\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
II 2019 20
 
\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
 
Entscheid vom 22. Mai 2019
\n  
\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n
Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
 
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
 
MLaw Philipp Mazenauer, a.o. Gerichtsschreiber
\n  
\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n
Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
\n vertreten durch Rechtsanwalt lic.oec. HSG B.________,
 
gegen
 
Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
\n  
\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
Gegenstand
Ergänzungsleistungen (Vermögensverzicht)
\n  
\n
Sachverhalt:
\n A. A.________ (geboren ________ 1938) meldete sich am 27. Juni 2018 bei der Ausgleichskasse Schwyz zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an (Vi-act. 4, 1). Auf Aufforderung der Ausgleichskasse und nach einigen Schriftenwechseln (Vi-act. 9-18) reichte A.________, zwischenzeitlich vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Schreiben vom 4. September 2018 für die Beurteilung notwendige Belege nach (Vi-act. 19-23), soweit er im Besitz derselben war. Mit Schreiben vom 6. September 2018 forderte die Ausgleichskasse weitere Unterlagen (Vi-act. 24), welche A.________ der Ausgleichskasse mit Schreiben vom 8. November 2018 zukommen liess (Vi-act. 29-39).
\n B. Mit Verfügung vom 12. November 2018 verneinte die Ausgleichskasse Schwyz einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen (Vi-act. 41). Aus den eingereichten Unterlagen errechnete sie in den Jahren 1996 und 1997 einen Vermögensverzicht aus Liegenschaftsverkäufen von insgesamt Fr. 6'457'000.--, welcher nach jährlichem Abzug von Fr. 10'000.-- mit Fr. 6'247'000.-- in die EL-Berechnung einfloss (Vi-act. 40).
\n C. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 12. Dezember 2018 Einsprache (Vi-act. 43). Er erklärte, die Liegenschaftsverkäufe stellten keinen Vermögensverzicht dar. Infolge der Immobilienkrise Mitte der 1990er-Jahre habe er damals die hohen Hypothekarzinsen und die Amortisationen der Kredite nicht bezahlen können, weshalb die Bank die bestehenden Kredite von über Fr. 17'545'000.-- gekündigt habe. In seiner Not sei er ins Ausland \"geflüchtet\" und habe seinen Sohn mit der Liquidation der Liegenschaften beauftragt. Die Bank habe ihn in der Folge zum freihändigen Verkauf der Liegenschaften gezwungen, auf dem Höhepunkt der Immobilienkrise. Aus der Differenz zwischen Marktwert und Verkaufspreis könne deshalb kein Vermögensverzicht abgeleitet werden.
\n D. Mit Entscheid Nr. 1213/18 vom 24. Januar 2019 wies die Ausgleichskasse Schwyz die Einsprache ab. Dabei hielt sie an ihrer Vermögensverzichtsberechnung fest.
\n E.  Mit Eingabe vom 23. Februar 2019 reicht A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid Nr. 1213/18 vom 24. Januar 2019 ein und beantragt:
\n 1.  Es seien dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Mittellosigkeit Ergänzungsleistungen zuzusprechen.
\n 2. Die amtlichen und ausseramtlichen Kosten seien der Beschwerdegegnerin zu überbinden.
\n F. Die Vorinstanz beantragt am 7. März 2019 unter Verzicht auf weitere Ausführungen die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1. Der Beschwerdeführer rügt - wie bereits in seiner Einsprache - die Liegenschaftsverkäufe stellten keinen Vermögensverzicht dar, weil er zum Verkauf unter Marktwert gezwungen worden sei. Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt und/oder das Recht unrichtig angewendet hat.
\n 2.1 Nach