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II 2019 21
 
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Entscheid vom 22. Mai 2019
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Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
 
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
 
MLaw Philipp Mazenauer, a.o. Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________ und B.________,
\n Beschwerdeführer,
\n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. D.________,
 
gegen
 
Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Ergänzungsleistungen (Vermögensverzicht)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ und B.________ (Eheleute, geboren .________ 1937 bzw. .________ 1935) meldeten sich erstmals mit Gesuch vom 29. September 2016 bei der Ausgleichskasse Schwyz zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zur Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an. Die Ausgleichskasse Schwyz lehnte den EL-Anspruch mit Verfügung vom 24. November 2016 ab (Vi-act. 1 und 29).
\n B. Mit Anmeldung vom 12. November 2018 ersuchten A.________ und B.________ erneut um Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente (Vi-act. 37). Mit Verfügung vom 16. November 2018 wies die Ausgleichskasse Schwyz dieses Gesuch wiederum ab. Unter anderem floss ein Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 122'000.-- in die dem Entscheid zugrundeliegenden Berechnungen ein (Vi-act. 50).
\n C. Infolge geänderter Verhältnisse (Einzug beider Ehegatten in das Alters-/
\n Pflegeheim \"E.________\") erliess die Ausgleichskasse Schwyz am 30. November 2018 eine neue Verfügung. Aufgrund der anfallenden Heimtaxen wurde ein monatlicher Anspruch von Fr. 1'392.-- für A.________ und Fr. 1'717.-- (jeweils zügl. Prämienpauschale) für B.________ errechnet. Auch auf diese Berechnung wirkte der Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 122'000.-- ein (Vi-act. 56).
\n D. Gegen diese Verfügung erhoben A.________ und B.________ (vertreten durch Rechtsanwalt D.________) am 20. Dezember 2018 Einsprache mit den folgenden Anträgen:
\n 1.  Die angefochtene Verfügung der Ausgleichskasse Schwyz vom 30. Novem-ber 2018 sei dahingehend abzuändern, dass den Einsprechern höhere Ergänzungsleistungen (nebst Prämienpauschale Krankenversicherung) als von monatlich 1'392.-- (A.________) bzw. Fr. 1'717.-- (B.________) zustehen.
\n 2. In Aufhebung der angefochtenen Verfügung der Ausgleichskasse Schwyz vom 30. November 2018 habe die Einsprachegegnerin eine entsprechende Neuberechnung für die Ergänzungsleistungen der AHV/IV vorzunehmen, insbesondere unter Verzicht auf Anrechnung von Vermögen (aus Liegenschaftsverkauf per .________ 2005).
\n 3. Eventualiter seien ergänzende Abklärungen anzuordnen.
\n 4. Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Einsprachegegnerin.
\n E. Mit Entscheid Nr. 1223/18 vom 4. Februar 2019 entschied die Ausgleichskasse Schwyz wie folgt:
\n 1. Die Einsprache vom 20. Dezember 2018 wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
\n 2. Das Verfahren ist kostenlos.
\n 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
\n (4.-5. Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
\n F. Mit Eingabe vom 22. Februar 2019 reichen A.________ und B.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid Nr. 1223/18 vom 4. Februar 2019 ein und beantragen:
\n 1.  Der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Schwyz vom 4. Februar 2019 (Nr. 1223/18) sei dahingehend abzuändern, dass den Beschwerdeführern ab 1. November 2018 höhere Ergänzungsleistungen (nebst Prämienpauschale Krankenversicherung) als von monatlich 1'392.-- (A.________) bzw. Fr. 1'717.-- (B.________) zustehen.
\n 2. In Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides der Ausgleichskasse Schwyz vom 4. Februar 2019 (Nr. 1223/18) habe die Beschwerdegegnerin eine entsprechende Neuberechnung für die Ergänzungsleistungen der AHV/IV vorzunehmen, insbesondere unter Verzicht auf Anrechnung von Vermögen (aus Liegenschaftsverkauf per .________ 2005).
