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\n \n \n II 2019 51
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| \n Entscheid vom 24. Juni 2020
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
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| \n Dr.iur. Frank Lampert, Richter Monica Huber-Landolt, Richterin
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| \n MLaw Marco Lacher, a.o. Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer, \n vertreten durch B.________,
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| \n gegen
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| \n Kantonale Steuerkommission/Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer, Bahnhofstrasse 15, Postfach 1232, 6431 Schwyz, \n Vorinstanzen,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Einkommens- und Vermögenssteuer (Veranlagung 2015; \n gewerbsmässiger Wertschriftenhandel)
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Sachverhalt:\n
A. Mit Veranlagungsverfügung 2015 vom 2. August 2017 (Versand) wurde A.________ (nachstehend: Steuerpflichtiger) von der kantonalen Steuerverwaltung (StV)/Verwaltung für die direkte Bundessteuer (VdBSt) kantonal mit einem steuerbaren (und satzbestimmenden) Einkommen von Fr. 109'400.-- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 0.-- sowie bei der direkten Bundessteuer mit einem steuerbaren (und satzbestimmenden) Einkommen von Fr. 115'800.-- veranlagt. Ein Verlust von Fr. 2'291'325.-- aus geltend gemachtem gewerbsmässigem Wertschriftenhandel wurde nicht zum Abzug zugelassen (Code 405; vgl. Steuerakten 2015 act. 4, 41, 45, 47). Bereits im Vorjahr war ein Gewinn von Fr. 15'094.-- nicht als Einkommen aus gewerbsmässigem Wertschriftenhandel besteuert worden (vgl. Steuerakten 2015 act. 4; Steuerakten 2014 act. 2).
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B. Gegen diese Veranlagungsverfügung 2015 liess der Steuerpflichtige am 31. August 2017 Einsprache bei der kantonalen Steuerkommission (StK)/VdBSt erheben mit dem folgenden Antrag:
\n Das steuerbare Einkommen sei auf CHF 0 festzusetzen.
\n Hierzu nahm die StV am 14. September 2017 Stellung und empfahl dem Steuerpflichtigen den Rückzug der Einsprache (Einspracheakten 2015 act. 34 f.). Telefonisch sowie mit Schreiben vom 19. Oktober 2017 liess der Steuerpflichtige Festhalten an der Einsprache mitteilen (Einspracheakten 2015 act. 30-33). Die StV hielt mit Schreiben vom 31. Oktober 2017 an ihrer Beurteilung der fehlenden Gewerbsmässigkeit des Steuerpflichtigen als Wertschriftenhändler fest und ersuchte ihn um Rücksendung des Erledigungsvorschlags (Einspracheakten 2015 act. 23 f.). Am 21. November 2017 äusserte sich der Steuerpflichtige hierzu und insbesondere zur von der StV aufgeworfenen Frage des Wohnsitzes (Einspracheakten 2015 act. 13 ff.). Am 27. November 2017 überwies die StV die Einsprache zur Behandlung an die StK (Einspracheakten 2015 act. 11). Am 12. April 2019 liess der Steuerpflichtige Festhalten an der Einsprache erklären (Einspracheakten 2015 act. 9).
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C. Mit Entscheid Nr. 85/2017 vom 13. Mai 2019 wies die StK/VdBSt die Einsprache ab (Disp.-Ziff. 1) und auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- dem Einsprecher (Disp.-Ziff. 2).
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D. Gegen diesen Einspracheentscheid (Versand am 20.5.2019) lässt der Steuerpflichtige mit Eingabe vom 18. Juni 2019 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den folgenden Anträgen:
\n 1.
Der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben.
\n 2.
Das steuerbare Einkommen sei auf CHF 0 festzusetzen.
\n 3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Schwyz.
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E. Die Vorinstanzen beantragen mit Vernehmlassung vom 10. Juli 2019, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers vollumfänglich abzuweisen.
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F. Mit Schreiben vom 4. März 2020 ersuchte das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer um ergänzende und erhellende Angaben zur Gewinn- und Verlustermittlung in den Jahren 2012 bis 2015.
