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II 2019 39
 
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Entscheid vom 21. August 2019
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Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
 
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
 
MLaw Philipp Mazenauer, a.o. Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________ und B.________
\n Beschwerdeführer,
\n vertreten durch C.________
 
gegen
 
Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Ergänzungsleistungen (Vermögensverzicht: Liegenschaftenwert)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ (geboren _____1948) und seine Ehefrau B.________ (geboren _____1948) schlossen am 5. Juni 2008 mit ihren Kindern D.________, E.________ und F.________ einen öffentlich beurkundeten \"Abtretungsvertrag auf künftige Erbschaft\".
\n Dieser Vertrag beinhaltete zum einen die Abtretung der Liegenschaft KTN 01_____ an F.________ zu einem Übernahmepreis von Fr. 335'000.--, der durch Übernahme der inhaberschuldbrieflich gesicherten Hypothekarschuld von Fr. 300'000.-- gegenüber der G._____ (Bank) sowie eine Zahlung von Fr. 35'000.-- per 31. März 2013 an die Schwester D.________ zu tilgen war. Zudem räumte F.________ den Eltern bis 31. März 2013 die Nutzniessung am Laden, Keller, Restaurant samt Küche, der WC-Anlage und der Wirtewohnung im Erdgeschoss, am 1. Obergeschoss, am Zwischengeschoss sowie am 2. Obergeschoss ein. Mit dem Nutzniessungsrecht verbunden war die Bezahlung der Hypothekarzinsen sowie der Kosten des gewöhnlichen Unterhalts durch die Dienstbarkeitsberechtigten. Im Übrigen war das Nutzniessungsrecht unentgeltlich (S. 2 f. Ziff. 1).
\n Zum anderen wurde die Liegenschaft KTN 02_____ an E.________ abgetreten. Der Übernahmepreis von Fr. 657'500.-- wurde ebenfalls durch die Übernahme einer inhaberschuldbrieflich gesicherten Hypothekarschuld von Fr. 622'500.-- gegenüber der G._____ (Bank) sowie durch eine Zahlung von Fr. 35'000.-- per 31. März 2013 an die Schwester D.________ abgegolten. Zudem räumte E.________ den Eltern bis 31. März 2013 die Nutzniessung an zwei Garagen, der Doppelgarage der Werkstatt im Erdgeschoss sowie an der von den Eltern bisher benutzten 4-Zimmerwohnung im 1. Obergeschoss und teilweise im 2. Obergeschoss ein. Mit dem Nutzniessungsrecht verbunden war die Bezahlung der Hypothekarzinsen sowie der Kosten des gewöhnlichen Unterhalts durch die Dienstbarkeitsberechtigten. Im Übrigen war das Nutzniessungsrecht unentgeltlich (S. 4 f. Ziff. 2).
\n Der Besitzesantritt für beide Abtretungen wurde per 1. Januar 2008 festgelegt (S. 6 Ziff. 3.a).
\n B. A.________ meldete sich mit Gesuch vom 9. Februar 2019 bei der Ausgleichskasse Schwyz zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an (Vi-act. 1, 4-9).
\n Auf Aufforderungen der Ausgleichskasse vom 13. Februar 2019, 22. und 27. Februar 2019 reichte A.________ am 20. Februar 2019, 25. Februar 2019 und 8. März 2019 ergänzend den ausgefüllten Fragebogen sowie weitere Belege ein (Vi-act. 10-15; 17-24).
\n C. Die Ausgleichskasse Schwyz verneinte daraufhin den EL-Anspruch von A.________ mit Verfügung vom 12. März 2019. Dabei rechnete sie (per 1.2.2019) einen Vermögensverzicht von Fr. 208'578.-- an (Vi-act. 27), den sie (per 2008, Jahr des Abtretungsvertrages) wie folgt ermittelte (in Fr.; vgl. Vi-act. 25):
\n Liegenschaftswert GB 01_____ + GB 02.________ 1'500'873.00
\n Hypothek GB 01_____ (ohne Erbvorbezug) 300'000.00
\n Hypothek GB 02.________ (ohne Erbvorbezug) 622'500.00
\n Hypothek Total  922'500.00
\n Nutzniessung Mietertrag (39'128.- + 15'568.-) 54'696.00
\n  ./. Hypothekarzins 30'199.00
\n  ./. Gebäudeunterhalt 10'939.20
\n  Nutzniessungsertrag 13'557.80
\n  Jahresrente Frau 39.90
\n  Jahresrente Mann 42.64
\n  Kapitalisierte Nutzniessung   339'794.49
\n Verzicht   238'578.51
\n Zu diesen Fr. 238'578.51 wurden die Zahlungen von zweimal Fr. 35'000.-- an die Tochter (bzw. Schwester) addiert entsprechend total Fr. 308'578.51. Unter Berücksichtigung einer jährlichen Reduktion von Fr. 10'000.-- resultierte per 1. Februar 2019 der Verzichtsbetrag von Fr. 208'578.--.