\n 3. Eventualiter sei die Sache in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides der Ausgleichskasse Schwyz vom 4. Februar 2019 (Nr. 1223/18) zu ergänzenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen oder es seien selber ergänzende Abklärungen vorzunehmen.
\n 4. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung für das Einspracheverfahren zuzusprechen.
\n 5. Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
\n G. Die Vorinstanz beantragt am 7. März 2019 unter Verzicht auf weitere Ausführungen die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1. Die Beschwerdeführer rügen - wie bereits in ihrer Einsprache - der Liegenschaftsverkauf stelle keinen Vermögensverzicht dar. Den Akten der Vorinstanz sei zu entnehmen, dass sie in ihren Berechnungen aus dem Verkauf der Liegenschaft GB-Nr. 01._______ per .________ 2005 zum Preis von Fr. 725'000.-- und deren Verkehrswert Fr. 967'000.-- einen Vermögensverzicht von Fr. 242'000.-- errechnete, welcher der Ergänzungsleistungsberechnung vom 30. November 2018 als Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 122'000.-- und als Einkommen aus Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 122.-- angerechnet wurde.
\n Tatsächlich liege aber kein Vermögensverzicht vor, denn weder die objektiven noch die subjektiven Voraussetzungen seien erfüllt. Die Beschwerdeführer hätten die Liegenschaft zum Marktwert verkauft. Es könne nicht die Rede davon sein, dass die Beschwerdeführer auf Vermögen hätten verzichten wollen oder einen Vermögensverzicht in Verletzung ihrer Sorgfaltspflicht in Kauf genommen hätten. Stattdessen hätten sie zum besten Angebot verkauft, es habe niemand einen höheren Preis offeriert. Sie seien damals pensioniert gewesen und hätten von einer bescheidenen Altersrente leben müssen, der Pachtzins des Restaurants sei ungenügend gewesen und sie hätten hohe Hypothekarschulden stemmen müssen. So sei ihnen am Ende nichts anderes übriggeblieben, als das Restaurant bzw. die ganze Liegenschaft zeitnah zu verkaufen. Dabei hätten sie den bestmöglichen Verkaufspreis erzielen wollen, weshalb sie die F.________ (Bank) (heute G.________) zwecks Koordination des Verkaufs beigezogen hätten. Schliesslich habe die H.________ AG (nachfolgend H.________) den Verkauf der Liegenschaft abgewickelt. In einem Schreiben an die F.________ habe der Verantwortliche der H.________ gegenüber dem Bankberater der F.________ eine Verkehrswertschätzung von der I.________ AG in der Höhe von rund Fr. 730'000.-- genannt. Der Geschäftsführer der H.________ habe erklärt, er erachte diesen Wert als vertretbar; dieser entspreche vermutlich dem aktuellen Marktwert. Der interessierten Pächterfamilie solle die Liegenschaft für Fr. 850'000.-- angeboten werden. Die Liegenschaft sei den Pächtern zuerst zum Preis von Fr. 900'000.-- angeboten worden, im Wissen, dass dieser Preis zu hoch gewesen sei. Der Treuhänder der Pächterfamilie habe diesen Preis als \"nicht marktgängig\" erkannt und erklärt, dass die Banken nur bei einem Verkaufspreis um Fr. 650'000.-- zur Finanzierung bereit seien. Am Ende habe man sich auf einen Kaufpreis von Fr. 725'000.-- geeinigt, wobei der Steuerwert bei Fr. 614'000.-- gelegen habe. Die Liegenschaft sei folglich nicht unter Wert verkauft worden (Beschwerde, Rz. 14 f.).
\n Die Vorinstanz habe aber bei der Ermittlung des Marktwerts nach rudimentärer Begründung und mit Verweis auf das Massenverwaltungsverfahren am Schätzungswert festgehalten, und dabei wohl eine Verfügung erlassen, die nicht auf den konkreten Fall zutreffe. Grundstückschätzungen würden hauptsächlich zu Steuerzwecken erfolgen und weder den aktuellen Zustand der Liegenschaft noch die im EL-rechtlich massgebenden Zeitpunkt bestehenden Marktverhältnisse berücksichtigen. Im konkreten Fall sei die Steuerwertschätzung noch vor Erlass des neuen Steuergesetzes vorgenommen worden. Zudem handle es sich bei der Liegenschaft um einen Gastgewerbebetrieb. Diese seien früher steueramtlich viel zu hoch eingeschätzt worden, da sie weitaus rentabler gewesen seien.
\n Werde dieser zu Unrecht angerechnete Vermögensverzicht aus den Berechnungen entfernt, so stünden ihnen klarerweise höhere Ergänzungsleistungen zu. Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt und/oder das Recht unrichtig angewendet hat.
\n 2.1 Nach