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\n \n \n II 2019 3
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| \n Entscheid vom 16. Oktober 2019
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
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| \n Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter
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| \n Dr.iur. Thomas Twerenbold, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n X.________ GmbH, \n Beschwerdeführerin,
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| \n gegen
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| \n Kantonale Steuerkommission/Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer, Bahnhofstrasse 15, Postfach 1232, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Gewinn- und Kapitalsteuer (Veranlagung 2012; Aufrechnung geldwerte Leistungen)
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Sachverhalt:\n
A. Die X.________ GmbH (nachfolgend steuerpflichtige Gesellschaft) wurde 2005 mit Sitz in U.________/SZ gegründet (Sitzwechsel 2015: V.________/VS). Das Stammkapital beträgt Fr. 20'000.-- und wird je zur Hälfte (1x10'000.00) von A.A.________, in W.________/SZ, und (1x10'000.00) von B.A.________, in Y.________/VS, gehalten. Die Geschäftsführung wird von beiden gemeinsam ausgeübt. Gemäss Erklärung der Geschäftsführung vom 25. Juni 2009 untersteht die Gesellschaft keiner ordentlichen Revision und verzichtet auf eine eingeschränkte Revision (vgl. www.zefix.ch). Die steuerpflichtige Gesellschaft bezweckt insbesondere Beratung und Betrieb in verschiedenen Geschäftsbereichen und betreibt auch eine eigene Autowaschanlage («C.________») auf der Betriebsliegenschaft in V.________/VS. Die Autowaschanlage ist in das Vertriebssystem der Delli-Group (bzw. Soft Car Wash AG) eingebunden (vgl. www.delligroup.com).
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B.a. Am 11. November 2013 reichte die steuerpflichtige Gesellschaft ihre Steuererklärung für das Jahr 2012 ein (vgl. Steuerakten 2012 act. 13 ff.). In der beigelegten Jahresrechnung wurde ein Unternehmensgewinn von Fr. 23'629.50 und ein Eigenkapital von Fr. 258'647.98 ausgewiesen (vgl. Steuerakten 2012 act. 30 ff.). Mit Vorschlag zur interkantonalen Steuerausscheidung ermittelte die steuerpflichtige Gesellschaft für den Kanton Schwyz eine Kapitalquote (nach Lage der Aktiven) von 3.63% und wies den Unternehmensgewinn von Fr. 23'629.50 (Unternehmensgewinn Fr. 76'292.71 abzüglich Übernahme Ausscheidungsverlust Fr. 52'663.21) dem Kanton Schwyz zu (vgl. Steuerakten 2012 act. 36 ff.).
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B.b. Zur Behandlung der Steuererklärung verlangte die Steuerverwaltung zunächst mit Schreiben vom 12. März 2014 die Kontoblätter sämtlicher Bilanz- und Erfolgskonti (vgl. Steuerakten 2012 act. 106 u. 101 ff.). Mit Schreiben vom 23. April 2014 teilte die Steuerverwaltung mit, dass sie die ganze Buchhaltung 2012 benötige (vgl. Steuerkaten 2012 act. 100 u. 98 f.). Am 18. August 2014 unterbreitete die Steuerverwaltung aufgrund der vorgenommenen Prüfungen ihren Einschätzungsvorschlag für die Veranlagung 2012 (vgl. Steuerakten 2012 act. 86 ff.). Mit Schreiben vom 15. September 2014 liess die steuerpflichtige Gesellschaft dazu Stellung nehmen (vgl. Steuerakten 2012 act. 80 ff.).
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B.c. Mit (definitiver) Veranlagungsverfügung 2012 vom 28. Oktober 2014 veranlagte die kantonale Steuerverwaltung/Verwaltung für die direkte Bundessteuer (KSTV/VdBST) die steuerpflichtige Gesellschaft kantonal mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 143'200.-- (Gesamtfaktoren: Fr. 270'000.--) und mit einem steuerbaren Kapital von Fr. 22'000.-- (Gesamtfaktoren: 594'000.--), sowie bundessteuerlich mit einem (steuerbaren und satzbestimmenden) Reingewinn von Fr. 270'000.-- (vgl. Steuerakten 2012 act. 1 ff.). Mittels Vorabdruck der Veranlagung (samt Beilagen), den die Steuerverwaltung der steuerpflichtigen Gesellschaft vorgängig am 25. September 2014 zur Information zustellte, begründete die Steuerverwaltung die Abweichungen gegenüber der Steuererklärung mit verschiedenen Aufrechnungen gemäss beigelegter Veranlagungsbeilage und Steuerausscheidung (vgl. Steuerakten 2012 act. 71 ff. u. 94 ff.).
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C.a. Mit Eingaben vom 28. November 2014 (vgl. Einspracheakten act. 81 f.) sowie 15. Januar 2015 (vgl. Einspracheakten act. 48 ff.) liess die steuerpflichtige Gesellschaft bei der kantonalen Steuerkommission/Verwaltung für die direkte Bundessteuer StK/VdBSt (nachfolgend Vorinstanz) Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung erheben.
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C.b. Nachdem auch aufgrund der weiteren Schriftenwechsel (vgl. Einspracheakten act. 31 ff., 39 ff. u. 76 ff.) und einer Besprechung (vgl. Steuerakten 2012 act. 40 ff.) im Rahmen der obligaten Überprüfung der angefochtenen Verfügung im Vorverfahren keine Einigung erzielt werden konnte (vgl. Einspracheakten act. 20 ff.), wurde die Einsprache zur Behandlung an die Steuerkommission überwiesen (vgl. Einspracheakten act. 18 f.).
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C.c. Mit Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2018 wurde die Einsprache teilweise gutgeheissen. Kantonal wurde gemäss Steuerausscheidung der steuerbare Reingewinn neu auf Fr. 137'400.-- (Gesamtfaktoren Fr. 254'600.--) und das steuerbare Kapital auf Fr. 22'000.-- (Gesamtfaktoren Fr. 594'000.--) festgesetzt. Bundessteuerlich wurde der (steuerbare und satzbestimmende) Reingewinn neu auf Fr. 254'600.-- festgesetzt (vgl. Einspracheakten act. 1 ff.).
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D. Gegen den Einspracheentscheid lässt die steuerpflichtige Gesellschaft am 10. Januar 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht einreichen und beantragen, die Aufrechnung sei in verschiedenen Punkten nicht vorzunehmen. Gemäss eigenen Berechnungen würde sich im Kanton Schwyz ein steuerbarer Reingewinn von Fr. 22'041.-- (Gesamtfaktoren Fr. 53'758.--) und ein steuerbares Eigenkapital von Fr. 0.-- ergeben.
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E. In der Folge stellte das Verwaltungsgericht die Beschwerde der Vorinstanz zur Antwort zu. Mit Vernehmlassung vom 24. Januar 2019 beantragt die
Vorinstanz Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der
Beschwerdeführerin.
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F. Gleichzeitig forderte das Verwaltungsgericht den Vertreter zur Einreichung eines Registrierungsgesuchs zur gewerbsmässigen Vertretung vor Verwaltungsgericht auf. Mit Eingabe vom 15. April 2019 erklärt die steuerpflichtige Gesellschaft, die Beschwerde in eigenem Namen zu führen, und nimmt bei dieser Gelegenheit zu den einzelnen Punkten nochmals Stellung.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1. Der steuerbare Reingewinn der juristischen Personen setzt sich gemäss