\n Diesem Ersuchen kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Mai 2020 nach. Er erläuterte die Zusammensetzung der Erfolge aus dem Wertschriftenhandel und die Änderung des Layouts der Finanzberichte durch die D.________ Bank ab 2013. Des Weiteren erklärte er den immensen Verlust im Jahre 2015 damit, dass die D.________ Bank am 15. Januar 2015 bei der Aufhebung des EUR-Mindestkurses durch die Nationalbank und damit verbundenem Zusammenbruch der Märkte nicht in der Lage gewesen sei, die Positionen rechtzeitig zu schliessen. Der Beschwerdeführer und die D.________ Bank hätten am 10. August 2018 einen Vergleich geschlossen, welcher eine Restzahlung von Fr. 26'000.-- per Saldo aller Ansprüche und einen Forderungsverzicht der D.________ Bank im Umfang von Fr. 1'935'595.88 beinhaltet habe. Der Nettoverlust 2015 betrage daher neu Fr. 504'720.90 (Verlust investiertes Kapital per 1.1.2015 Fr. 463'579.60, Zahlung per Saldo aller Ansprüche von Fr. 26'000.--, Schuldzinsen E. Fr. 3'680.15, Mietwert Büro Fr. 3'600.--, Verwaltungsaufwand Fr. 7'861.15).
\n Die Vorinstanzen liessen sich hierzu nicht vernehmen.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bis Ende 2012 bei der H.________ tätig war. Nach einer vorübergehenden Arbeitslosigkeit in der ersten Hälfte 2013 ist er seit 1. Juli 2013 bei der Bank F.________ unselbständig erwerbstätig.
\n Gemäss eigenen Angaben (Beschwerde S. 2 lit. b Rz. 1) ist der Beschwerdeführer bei der Bank F.________ als Berater und Verkäufer für Foreign Exchange (Forex, FX) und Precious Metals (PM) Produkte tätig. Zudem ist er persönlich seit 2012 über ein Depot bei der D.________ Bank im Handel mit FX- und PM-Derivaten (Optionen, Forwards und Swaps) und Devisen (FX cash spot) tätig.
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1.1.2 In den Jahren 2012 bis 2013 (wie auch im Vorjahr 2011) hat der Beschwerdeführer keine Einkünfte (oder Verluste) aus selbständiger Erwerbstätigkeit als gewerbsmässiger Wertschriftenhändler deklariert bzw. keine solche geltend gemacht (Steuerakten 2011 act. 22; Steuerakten 2012 act. 24; Steuerakten 2013 act. 25).
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1.2.1 Mit der Steuererklärung 2014 vom 7. Oktober 2015 deklarierte der Beschwerdeführer ein Geschäftsvermögen von Fr. 463'580.--, Geschäftsschulden von Fr. 90'194.--, geschäftliche Schuldzinsen von Fr. 6'356.-- sowie Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 15'094.-- (Nettoumsatz von Fr. 31'830.-- minus Unkosten von Fr. 16'736.--; Steuerakten 2014 act. 59 f. und 15).
\n Mit Schreiben vom 15. Februar 2016 ersuchte die StV den Beschwerdeführer um Zustellung der \"Buchhaltung/Aufzeichnungen Wertschriftenhandel\" (Steuerakten 2014 act. 11 und 9 = 10). Mit Mahnung vom 15. März 2016 wurde dem Beschwerdeführer für den Säumnisfall eine Ermessensveranlagung angedroht (Steuerakten 2014 act. 8). Mit E-Mail vom 21. März 2016 reichte der Beschwerdeführer eine (undatierte) Übersicht über Auslagen ein (Steuerakten 2014 act. 6 f.) und mit E-Mail vom 30. März 2016 teilte er mit, seine Einkünfte errechneten sich aus der Differenz zwischen Fr. 463'579.60 (\"End Equity\") und Fr. 431'750.-- (\"Total\") (Steuerakten 2014 act. 5). Hierbei nahm er (offensichtlich) Bezug auf das \"Financial Statement\" der D.________ Bank vom 7. September 2015 (Steuerakten 2014 act. 48).