\n D. Gegen diese Verfügung erhob A.________ mit Schreiben vom 15. März 2019 Einsprache und beantragte sinngemäss, auf die Anrechnung des Vermögensverzichts von Fr. 208'578.-- sei zu verzichten und es sei der EL-Anspruch neu zu berechnen (Vi-act. 28).
\n E. Mit Entscheid Nr. 1069/19 vom 1. April 2019 wies die Ausgleichskasse Schwyz die Einsprache ab. Dabei hielt sie an ihrer Vermögensverzichtsberechnung fest (Vi-act. 31, Bf-act. 7).
\n F. Mit Schreiben vom 8. April 2019 nahm A.________ Stellung zum Einspracheentscheid und erklärte, er habe vor dem Einspracheentscheid versehentlich zu alte Schätzungsverfügungen eingereicht. Dem Schreiben legte er Schätzungsverfügungen vom 26. Januar 2011 bei (Vi-act. 32-34).
\n Zudem erklärte er, dass seine Frau und er am Grundstück KTN 01_____ nur ein Teilnutzniessungsrecht gehabt hätten, denn die Wohnung im dritten Obergeschoss habe ihr Sohn, F.________, bewohnt. Die von ihnen bewohnte Wohnung sei 2010 im damaligen Zustand unvermietbar gewesen. Das Gebäude sei denn auch von F.________ total umgebaut worden und werde nun von diesem und dessen Familie bewohnt. Aus diesem Grund hätten er und seine Frau das Teilnutzniessungsrecht im Jahre 2010 vorzeitig abgegeben.
\n Beim Grundstück KTN 02.________ hätten er und seine Ehefrau ebenfalls nur ein die Garagen, Werkstatt und eine 4-Zimmerwohnung umfassendes Teilnutzungsrecht genossen. Der 6-Zimmer Wohnungsaufbau sowie die Dachaufstockung seien im Jahre 2005 von seinem Sohn E.________ finanziert und von da an von ihm und seiner Familie bewohnt worden. Er und seine Frau hätten Ende Februar 2013 das Teilnutzniessungsrecht abgegeben.
\n G. Mit Schreiben vom 9. April 2019 reichte A.________ zusätzlich die Schätzungsverfügungen per 31. Dezember 2004 der Grundstücke Nr. 02.________ (vor Wohnungsaufbau) und Nr. 01_____ (vor Sanierung) nach (Vi-act. 35-37). Mit Nachdruck wies A.________ darauf hin, dass bei Grundstück Nr. 02.________ der Sohn E.________, wie in der Urkunde vom 5. Juni 2008 festgehalten, die 6-Zimmerwohnung und den Dachaufbau auf eigene Kosten erstellt habe. Daran hätten er und seine Ehefrau nie ein Nutzniessungsrecht gehabt. Zudem hätten sie nicht für die anstehenden Investitionen aufkommen können, weshalb sie die Gebäude an ihre Söhne vorvererbt hätten. Dabei hätten sie den Übernahmewert dem Vermögenssteuerwert angeglichen. Das Grundstück Nr. 02.________ sei zum Übernahmepreis von Fr. 657'500.-- (Vermögenssteuerwert: Fr. 714'600.--) an E.________ und das Grundstück Nr. 01_____ zu Fr. 335'000.-- (Vermögenssteuerwert Fr. 365'400.--) an F.________ vorvererbt worden.
\n Mit Schreiben vom 17. April 2019 erklärte die Ausgleichskasse Schwyz, sie halte an ihrem Entscheid fest. Bei erneuter Prüfung der Berechnungen habe sie festgestellt, dass der Vermögensverzicht noch höher ausfallen würde. Auf einen Widerruf des Einspracheentscheides werde jedoch verzichtet, da dies im Ergebnis nichts zu ändern vermöge. Dieser Umstand werde bei einer erneuten Anmeldung jedoch zu berücksichtigen sein. Er (A.________) werde nochmals auf die Beschwerdemöglichkeit aufmerksam gemacht; die Rechtsmittelfrist ende am 17. Mai 2019.
\n H. Mit Eingabe vom 17. Mai 2019 (Postaufgabe am gleichen Tag) und einlässlicher Begründung vom 29. Mai 2019 lassen A.________ und B.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz rechtzeitig Beschwerde gegen den Einspracheentscheid Nr. 1069/19 vom 1. April 2019 erheben mit den folgenden Anträgen:
\n 1.  Der Liegenschaftswert gemäss Seite 4 Ziff. 12. des Einspracheentscheides sei um mindestens CHF 320'000 zu reduzieren.
\n 2. Auf die Anrechnung gemäss Seite 4 Ziff. 13. des Einspracheentscheides sei zu verzichten.
\n 3. In der Folge beantragen wir gänzlich von der Aufrechnung des Vermögensverzichtes bei der Anspruchsberechnung abzusehen.
\n 4. Die Kosten des Verfahrens gehen zu Lasten des Kantons Schwyz.
\n I. Die Vorinstanz beantragt am 24. Juni 2019 fristgerecht die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer.
\n J. Auf Verlangen des Verwaltungsgerichts vom 9. Juli 2019 reichen die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Juli 2019 ergänzende Unterlagen ein und nehmen Stellung zu verschiedenen Fragen.
\n K. Mit Schreiben vom 7. August 2019 teilt die Vorinstanz ihren Verzicht auf eine weitere Stellungnahme mit.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Nach