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II 2019 23
 
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Urteil vom 17. April 2019
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Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
 
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
 
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________ (Sammelstiftung),
\n c/o B.________ AG,
\n Klägerin,
 
gegen
 
C.________ GmbH,
\n Beklagte,
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Gegenstand
Berufliche Vorsorge (Beiträge; Beseitigung Rechtsvorschlag)
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Sachverhalt:
\n A. Die am 25. Juni 2012 im Handelsregister eingetragene C.________ GmbH mit Sitz in Wollerau bezweckt namentlich die Planung und Ausführung von Renovationen und Innenausbauten, insbesondere Schreiner- und Zimmermannsarbeiten. Einziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift ist D.________, slowakischer Staatsangehöriger.
\n Mit Anschlussvertrag vom 3. Mai 2017 schloss sich die C.________ GmbH der A.________ zwecks Durchführung der beruflichen Vorsorge an. Der Anschlussvertrag wurde rückwirkend per 1. März 2017 in Kraft gesetzt (vgl. Kläg-act. 3).
\n Nachdem die C.________ GmbH Beitragsrechnungen vom 30. September 2017 und 14. Dezember 2017 für die vier gemeldeten Vorsorgenehmer nicht bezahlte, wurde sie von der A.________ mit Schreiben vom 7. Februar 2018 an die Beitragsausstände erinnert und am 7. März 2018 gemahnt. Hierauf liess die C.________ GmbH mit E-Mail vom 21. März 2018 der A.________ die Lohndeklaration der AHV-Ausgleichskasse mit den effektiven Löhnen zukommen. Die A.________ nahm eine Neuberechnung der Beitragsausstände vor. Die berichtigte Rechnung vom 30. März 2018 wurde von der C.________ GmbH wiederum nicht bezahlt. Deshalb kündigte die A.________ den Anschlussvertrag mit Schreiben vom 29. März 2018 per 30. April 2018 auf. Mit der Kostenabrechnung vom 9. April 2018 wurden der C.________ GmbH Kosten für die Vertragsauflösung von Fr. 1'000.-- in Rechnung gestellt. Am 9. April 2018 wurde der C.________ GmbH eine Beitragsrechnung für eine noch nicht berücksichtigte Anstellungsdauer eines Versicherten in Rechnung gestellt.
\n Gegen den Kontoauszug vom 10. April 2018 mit einem Forderungsbetrag von insgesamt Fr. 8'165.30 (Kläg-act. 32) erhob die C.________ GmbH weder Einwände, noch beglich sie diesen Betrag.
\n Am 28. Mai 2018 reichte die A.________ beim Betreibungsamt E.________ gegen die C.________ GmbH das Betreibungsbegehren über Fr. 8'165.-- zuzüglich Zins zu 5 % ab 19. Mai 2018 sowie Fr. 500.-- Administrationskosten ein. Hiergegen erhob die C.________ GmbH am 19. Juni 2018 Teilrechtsvorschlag und bestritt die Forderung im Umfang von Fr. 6'565.-- (Kläg-act. 34-35).
\n Auf ein Schreiben der A.________ vom 21. Juni 2018 hin übermittelte ihr die C.________ GmbH eine Aufstellung über die aus ihrer Sicht geschuldeten BVG-Beiträge. Es folgten weitere Korrespondenzen zwischen der A.________ und der C.________ GmbH. Die Beitragsforderung wurde indes weder ganz noch teilweise beglichen.
\n B. Mit Eingabe vom 26. Februar 2019 erhebt die A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Klage gegen die C.________ GmbH mit den folgenden Anträgen:
\n 1. Die Beklagte sei zur Zahlung von CHF 8'665.30 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 19.5.2018 sowie zur Zahlung der Betreibungskosten von CHF 65.30 zu verpflichten.
\n 2. Der Rechtsvorschlag der Beklagten in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes E.________ sei zu beseitigen.
\n 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.  
\n C. Mit Verfügung vom 28. Februar 2019 setzte der instruierende Richter der Beklagten Frist zur Einreichung einer Klageantwort bis spätestens 21. März 2019 an; die Verfügung wurde ans im Handelsregister publizierte Domizil der Beklagten (________ [Adresse], F.________ [Ort]) adressiert. Dieses Schreiben wurde von der Schweizerischen Post retourniert mit dem Vermerk \"Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden\".
\n Nachdem innert der im Amtsblatt Nr. __ vom ______ (S. ___ f.) publizierten Fristansetzung (1.4.2019) zur Einreichung einer Klageantwort keine Reaktion erfolgte, wurde der Beklagen im Amtsblatt Nr. __ vom ______ eine nicht erstreckbare Nachfrist bis spätestens 15. April 2019 angesetzt mit der Androhung, dass die Beklagte im Säumnisfall mit der Klageantwort ausgeschlossen bleibe. In beiden Publikationen wurde zudem darauf hingewiesen, dass eine Kopie der Klageschrift beim Sekretariat des Verwaltungsgerichts bezogen werden könne.
\n Innert der nicht erstreckbaren Nachfrist erfolgte ebenfalls keine Reaktion seitens der Beklagten. Die Beklagte bleibt mit ihrer Klageantwort daher androhungsgemäss ausgeschlossen.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Auseinandersetzungen zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Arbeitgebern über Beitragsforderungen im Sinne von Art. 73 des Bundesgesetzes über die
\n berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) vom 25. Juni 1982 sind vor Verwaltungsgericht im Klageverfahren auszutragen (