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II 2019 32
 
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Entscheid vom 17. Juni 2019
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Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
 
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
 
MLaw Philipp Mazenauer, a.o. Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Ergänzungsleistungen (Kosten Zahnbehandlung)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ bezieht eine IV-Rente sowie (damit verbundene) Ergänzungsleistungen.
\n B. Am 29. Januar 2019 ging bei der Ausgleichskasse Schwyz ein Gesuch um Kostenübernahme für Zahnbehandlungen von Dr.med.dent. MS B.________ in der Höhe von Fr. 1'773.60 ein (Vi-act. 12 f.). Die der Schätzung zugrundeliegende vorgeschlagene Behandlung \"Def. Versorgung Zahn 37 + Vers. 17\" begründete Dr.med.dent. MS B.________ wie folgt (Vi-act. 12):
\n Der Zahn 37 wurde seit 2014 jedes Jahr immer wieder behandelt, weil der Kunststoff nicht wiederstandsfähig war gegen das starke Pressen des Kiefers. Um weiteren Schäden vorzubeugen, ist eine Keramiküberdeckung dringend, da der Zahn bereits Zeichen von einer Pulpitis aufweist.
\n C. Gleichentags ersuchte die Ausgleichskasse Schwyz Dr.med.dent. C.________ um Beurteilung des Gesuchs und der Kostenschätzung (Vi-act. 11).
\n D. Mit Schreiben vom 8. Februar 2019 erklärte Dr.med.dent. C.________, er erachte die vorgesehene Behandlung nicht als notwendig, nicht einfach und nicht zweckmässig, aus folgenden Gründen (Vi-act. 14):
\n Der Zahn 37 zeigt zwei kleine Füllungen, eine mesiookklusale und eine okklusale Füllung. Die okklusale dürfte wohl auch zu seicht präpariert sein, so dass die geforderte Materialstärke nicht gegeben ist. Bei korrekter Anwendung ist sicherlich eine stabile okklusale Füllung zu erreichen. Eine Überkronung dieses Zahnes ist in keiner Weise indiziert und bedeutet, dass über 60% der Kronensubstanz weggeschliffen wird; in dieser Situation also viel gesunde Zahnsubstanz. Aus Sicht einer modernen und zahnsubstanzschonenden Zahnmedizin ist dies sogar kontraindiziert. Für eine nach den Regeln der Kunst gelegten Füllung an Zahn 37 und für die Fissurenversieglung an Zahn 17, kann die AHV CHF 550.-- gut sprechen.
\n Zwecks Objektivierung kann ich auch eine universitäre Zweitmeinung zu Zahn 37 einholen. Ich bezweifle auch, dass Zahn 37 Zeichen einer Pulpitis aufweist.
\n E. Mit Schreiben vom 14. Februar 2019 teilte die Ausgleichskasse Schwyz A.________ mit, dass die von ihr vorgeschlagene Behandlung nicht den gesetzlichen Kriterien der notwendigen, zweckmässigen und wirtschaftlichen Behandlung entsprächen. Die Ausgleichskasse Schwyz verfügte deshalb einen Beitrag an den Kostenvoranschlag vom 16. Januar 2019 über Fr. 550.--.
\n F. Gegen diese Verfügung erhob A.________ mit Schreiben vom 25. Februar 2019 Einsprache mit der folgenden Begründung:
\n Gemäss Rücksprache mit meinem Zahnarzt, Herr Dr. D.________, wird für die Teilkrone max. 15% vom Zahn 37 weggeschliffen. Bei einer konventionellen Krone werden 60% vom Zahn entfernt, aber heutzutage wird eine minimale invasive Zahnmedizin angestrebt und dank adhäsive Befestigung von Werkstücken kann man viel weniger Substanz vom Zahn entfernen (zum Beispiel Tabletop Kronen).
\n Auf die Seite https://www.sso.ch/patienten/behandlungsmethoden/fuellungsmate
\n rialien.html kann man lesen, dass die Vorteile vom Keramik die hohe Festigkeit im Vergleich zu Komposit sind. Gemäss beiliegendem Foto (Aufnahme vom 22. Februar 2019) sieht man bei mir auf der anderen Seite bei Zahn 48, dass bei der Keramikkrone der Keramik abgebrochen ist und ich frage mich, warum sollte bei Zahn 37 weniger starkes Material festhalten?! Ich will nicht jedes Jahr den Zahn beschleifen lassen müssen, ich habe ständig Schmerzen wenn ich darauf kaue, er wird immer empfindlicher je mehr geflickt und behandelt werden muss.
\n G. Am 3. April 2019 erkundigte sich die zuständige Sachbearbeiterin der Ausgleichskasse Schwyz bei Dr.med.dent. C.________, ob eine Teilkrone etwas an seiner Meinung (Komposit statt Keramik) ändere, was dieser verneinte, da der besagte Zahn 37 auf jeden Fall auch mit Kompositfüllung repariert werden könne. Er habe mit der behandelnden Zahnärztin Dr.med.dent. MS B.________ diesbezüglich schon einige Diskussionen gehabt. Nach Auskunft von Dr.med.dent. C.________ sei es kein Problem, Zahn 37 zu behandeln, wenn richtig mit Komposit umgegangen werde. Aus diesem Grund halte er an seiner Meinung fest und befürworte eine Kostenübernahme von Fr. 550.-- (Vi-act. 4).
\n H. Mit Entscheid Nr. 1058/19 vom 8. April 2019 wies die Ausgleichskasse Schwyz die Einsprache ab.
\n I. Gegen diesen Entscheid erhebt A.________ mit Schreiben vom 22. April 2019 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und beantragte die vollumfängliche Kostengutsprache.
\n J. Mit Vernehmlassung vom 14. Mai 2019 beantragt die Ausgleichskasse Schwyz die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Nebst der jährlichen Ergänzungsleistung kennt das Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) vom 6. Oktober 2006 als weitere Leistungsart die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (