\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n II 2019 41
| \n
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n
| \n Entscheid vom 17. Dezember 2019
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
| \n
\n \n
| \n Dr.iur. Frank Lampert, Richter Monica Huber-Landolt, Richterin
| \n
\n \n
| \n MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n Parteien
| \n A.________ und B.________, \n Beschwerdeführer,
| \n
\n \n
| \n gegen
| \n
\n \n
| \n Kantonale Steuerkommission, Bahnhofstrasse 15, Postfach 1232, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n Gegenstand
| \n Einkommens- und Vermögenssteuer (Veranlagung 2015: \n Steuerwert von Aktien)
| \n
\n \n
\n
\n
Sachverhalt:\n
A. A.________ hält sämtliche zehn Namenaktien zu je Fr. 10'000.-- (entsprechend einem liberierten Aktienkapital von insgesamt Fr. 100'000.--) der am 29. Oktober 2014 gegründeten C.________ AG und ist gleichzeitig deren einziges Mitglied des Verwaltungsrates. Die bis 2. Oktober 2019 in D.________ und seither in E.________ domizilierte Unternehmung bezweckt die Erbringung von Dienstleistungen in der Steuer- und Unternehmensberatung und die Ausübung jeder Art von treuhänderischen Tätigkeiten.
\n
B. Mit Veranlagungsverfügung vom 28. März 2017 (Versand) veranlagte die kantonale Steuerverwaltung (StV)/Verwaltung für die direkte Bundessteuer (VdBSt) A.________ und B.________ für das Jahr 2015 kantonal mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 63'500.-- (satzbestimmend Fr. 48'400.--) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 784'000.-- und bei der direkten Bundessteuer mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 64'900.-- (satzbestimmend Fr. 90'600.--). Der Steuerwert der C.________ AG per Ende 2015 wurde auf Fr. 54'000.-- pro Aktie festgelegt (Steuerakten 2015 act. 2).
\n
C. Mit Schreiben vom 3. April 2017 erhoben A.________ und B.________ bei der kantonalen Steuerkommission (StK) Einsprache gegen die Steuerveranlagung 2015 mit dem Antrag, \"die C.________ AG zum Substanzwert von CHF 17'600 pro Aktie zu bewerten\". Hierzu nahm die StV mit Schreiben vom 20. April 2017 sowie erneut vom 8. Mai 2017 Stellung (Einsprache-act. 11 f. und 7 f.), hielt an ihrer Veranlagung fest und empfahl den Einsprechern den Rückzug der Einsprache. Am 12. Mai 2017 überwies die StV die Einsprache zur Behandlung an die StK.
\n
D. Mit Entscheid Nr. 39/2017 vom 1. Mai 2019 wies die StK die Einsprache ab (Disp.-Ziff. 1) und auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 650.-- den Einsprechern (Disp.-Ziff. 2).
\n
E. Gegen diesen Einspracheentscheid erheben A.________ und B.________ mit Eingabe vom 28. Mai 2019 (Postaufgabe am 29.5.2019) fristgerecht beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde mit dem Antrag, \"die C.________ AG zum Substanzwert von CHF 17'600 pro Aktie zu bewerten\". Des Weiteren ersuchen die Beschwerdeführer um eine Parteientschädigung im Umfang der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von Fr. 650.--.
\n Gleichzeitig teilen sie mit, inzwischen wieder im Kanton Schwyz eine Wohnung gemietet zu haben, und ersuchen um Zustellung des Urteils an ihre neue Privatadresse an der F.________-strasse, E.________.
\n
F. Mit Vernehmlassung vom 12. Juli 2019 beantragt die Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer.
\n
G. Mit Schreiben vom 15. Juli 2019 stellte das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführern die Vernehmlassung der Vorinstanz an die von ihnen mitgeteilte Adresse in E.________ zu. Dieses mit A-Post versandte Schreiben wurde ans Verwaltungsgericht retourniert, weil die Empfänger unter der angegebenen Adresse nicht ermittelt werden konnten. Ebenso scheiterte eine zweite Zustellung an die gleiche Adresse. Ein dritter Versand erfolgte am 30. Juli 2019 an die sich aus dem GERES (Stand 24.7.2019) ergebende Adresse (G.________). Dieses Schreiben wurde nicht retourniert.
\n
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1. Der Beschwerdeführer war bis zum Herbst 2014 in einem 100%-Pensum bei der Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaft H.________ im Kanton I.________ angestellt gewesen. Per 1. Oktober 2014 trat er eine neue Stelle bei der J.________ AG in K.________ mit einem Pensum von 60 % bis 80 % an. Daneben gründete er am 29. Oktober 2014 die C.________ AG und arbeitete in der Folge als deren Angestellter im Steuerberatungsbereich. Das erste Geschäftsjahr der C.________ AG wurde vom 29. Oktober 2014 bis 31. Dezember 2015 definiert. Vor der Gründung der C.________ AG war der Beschwerdeführer weder als Einzelunternehmer noch im Rahmen einer Personengesellschaft selbständig erwerbstätig (vgl. Einsprache vom 3.4.2017 S. 1).
\n
2.1.1 Gemäss Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung
\n der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) vom 14. Dezember 1990 wird das Vermögen zum Verkehrswert bewertet, wobei der Ertragswert angemessen berücksichtigt werden kann. Die Bewertung zum Verkehrswert ist für die Kantone bindend. Als Verkehrswert gilt der objektive Marktwert eines Vermögensobjektes. Dieser entspricht dem Preis, der bei einer Veräusserung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr mutmasslich zu erzielen ist, den also ein unbefangener Käufer unter normalen Umständen zu zahlen bereit wäre (
BGE 128 I 240 Erw. 3.1.2; vgl. Dzamko-Locher/Teuscher, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.],