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II 2019 46
 
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Entscheid vom 23. Juli 2019
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Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
 
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
 
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________ AG,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Krankenversicherung (Kostenbeteiligung; Bearbeitungskosten)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ (Jg. 1963) ist seit dem 1. Januar 2013 bei der B.________ AG (nachfolgend B.________) krankenversichert.
\n Am 8., 15. und 22. Januar 2018 stellte B.________ A.________ drei Kostenbeteiligungen in Gesamthöhe von Fr. 119.90 in Rechnung. Da keine Zahlung erfolgte, erliess B.________ am 18. März 2018 eine Zahlungserinnerung unter der Androhung, dass eine weitere Mahnung Mahnspesen von Fr. 30.-- zur Folge hat. Am 17. April 2018 mussten die Kostenbeteiligungen erneut gemahnt werden, weshalb zu den Rechnungen von total Fr. 119.90 androhungsgemäss noch Mahnspesen von Fr. 30.-- hinzukamen (Vi-act. 3). Es wurde eine Frist von 30 Tagen zur Begleichung der Rechnung angesetzt.
\n Am 19. Februar 2018 stellte B.________ eine weitere Kostenbeteiligung in der Höhe von Fr. 149.20 in Rechnung. Am 17. April 2018 erfolgte - wegen ausgebliebener Zahlung - eine Zahlungserinnerung unter der Androhung, dass eine weitere Mahnung Mahnspesen von Fr. 30.-- zur Folge hat. Am 12. Mai 2018 musste die Kostenbeteiligung erneut gemahnt werden, weshalb zur Rechnung von Fr. 149.20 androhungsgemäss noch Mahnspesen von Fr. 30.-- hinzukamen (Vi-act. 3). Es wurde eine Frist von 30 Tagen zur Begleichung der Rechnung angesetzt.
\n Am 5. und 26. März 2018 stellte B.________ A.________ weitere Kostenbeteiligungen in der Gesamthöhe von Fr. 92.95 in Rechnung. Am 12. Mai 2018 erfolgte - wegen ausgebliebener Zahlung - eine Zahlungserinnerung unter der Androhung, dass eine weitere Mahnung Mahnspesen von Fr. 30.-- zur Folge hat. Am 16. Juni 2018 mussten die Kostenbeteiligungen erneut gemahnt werden, weshalb zu den Rechnungen von total Fr. 92.95 androhungsgemäss noch Mahnspesen von Fr. 30.-- hinzukamen (Vi-act. 3). Es wurde eine Frist von 30 Tagen zur Begleichung der Rechnung angesetzt.
\n Am 2. und 9. April 2018 stellte B.________ A.________ Kostenbeteiligungen in der Gesamthöhe von Fr. 28.80 in Rechnung. Am 16. Juni 2018 erfolgte - wegen ausgebliebener Zahlung - eine Zahlungserinnerung unter der Androhung, dass eine weitere Mahnung Mahnspesen von Fr. 30.-- zur Folge hat. Am 14. Juli 2018 mussten die Kostenbeteiligungen erneut gemahnt werden, weshalb zu den Rechnungen von total Fr. 28.80 androhungsgemäss noch Mahnspesen von Fr. 30.-- hinzukamen (Vi-act. 3). Es wurde eine Frist von 30 Tagen zur Begleichung der Rechnung angesetzt.
\n Am 16. April 2018 sowie 7. und 14. Mai 2018 stellte B.________ A.________ drei weitere Kostenbeteiligungen in der Gesamthöhe von Fr. 48.65 in Rechnung. Am 14. Juli 2018 erfolgte - wegen ausgebliebener Zahlung - eine Zahlungserinnerung unter der Androhung, dass eine weitere Mahnung Mahnspesen von Fr. 30.-- zur Folge hat. Am 18. August 2018 mussten die Kostenbeteiligungen erneut gemahnt werden, weshalb zu den Rechnungen von total Fr. 48.65 androhungsgemäss noch Mahnspesen von Fr. 30.-- hinzukamen (Vi-act. 3). Es wurde eine Frist von 30 Tagen zur Begleichung der Rechnung angesetzt.
