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II 2019 31
 
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Entscheid vom 13. August 2019
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Parteien
A.A.________ und B.A.________,
\n Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kantonale Steuerkommission/Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer, Bahnhofstrasse 15, Postfach 1232, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Einkommens- und Vermögenssteuer (Revision des Einspracheentscheids vom 2.12.2011 betr. Veranlagungen 2001 und 2002 sowie vom 4.8.2014 betr. Veranlagungen 2002 bis 2010)
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Sachverhalt:
\n A. Am 12. März 2018 unterbreiteten die Steuerpflichtigen der Steuerkommission/Verwaltung für die direkte Bundessteuer (StK/VdBSt) ein Revisionsgesuch betreffend die (Einsprache-) Entscheide dieser Behörde vom 2. Dezember 2011 (betreffend Steuerjahr 2001 [und 2002]) sowie vom 4. August 2014 (betreffend Steuerjahre 2002 bis 2010). Sie beantragten, die beiden Entscheide seien in Revision zu ziehen, die Entscheide aufzuheben und die Sache an die Einschätzungsbehörden «zwecks Eruierung des tatsächlichen Sachverhalts» zurückzuweisen (vgl. Revisionsgesuch vom 12.3.2018 act. 1 - 67).
\n B.  Mit Präsidialentscheid vom 18. März 2019 ist die StK/VdBSt auf das Gesuch um Revision der Veranlagungsverfügungen 2001 bis 2010 im Sinne der Erwägungen nicht eingetreten (vgl. Revisionsentscheid vom 18.3.2019 act. 1 - 8). Es wurde ausgeführt, dass die Zuständigkeit der StK/VdBSt einzig betreffend die Steuerperiode 2001 gegeben und in dieser Hinsicht das Revisionsbegehren verspätet erfolgt sei, was Nichteintreten zur Folge habe.
\n C.  Die Steuerpflichtigen fechten den Nichteintretensentscheid der StK/VdBSt vom 18. März 2019 mit Eingabe vom 15. April 2019 beim Verwaltungsgericht Schwyz an. Sie beantragen, der Revisionsentscheid der StK/VdBSt sei aufzuheben, die Einschätzungen der Steuerjahre 2001-2010 (eventualiter auch der Jahre 1997/1998, 1999/2000 und der Jahre 2011 und 2012) seien in Revision zu ziehen und die Sache an die Veranlagungsbehörde «zur Eruierung des tatsächlichen Sachverhalts» zurückzuweisen. Eventualiter sei das Verfahren mit der Einsprache vom 10. November 2018 gegen die Veranlagungsverfügung vom 16. Oktober 2018 betreffend die Steuerjahre 2011 und 2012, sowie mit der Einsprache vom 4. September 2017 gegen die Veranlagungsverfügungen vom 2. August 2017 betreffend die Steuerjahre 2005-2008 und 2010 (vgl. Veranlagungsverfügungen vom 2.8.2017 act. 1 - 22) zusammen zu legen und gemeinsam zu beurteilen. Sollte tatsächlich das Bundesgericht der richtige Adressat des Revisionsgesuchs sein, werde um Weiterleitung an die Kanzlei das Bundesgerichts gebeten.
\n D.  Mit Vernehmlassung vom 7. Juni 2019 beantragt die StK/VdBSt, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer abzuweisen. Die Beschwerdeführer nehmen dazu mit Eingabe vom 27. Juni 2019 Stellung und geben zusätzlich einen Bundesordner mit der vom Beschwerdeführer beim Bundesgericht eingereichten bundesrechtlichen Beschwerde (samt Beilagen) in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 13. Dezember 2018 (SB170180) zu den Akten.
\n Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
\n 1.1 Gemäss § 60 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 trifft der Präsident oder ein vom Verwaltungsgericht bezeichneter Richter einen Einzelrichterentscheid, wenn auf eine verwaltungsgerichtliche Beschwerde oder Klage offensichtlich mangels einer Sachurteilsvoraussetzung nicht einzutreten oder sie wegen klaren Rechts ohne weiteres begründet oder unbegründet ist.
\n 1.2. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz einen Nichteintretensenscheid gefällt. Ist die Vorinstanz auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten, so hat das Verwaltungsgericht nur zu prüfen, ob der Nichteintretensentscheid zu Unrecht erfolgt ist. Bejaht es diese Frage, so hebt es den Nichteintretensentscheid auf und weist die Akten an die Vorinstanz zurück, damit diese hinsichtlich dieses Rechtsmittels einen Sachentscheid trifft (vgl. Entscheid des VGer SZ VGE II 2017 19 vom 26.6.2017 Erw. 1.2 mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführer mit ihren Anträgen in der Beschwerdeschrift etwas anderes als die Rückweisung an die Vor-instanz zur Fällung eines Sachentscheids verlangen, ist darauf nicht einzutreten.
\n 1.3 Gemäss Art. 169 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Schwyz (StG; SRSZ 172.200) vom 9. Februar 2000 kann eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid auf Antrag oder von Amtes wegen zu Gunsten der steuerpflichtigen Person unter anderem revidiert werden, wenn: \"erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden\" (Bst. a); \"die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser Acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat\" (Bst. b); \"ein Verbrechen oder Vergehen die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat\" (Bst. c). Die Revision ist ausgeschlossen, wenn die antragstellende Person als Revisionsgrund vorbringt, was sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können (