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1.2.2 Die Steuerverwaltung hat dieses deklarierte Einkommen aus gewerbsmässigem Wertschriftenhandel von Fr. 15'094.-- mit Veranlagung vom 31. Mai 2016 nicht besteuert, da die Bedingungen des Kreisschreibens Nr. 36 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) aus dem Jahre 2012 nicht erfüllt seien; somit handle es sich um steuerfreien Kapitalgewinn (Steuererklärung 2014 act. 1 f. [Code 405]).
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1.2.3 Gegen diese Veranlagung 2014 erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Juni 2016 - einen Tag vor Ablauf der Einsprachefrist (vgl. Steuerakten 2014 act. 86 = 105) - Einsprache; eine Begründung \"in Sachen Wertschriftenhandel\" wurde für die nächsten Tage in Aussicht gestellt (Steuerakten 2014 act. 101). Die StV teilte dem Beschwerdeführer hierauf am 26. Juli 2016 mit, auf die Einsprache könne mangels Begründung nicht eingetreten werden (Steuerakten 2014 act. 82 f. = 103 f.). Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass die Anforderungen für das Vorliegen von gewerbsmässigem Wertschriftenhandel hoch seien. Eine Qualifikation als gewerbsmässiger Wertschriftenhändler wäre selbst bei Eintreten auf die Einsprache höchst zweifelhaft.
\n Mit Schreiben vom 22. August 2016 an die StV liess der Beschwerdeführer
\n an seinem Standpunkt eines gewerbsmässigen Wertschriftenhandels festhalten, zog die Einsprache indes zurück, weil er nicht beschwert sei (Steuerakten 2014 act. 79 ff. = 108 ff. = Bf-act. 6). Die StV hielt ihrerseits mit Schreiben vom 23. August 2016 am gegenteiligen Standpunkt fest, wies indes darauf hin, dass jede Steuerperiode neu zu beurteilen sei (Steuererklärung 2014 act. 106 = Bf-act. 7).
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1.3.1 In der Steuererklärung 2015 vom 27. Dezember 2016 hat der Beschwerdeführer Geschäftsschulden von Fr. 1'830'613.--, Schuldzinsen auf Geschäftsschulden von Fr. 142'966.-- und einen Verlust aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 2'291'235.-- deklariert (Steuerakten 2014 act. 22, 54 und 56).
\n Am 30. Mai 2017 (Steuererklärung 2015 act. 18) ersuchte die StV um Zustellung einer detaillierten Aufstellung über Wertschriftentransaktionen mit Gewinn- und Verlustausweis pro Position, eines Schuld- und Zinsausweises der D.________ Bank per 31. Dezember 2015 (bei vorhandenem Beleg per 22.1.2015) und Erläuterungen der Kreditsicherheiten für diesen Kredit. Mit Schreiben vom 21. Juni 2017 liess der Beschwerdeführer einen Kontoauszug 2015 der D.________ Bank (Konto C.________/6702760) sowie zwei Verkaufsbelege vom 15. Januar 2015 einreichen (Steuererklärung 2015 act. 45-49). Bei den zwei Transaktionen handle es sich um die einzigen im Jahr 2015, da der Beschwerdeführer aufgrund des Euro-Crashs am 15. Januar 2015 grosse Verluste erlitten und den Handel zwischenzeitlich unterbrochen habe. Im Zusammenhang mit den Verlusten (Negativsaldo) von Fr. 2'361'650.-- gegenüber den Anschaffungskosten verlange die D.________ Bank einen Schuldzins von Fr. 144'605.21; Kreditsicherheiten bestünden keine.
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1.3.2 Mit Einschätzungsvorschlag vom 4. Juli 2017 beurteilte die StV die Bedingungen für den gewerbsmässigen Wertschriftenhandel wie in der Vorperiode als nicht erfüllt. Bei den zwei Transaktionen, die im Jahr 2015 getätigt worden seien, liege kein Handel vor. Es handle sich um einen privaten Kapitalverlust (Steuerakten 2015 act. 16 f.). Hieran hielt die StV mit der Veranlagung vom 2. August 2017 fest (vgl. vorstehend Ingress lit. A).