\n B. Am 14. August 2018 drohte B.________ A.________ die Betreibung an für den Fall, dass der Betrag von Fr. 582.05 für die Kostenbeteiligungen vom 8. bis 26. März 2018, die zweimal vergeblich gemahnt worden seien, nicht innert 14 Tagen beglichen werde (Vi-act. 3).
\n Am 16. Oktober 2018 stellte das Betreibungsamt C.________ in der Betreibung Nr. ________ gegen A.________ einen Zahlungsbefehl aus für die obgenannten Kostenbeteiligungen in Gesamthöhe von Fr. 439.50, Mahnspesen von Fr. 180.-- sowie Dossier-Gebühren von Fr. 100.--. Die Betreibungskosten beliefen sich auf Fr. 53.30. Am 24. Oktober 2018 erhob A.________ Rechtsvorschlag (Vi-act. 4).
\n C. Mit Zahlungsverfügung vom 30. Oktober 2018 verpflichtete B.________ A.________ zur Zahlung von Fr. 439.50 aus KVG-Kostenbeteiligung (Grundforderung), Fr. 180.-- für Mahnspesen, Fr. 100.-- für Bearbeitungskosten sowie Fr. 53.30 für bisherige Betreibungskosten. Zudem hob B.________ mit der Zahlungsverfügung den Rechtsvorschlag auf dem Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. ________ auf (Vi-act. 5).
\n Gegen die Zahlungsverfügung vom 30. Oktober 2018 erhob A.________ Einspache, die B.________ mit Einspracheentscheid vom 8. Mai 2019 abwies.
\n D. Am 3. Juni 2019 erhebt A.________ gegen den Einspracheentscheid vom 8. Mai 2019 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde mit den Anträgen:
\n 1.  Der Einsprache-Entscheid vom 8.5.2019 der B.________ Krankenkasse und damit verbunden die Zahlungsverfügung Kundennummer ________, Dossiernummer ________ vom 30.10.2018 sei aufzuheben.
\n 2. Die Bearbeitungskosten im Betrag von Fr. 100.-- seien infolge Mittellosigkeit und grosser Härte des Versicherungsnehmers zu erlassen.
\n 3. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren bzw. das Verfahren sei kostenfrei.
\n Mit Vernehmlassung vom 25. Juni 2019 beantragt B.________ die Abweisung der Beschwerde vom 3. Juni 2019 und Bestätigung des Einspracheentscheides vom 8. Mai 2019 unter o-/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 8. Mai 2019 und der durch diesen bestätigten Zahlungsverfügung vom 30. Oktober 2019. Die Zahlungsverfügung vom 30. Oktober 2019 umfasst eine Grundforderung KVG-Kostenbeteiligung über Fr. 439.50, Fr. 180.-- für Mahn­spesen, Fr. 100.-- für Bearbeitungskosten sowie Fr. 53.30 für bisherige Be­treibungskosten. In seiner Beschwerdebegründung geht der Beschwerdeführer auf die Grundforderung und die Betreibungskosten nicht ein. Soweit seine in den Einspracheentscheid eingefügten Anmerkungen zur Beschwerdebegründung zu zählen sind, hält er darin ausdrücklich fest, es seien nicht die Mahnkosten, sondern die Bearbeitungskosten strittig (vgl. Bf-act. 1 S. 2 unten). Und schliesslich bringt er vor, auf sein Gesuch, ihm die Bearbeitungskosten zu erlassen, sei die Vorinstanz im Einspracheentscheid mit keinem Wort eingegangen, weshalb auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege.
\n 2.1 Der Beschwerdeführer macht eine Gehörsverletzung geltend. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (