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\n \n \n II 2019 24
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| \n Entscheid vom 13. Februar 2020
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
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| \n Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter
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| \n MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________ GmbH, \n Beschwerdeführerin,
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| \n gegen
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| \n Kantonale Steuerkommission/Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer, Bahnhofstrasse 15, Postfach 1232, 6431 Schwyz, \n Vorinstanzen,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Gewinn- und Kapitalsteuer (Veranlagung 2013: verdecktes \n Eigenkapital)
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Sachverhalt:\n
A.a. Die A.________ GmbH (abgekürzt A.________ GmbH) mit Sitz in B.________ (Eingetragen im Handelsregister des Kantons Schwyz am 8.7.2005) ist eine interkantonal tätige Immobiliengesellschaft. Ihr Stammkapital beträgt Fr. 20'000.-- und ist in zwei Stammanteile zu Fr. 11'000.-- und Fr. 9'000.-- aufgeteilt. Ersterer wird von C.________, zweiterer von der A.________ GmbH (eigene Stammanteile; Eingetragen am 16.2.2006) gehalten (vgl. www.zefix.ch).
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A.b. In ihrer Steuererklärung 2013 deklarierte die Gesellschaft gemäss Jahresrechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013
\n (Bilanz und Erfolgsrechnung; vgl. Steuerakten 2013 act. 52 ff.) einen Verlust von Fr. 34'129.-- und ein Eigenkapital (vor Steuerausscheidung) von (total) Fr. 203'882.-- (vgl. Steuerakten 2013 act. 30 ff.).
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A.c. In der Veranlagung für die Steuerperiode 2013 vom 15. September 2015 rechnete die Kantonale Steuerverwaltung bzw. die Verwaltung für die direkte Bundessteuer (KStV/VdBSt) verdecktes Eigenkapital im Umfang von Fr. 1'280'639.-- (KK-/Darlehensschulden gegenüber Nahestehenden: Darlehen D.________ Fr. 500'000.--; KK E.________ Fr. 779'269.95; KK Firma F.________ Fr. 1'369.35) und Zinsen auf verdecktem Eigenkapital über Fr. 66'473.-- (Effektiv verbuchter Zins auf KK-/Darlehensschulden gegenüber Nahestehenden: Finanzaufwand/ Darlehenszinsen lt. Erfolgsrechnung: Fr. 66'472.65) auf. Gestützt darauf veranlagte die KStV/VdBSt die Gesellschaft kantonal (nach Steuerausscheidung) mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. Null (satzbestimmend Fr. 32'300.--) und einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. 179'000.-- (satzbestimmend Fr. 1'484'000.--), sowie bundessteuerlich mit einem steuerbaren und satzbestimmenden Reingewinn von Fr. 32'300.-- (vgl. Steuerakten 2013 act. 1 ff.).
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B. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2015 erhob die Gesellschaft Einsprache gegen diese Veranlagung (vgl. Einspracheakten act. 23 ff.). Mit Einspracheentscheid der Kantonalen Steuerkommission/Verwaltung für die direkte Bundessteuer (StK/VdBSt) vom 25. Januar 2019 wurde die Einsprache abgewiesen (vgl. Einspracheakten act. 1 ff. = Bf-act. 1).
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C. Gegen den Einspracheentscheid vom 25. Januar 2019 (Postversand: 4.2.2019) erhebt die Gesellschaft mit Eingabe vom 7. März 2019 rechtzeitig Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit dem Antrag:
\n \"Die Anfechtungsobjekte seien insofern aufzuheben, als diese nicht von einem Reinverlust der Beschwerdeführerin für das Geschäftsjahr 2013 von Fr. 34‘129.25, sowie von einem steuerbaren Kapital von über Fr. 238‘010.-- [recte gemeint wohl: Fr. 203'882.--], ausgehen; insofern seien die von den Vorinstanzen unter dem Titel verdecktes Eigenkapital (betr. steuerbarem Kapital und steuerbarem Reingewinn) erfolgten Aufrechnungen vollumfänglich aufzuheben;
\n alles unter den gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen.\"
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D. Mit Vernehmlassung vom 8. April 2019 beantragt die Vorinstanz vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Auf die Beschwerde kann nur insoweit eingetreten werden, als die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Einspracheentscheid beschwert ist. Soweit sich deshalb die Beschwerde gegen die Festsetzung des steuerbaren Reingewinns für die Veranlagung der Gewinnsteuer im Kanton Schwyz (nach Steuerausscheidung) mit Fr. Null richtet (im Kanton Schwyz steuerbarer Reingewinn von Fr. 0.-- / satzbestimmend Fr. 32'300.--), ist darauf bereits mangels Rechtsschutzinteresse bzw. Beschwer nicht einzutreten. Es mag zwar ein gewisses praktisches Interesse der Beschwerdeführerin bestehen. Die Ausscheidungs-kantone sind aber bei der Veranlagung ihrer Gewinn- und Kapitalsteuern an den interkantonalen Ausscheidungsvorschlag des Kantons Schwyz letztlich nicht gebunden. Die Veranlagungen in den Ausscheidungskantonen sind vielmehr selbständig anfechtbar. Abgesehen davon ist fraglich, ob die Veranlagung zu einem steuerbaren Reingewinn von Fr. Null überhaupt zu einer (aktuellen) Doppelbesteuerung führen könnte (vgl.
BGE 111 Ia 220 Erw. 1b mit Hinweisen).
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1.2 Durch den angefochtenen Einspracheentscheid beschwert und dementsprechend zur Beschwerde legitimiert ist die Beschwerdeführerin hingegen bezüglich der Festsetzung des (anteiligen) steuerbaren Eigenkapitals (Gesamtfaktoren Fr. 1'484'000.-- bzw. im Kanton Schwyz steuerbar Fr. 179'000.--) für die Veranlagung der Kapitalsteuer (bzw. Minimalsteuer) im Kanton Schwyz sowie bezüglich der Festsetzung des steuerbaren Reingewinns (Reingewinn: Fr. 32'300.--) für die Veranlagung der Gewinnsteuer bei der direkten Bundessteuer. Nur (aber immerhin) insoweit kann auf die Beschwerde eingetreten werden.
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2.1 Im Kanton Schwyz entrichten auf Kantonsebene die juristischen Personen anstelle der kantonalen Gewinnsteuer eine Minimalsteuer, wenn diese die kantonale Gewinnsteuer übersteigt (vgl.