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1.4 Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid haben die Vorinstanzen im Wesentlichen erwogen, es fehle bereits an den Erfordernissen, welche an die handels- und steuerrechtliche Aufzeichnungspflicht gestellt würden. Eine eigentliche Aufstellung über Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie Privatentnahmen und Privatauslagen habe der Beschwerdeführer für das Jahr 2015 nicht eingereicht. Es finde sich lediglich eine handschriftliche Aufstellung zu den Ausgaben mit beigelegten Monatsrechnungen der Swisscom und eine Rechnung von M. Avvocati vom 11. Januar 2016 (vgl. Steuerakten 2015 act. 57 ff.). Die Zuordnung dieser Belege sei nicht schlüssig. Die Aufstellung
\n sei weder datiert noch unterschrieben. Vollständigkeit und Zuverlässigkeit der Aufstellung seien zu verneinen. Schon daher sei die steuerliche Abzugsfähigkeit der 2015 erlittenen Verluste zu verneinen (angefochtener Entscheid Erw. 4.1). Die Abzugsfähigkeit sei aber auch zu verneinen, weil es an den Voraussetzungen für eine selbständige Erwerbstätigkeit bzw. für gewerbsmässigen Wertschriftenhandel mangle (Erw. 4.2). Das Transaktionsvolumen im Jahr 2015 mit drei Wertschriftentransaktionen bei einem Volumen von Fr. 2'372'000.-- (nicht wie vom Beschwerdeführer behauptet Fr. 92'500'000.--) betrage das 70-fache (und nicht wie behauptet das 230-fache) des Vermögens. Im Jahr 2014 habe das Transaktionsvolumen bei 26 Wertschriftentransaktionen dem 1.1-fachen des Vermögens entsprochen. Das Transaktionsvolumen sei zwar relativ hoch, im Rahmen einer dynamischen privaten Vermögensverwaltung aber durchaus noch realistisch. Beim Darlehen von Fr. 90'194.-- bzw. Fr. 14'919.-- bei der G.________ Bank per Ende 2014 bzw. 2015 sei die Fremdfinanzierung im Verhältnis zum Nettolohn (Fr. 171'815.-- bzw. Fr. 185'030.--) noch nicht erheblich. Der Beschwerdeführer handle, soweit eruierbar, mindestens seit 2012 mit Derivaten. Erstmals 2014 habe er ein Einkommen aus gewerbsmässigem Wertschriftenhandel deklariert. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern sich die Verhältnisse zu den Vorjahren verändert haben sollten. Die Steuererklärung 2014 datiere vom 7. Oktober 2015, also zu einem Zeitpunkt, da dem Beschwerdeführer klar gewesen sei, dass im Folgejahr 2015 mit einem hohen Verlust zu rechnen sei. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2014 bei der G.________ Bank einen Kredit von rund Fr. 90'000.-- aufgenommen habe, rechtfertige es nicht, die während vielen Jahren als Privatvermögen deklarierten Optionen im Depot nun plötzlich als Geschäftsvermögen und die damit verbundenen Aktivitäten als gewerbsmässigen Wertschriftenhandel zu qualifizieren. Zudem habe der Beschwerdeführer bereits zuvor einen Konsumkredit bei der Bank Now und Rückstände bei Kreditkartenrechnungen verzeichnet. Was die objektive Seite der Gewinnstrebigkeit anbelange, sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit Ausnahme des Jahres 2014 stets Verluste, im Jahr 2015 einen exorbitanten Verlust, erzielt habe.
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1.5 Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob der Handel des Beschwerdeführers mit Devisen und Optionen im Jahr 2015 als gewerbsmässig zu qualifizieren ist (Standpunkt des Beschwerdeführers) oder nicht, d.h. als private Vermögensverwaltung (Standpunkt der Vorinstanz).
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2.1 Gemäss