraussetzung des guten Glaubens sei nicht erfüllt (AK-act. 27).
\n G. Gegen diese Verfügung vom 14. November 2018 erhob A.________ - nicht mehr anwaltlich vertreten - mit Schreiben vom 17. Dezember 2018 Einsprache bei der Ausgleichskasse des Kantons Schwyz mit dem Ersuchen, ihr den geforderten Betrag von Fr. 7'715.-- zu erlassen (AK-act. 30).
\n H. Mit Entscheid Nr. 1218/18 vom 14. Januar 2019 wies die Ausgleichskasse Schwyz die Einsprache ab.
\n I. Gegen den Einspracheentscheid vom 14. Januar 2019 (Versand am gleichen Tag) erhebt A.________ mit Eingabe vom 14. Februar 2019 (Post­aufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen:
\n 1. Es sei mir im vorliegenden Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
\n 2. Es sei mir im vorliegenden Verfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand nach freier Wahl zu gewähren.
\n 3. Nach Gewährung der Anträge unter Ziffer 1 und Ziffer 2 sei dem beigezogenen Anwalt die Möglichkeit einzuräumen, die vorliegende Beschwerde zu ergänzen und weitere Beweismittel einzureichen.
\n 4. Es seien eine mündliche und eine öffentliche Verhandlung durchzuführen.
\n 5. Der Einspracheentscheid vom 14. Januar 2019 der Ausgleichskasse Schwyz sei aufzuheben.
\n  Beweis: Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Schwyz vom 14. Januar 2019
\n 6. Mir seien die aufgelaufenen Kosten zu ersetzen.
\n 7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.
\n J. Mit Schreiben vom 26. Februar 2019 teilte der verfahrensleitende Richter der Beschwerdeführerin mit, das Verfahren sei kostenlos. Betreffend einen Rechtsbeistand werde sie auf das beiliegende und auch im Internet greifbare Anwaltsregister des Kantons Schwyz verwiesen. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren würden im Unterschied zum Strafverfahren keine amtlichen Rechtsvertreter bestellt. Sofern die gesetzlichen Bedingungen, unter welchen ein unentgeltlicher Rechtsbeistand gewährt wird, erfüllt seien, werde der von einer Partei selber bestellte (unentgeltliche) Rechtsbeistand gemäss den Bestimmungen des Gebührentarifs für Rechtsanwälte entschädigt. Nachdem die Beschwerdeführerin fristgerecht eine rechtsgenügliche Beschwerde eingereicht habe, werde sich ein von ihr allenfalls beigezogener Rechtsanwalt allerdings erst nach Eingang der Vernehmlassung der Vorinstanz im Rahmen der beantragten mündlichen öffentlichen Verhandlung (Antrag Ziff. 4) zur Sache äussern können. Die Beschwerdeführerin werde darauf hingewiesen, dass anstelle einer mündlichen öffentlichen Verhandlung eine schriftliche (sogenannte) Replik eingereicht werden könne.
\n K. Mit Vernehmlassung vom 7. März 2019 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 14. Februar 2019 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Unter Verweis auf den angefochtenen Einspracheentscheid wurde auf weitere Aus­führungen verzichtet.
\n L. Mit Schreiben vom 8. März 2019 setzte der verfahrensleitende Richter der Beschwerdeführerin Frist an zur Mitteilung, ob am Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung festgehalten werde oder nicht. Innert Frist hält die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. März 2019 an der beantragten öffentlichen mündlichen Verhandlung fest.
\n M. Mit Verfügung vom 27. März 2019 wurden die Parteien auf den Mittwoch, 17. April 2019, zur öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgeladen. Die Vor­instanz teilte mit Schreiben vom 11. April 2019 ihren Verzicht auf eine Teilnahme mit, womit sie androhungsgemäss von einer Duplik ausgeschlossen bleibt.
\n Die Beschwerdeführerin vertrat am 17. April 2019 ihren Standpunkt, dass sie ihre Meldepflicht nicht verletzt habe, und beantwortete (ergänzende) Fragen der Richter. Mit Schreiben vom 23. April 2019 (Postaufgabe) macht die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf die an der öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellte Frage eines Richters ergänzende Angaben.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1. Der Rückforderung liegt folgender Sachverhalt zugrunde bzw. der vom Erlassgesuch betroffene Rückforderungsbetrag (vgl. vorstehend Ingress lit. D) wurde wie folgt ermittelt:
\n 1.1.1  Die Vorinstanz hat in den ursprünglichen Verfügungen für die Jahre bis und mit 2018 jeweils ein Einkommen aus unselbständiger (use-) Erwerbstätigkeit von Fr. 9'600.-- abzgl. Sozialversicherungsbeiträge Fr. 898.-- abzüglich Berufsauslagen Fr. 1'949.-- entsprechend netto Fr. 6'753.-- abzüglich den Freibetrag von Fr. 1'000.-- entsprechend total Fr. 5'753.-- (AK-act. 1-3) berücksichtigt.
\n 1.1.2  Im Rahmen der von der Vorinstanz im Nachgang zur verspäteten Meldung der Beschwerdeführerin vorgenommenen Abklärungen hat die Beschwerdeführerin unter anderem die Lohnausweise der Jahre 2015 bis 2017 der D.________ GmbH (einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin: E.________) eingereicht (AK-act. 15 und 20). Damit werden Bruttoeinkommen von Fr. 13'320.-- (2015 und 2016) sowie Fr. 2'429.-- (Monate Januar bis März 2017) ausgewiesen.
\n Bei der Neuberechnung des EL-Anspruches der Beschwerdeführerin sowie des Rückforderungsanspruches der Ausgleichskasse (vgl. vorstehend Ingress lit. C) brachte die Vorinstanz von diesem Lohn vorab die Kinderzulage von Fr. 2'400.-- in Abzug entsprechend Fr. 10'920.--; hiervon hat sie weiter die auf den Lohnausweisen ausgewiesenen Sozialversicherungsbeiträge von Fr. 875.-- (2015) bzw. Fr. 872.-- (2016) abgezogen entsprechend Fr. 10'045.-- bzw. Fr. 10'048.--. Des Weiteren wurden wie in den ursprünglichen Verfügungen Gewinnungskosten von jeweils Fr. 1'949.-- berücksichtigt sowie der gesetzlich vorgesehene Freibetrag von Fr. 1'000.-- abgezogen (AK-act. 22). So ergaben sich zu berücksichtigende anrechenbare use-Einkommen von Fr. 7'096.-- für das Jahr 2015 und von Fr. 7'099.-- für das Jahr 2016 sowie (anteilsmässig Monate Januar und Februar) das Jahr 2017 (AK-act. 24).
\n 1.1.3 Für die Zeit der Arbeitslosigkeit bzw. ab März 2017 wurden der Beschwerdeführerin 80% des letzten Nettoeinkommens (d.h. 80 % der vorerwähnten Fr. 10'048.-- entsprechend Fr. 8'038.--) angerechnet (AK-act. 22 und 24). Gewinnungskosten waren richtigerweise nicht mehr zu berücksichtigen; ein Freibetrag ist bei Sozialversicherungsrenten und -taggeldern nicht (mehr) vorgesehen (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_390/2012 vom 20.7.2012).
\n 1.2 Ab dem 1. April 2019 (d.h. nach Ablauf der zweijährigen Rahmenfrist für den Bezug von Arbeitslosentaggeldern, vgl.