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II 2019 33
 
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Entscheid vom 19. August 2019
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Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
 
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
MLaw Philipp Mazenauer, a.o. Gerichtsschreiber
 
 
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführerin,
\n vertreten durch B.________,
 
gegen
 
Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Ergänzungsleistungen (Vermögensverzicht)
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Sachverhalt:
\n A. A.________, geboren ________ 1936, verwitwet seit ________ 2012, zog am 11. Februar 2019 in das Alters- und Pflegeheim C.________ ein. Gleichentags ging bei der Ausgleichskasse des Kantons Schwyz die Anmeldung zum Bezug einer Ergänzungsleistung zur AHV-Rente ein (Vi-act. 1).
\n B. Mit Schreiben vom 13. Februar 2019 bat die Ausgleichskasse Schwyz
\n A.________ um weitere Unterlagen sowie die Beantwortung einzelner Fragen (Vi-act. 11). Diesem Wunsch kam A.________ (vertreten durch ihre Tochter B.________, Vi-act. 2) am 21. und 25. Februar 2019 nach (Vi-act. 12-14, 16).
\n C. Mit Verfügung vom 26. Februar 2019 sprach die Ausgleichskasse Schwyz A.________ ab 1. Februar 2019 monatliche Ergänzungsleistungen (EL) in der Höhe von Fr. 810.-- (Fr. 397.-- EL zzgl. Prämienpauschale Krankenversicherung von Fr. 413.--) zu (Vi-act. 17). In den Bemerkungen zur Berechnung erläutert die Ausgleichskasse Schwyz, dass sie die Zahlungen von Fr. 80'000.-- an D.________ (Enkel von A.________, Sohn von B.________) am 3. März 2017 sowie von Fr. 128'500.-- an B.________ am 1. Oktober 2018 als Ver­mögensverzicht angerechnet habe.
\n D. Gegen diese Verfügung erhob B.________ im Namen von A.________ mit Schreiben vom 4. März 2019 (Posteingang) Einsprache. Darin verwies sie auf das handschriftliche Testament vom 1. Oktober 2000 von E.________ (Ehemann von A.________ und Vater von B.________), welches dem Schreiben als Kopie beilag. Darin habe er seiner Ehefrau das ganze Vermögen hinterlassen, damit diese nach seinem Ableben genügend abgesichert sei. B.________ habe das Testament sowie dessen Auslegung aus Unerfahrenheit, mangelnder Zeit und weil sie den Willen ihres Vaters respektieren und ihre Mutter nicht belasten wollte, nicht angefochten. Dies dürfe ihr nun nicht zum Nachteil gereichen.
\n Zu Lebzeiten habe sich E.________ stets um seine gesundheitlich angeschlagene Ehefrau A.________ gekümmert. Da es für A.________ nach dessen Tod unmöglich gewesen sei, alleine zu leben, habe die Familie von B.________ A.________ bei sich aufgenommen, ohne Gelder für Miete, Kost und Logis einzuziehen.
\n B.________ habe zudem ihre Mutter oft betreut und sie zu ihren Behandlungen und Therapien (Augenoperationen, Krebserkrankung mit zwei Jahre dauernder Chemotherapie, Operation einer Kiefernekrose) begleitet. Während fünf Jahren habe B.________ erhebliche Nachteile auf sich genommen, mit Erschöpfungszuständen kämpfen und ihre privaten Interessen in den Hintergrund rücken müssen. Aus diesen Gründen habe es A._______s Wunsch entsprochen, am 4. September 2018 das Erbe von E.________ zu verteilten. Die Verteilung sei auch im Einklang mit dem Urteil vom 16. Mai 2012 erfolgt, wonach es Sache von A.________ gewesen sei, die Erbverteilung zu vollziehen. Die Überweisung von Fr. 80'000.-- an D.________ sei auf ausdrücklichen letztwilligen Wunsch von E.________ erfolgt. Aus diesen Gründen ersuchte B.________ die Ausgleichskasse Schwyz, von einer Anrechnung der beiden Zahlungen (an sie und D.________) als Vermögensverzicht in A._______s EL-Berechnung abzusehen.
\n E. Mit Entscheid Nr. 1059/19 vom 11. April 2019 erkannte die Ausgleichs­kasse Schwyz folgendes:
\n 1.  In teilweiser Gutheissung der Einsprache vom (Eingang Einsprache am 4. März 2019) wird der Einsprecherin ab 1. Februar 2019 ein monatlicher EL-Anspruch (inkl. Prämienpauschale Krankenkasse) von Fr. 1'979.-- ausgerichtet. Im Übrigen wird die Einsprache in Bestätigung der angefochtenen Verfügung vom 26. Februar 2019 abgewiesen.
\n 2. Die Einsprecherin hat Anspruch auf EL-Nachzahlungen für die Monate Februar bis April 2019 von Fr. 3'507.--.
\n 3. Das Verfahren ist kostenlos.
\n [4.-5. Rechtsmittelbelehrung; Zustellung]
\n Die Gutheissung wurde damit begründet, dass die Zahlung von Fr. 80'000.-- an den Enkel als Vermächtnis gemäss dem Testament vom 1. Oktober 2000 aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung erfolgt sei.
\n F. Gegen diesen Entscheid erhebt B.________ im Namen von A.________ mit Schreiben vom 23. April 2019 rechtzeitig Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit der Begründung, A.________ habe vom 1. April 2014 bis 11. Februar 2019 bei ihr kostenlose Unterkunft und Logis genossen. Für diese Zeit stehe ihr ein finanzieller Beitrag zu, nicht zuletzt, weil A.________ dadurch ihre Ausgaben tief halten und ihr Vermögen erhalten konnte, denn ein Umzug ins Altersheim wäre unausweichlich gewesen. Es könne nicht sein, dass sie deswegen nicht die volle EL erhalte.
\n B.________ berechnet für den Zeitraum von fünf Jahren folgenden Forderungsanspruch:
\n Frühstück CHF 105.--
\n Mittagessen CHF 300.--
\n Abendessen CHF 240.--
\n Unterkunft CHF 345.--
\n Total pro Monat CHF 990.--
\n Total für 5 Jahre (exkl. Wäsche waschen) CHF 59'400.--
\n G. Mit Vernehmlassung vom 14. Mai 2019 ersucht die Ausgleichskasse Schwyz um Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 23. April 2019, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen gemäss Einspracheentscheid vom 11. April 2019.
\n H. Mit Schreiben vom 17. Mai 2019 weist B.________ im Namen von A.________ nochmals darauf hin, dass diese vom 1. April 2014 bis 11. Februar 2019 kostenlos bei B.________ gelebt habe und A._______s Vermögen kleiner wäre, wenn diese für ihren Lebensunterhalt selbst hätte aufkommen müssen. Sie wies nochmals auf ihre Forderung in der Höhe von Fr. 59'400.-- unter Verweis auf die beiliegende Kopie der Seite 10 des Merkblattes \"Lohnbeiträge an die AHV, die IV und die EO\" der AHV/IV (Stand: 1. Januar 2019) hin.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Nach