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II 2019 18
 
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Entscheid vom 17. April 2019
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Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
 
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
 
MLaw Philipp Mazenauer, a.o. Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführerin,
\n verbeiständet durch B.________, Berufsbeistand,
\n Amtsbeistandschaft March, Oststrasse 5, 8854 Siebnen,
\n dieser vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. C.________
 
gegen
 
Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Ergänzungsleistungen (Anspruchsbeginn)
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Sachverhalt:
\n A. A.________, geboren am .________, seit 1996 in der Schweiz lebend und schweizerische Staatsangehörige, wurde durch die Amtsbeistandschaft March am 29. März 2016 erstmals bei der IV-Stelle Schwyz angemeldet (vgl. Bf-act. 5), um Leistungen der Invalidenversicherung zu beziehen. Die IV-Stelle Schwyz wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 19. Oktober 2016 ab, weil kein IV-relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei.
\n B. Mit Schreiben vom 28. April 2017 meldete ihr Beistand A.________ erneut bei der Invalidenversicherung an (Bf-act. 5). Diese wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2. November 2018 ab (Vi-act. 23), weil sie nach umfangreichen Abklärungen erkannte, dass zwar eine vollständige Erwerbsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt vorliegt, die gesundheitlichen Einschränkungen jedoch bereits vor Einreise in die Schweiz bestanden hatten (sog. importiertes Leiden).
\n C. Noch vor Erlass dieser Verfügung, aber nach Erhalt des inhaltlich gleichlautenden Vorbescheids vom 20. September 2018 (Vi-act. 5; Z4) erkundigte sich der Beistand mit Schreiben vom 24. September 2018 bei der Ausgleichskasse Schwyz, ob die Versicherte unter den gegebenen Voraussetzungen (IV-Grad 100%, weder Einkommen noch Vermögen) grundsätzlich Anspruch auf Ergänzungsleistungen habe (Vi-act. 4). Die Ausgleichskasse Schwyz teilte dem Beistand am 26. September 2018 mit, dass A.________ für eine Ergänzungsleistung angemeldet werden könne (Vi-act. 7).
\n D. Daraufhin meldete der Beistand A.________ am 2. Oktober 2018 (Posteingang 12.10.2018) zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (Vi-act. 8).
\n E. Mit Verfügung vom 28. November 2018 sprach die Ausgleichskasse A.________ schliesslich rückwirkend ab 1. September 2018 Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 2'971.-- pro Monat (inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung) zu (Vi-act. 25).
\n F. Aufgrund eines Verrechnungsantrags der Gemeinde D.________ (Vi-act. 31) erliess die Ausgleichskasse Schwyz am 6. Dezember 2018 eine weitere Verfügung (Vi-act. 32), welche die Verfügung vom 28. November 2018 ausdrücklich ersetzte. Die neue Verfügung hatte im Wesentlichen den selben Inhalt wie die aufgehobene mit dem Zusatz, dass der Anspruch auf Nachzahlung von Fr. 7'710.-- für die Monate September bis November 2018 in der Höhe von Fr. 5'926.80 mit Forderungen der Gemeinde D.________ verrechnet werde. An der Anspruchsberechtigung selbst änderte sich nichts.
\n G. Mit Schreiben vom 3. Januar 2019 erhob der Beistand von A.________ fristgerecht Einsprache gegen die Verfügung vom 28. November 2018 mit dem Antrag, es sei A.________ die Anspruchsberechtigung auf den 1. Oktober 2017 festzusetzen (Vi-act. 39).
\n H. Mit Entscheid vom 23. Januar 2019 wies die Ausgleichskasse Schwyz die Einsprache ab (Vi-act. 43).
\n I. Gegen diesen Entscheid erhob A.________, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. C.________ am 18. Februar 2019 rechtzeitig Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den folgenden Rechtsbegehren (Bf-act. 1):
\n 1.  Der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Schwyz vom     23. Januar 2019 (Nr. 1001/19) sei dahingehend abzuändern, dass die Beschwerdeführerin bereits spätestens seit dem 1. Oktober 2017 Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat.
\n 2. Eventualiter sei die Sache in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides der Ausgleichskasse Schwyz vom 23. Januar 2019 (Nr. 1001/19) zu ergänzenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
\n 3. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person des unterzeichneten zu gewähren.
\n 4. Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
\n J. In ihrer Vernehmlassung beantragt die Ausgleichskasse Schwyz die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und hält an ihrer Begründung gemäss Einspracheentscheid fest.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass ihre gesundheitlichen Einschränkungen bereits vor ihrer Einreise in die Schweiz bestanden hatten, weshalb sie keinen Anspruch auf Leistungen aus der Invalidenversicherung hat. Sie bestreitet auch nicht die Höhe der ihr zustehenden Ergänzungsleistungen. Umstritten ist lediglich der Beginn der Anspruchsberechtigung. Zu prüfen ist, ob der Anspruch der Beschwerdeführerin spätestens per 1. Oktober 2017 entstanden ist (so die Auffassung der Beschwerdeführerin) oder erst per 1. September 2018 (so gemäss dem angefochtenen Entscheid).
\n 2.1.1 Gemäss