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\n \n \n II 2019 53
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| \n Entscheid vom 18. September 2019
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
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| \n Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter
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| \n MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführerin, \n vertreten durch Rechtsanwältin Dr.iur. B.________,
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| \n gegen
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| \n Unia Arbeitslosenkasse, Kompetenzzentrum D-CH West, Monbijoustrasse 61, Postfach 3398, 3001 Bern, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung; Rückforderung)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ (Jg. 1977) war seit dem 17. Juni 2014 als Business Development Manager bei der C.________ (GmbH), D.________, angestellt (Vi-act. 307). An der 2014 gegründeten Firma war sie zudem mit 10 Stammanteilen à Fr. 1'000.-- mit 50% als Gesellschafterin beteiligt und ebenso als Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen (vgl. www.zefix.ch, C.________; eingesehen am 26.8.2019).
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B. Am 29. November 2017 kündigte die C.________ das Arbeitsverhältnis mit A.________ per 31. Dezember 2017 (Vi-act. 314). Am 21. Dezember 2017 wurde A.________ durch das RAV E.________ zur Arbeitsvermittlung angemeldet (Vi-act. 354). Am 29. Dezember 2017 reichte die C.________ die Arbeitgeberbestätigung ein, worin die Kündigung vom 29. November 2017 per 31. Dezember 2017 aus betrieblichen Gründen bestätigt wird (Vi-act. 321). Am
9. Januar 2018 stellte A.________ Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 1. Januar 2018 (Vi-act. 315).
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C. Nachdem die Unia Arbeitslosenkasse von A.________ zur Prüfung ihrer Anspruchsberechtigung weitere Unterlagen einforderte (Vi-act. 304), informierte sie die Versicherte am 1. Februar 2018, dass sie ab dem 1. Januar 2018 Anspruch auf ein Arbeitslosentaggeld von Fr. 245.80 habe. Die Höchstzahl der bis am 31. Dezember 2019 beziehbaren Taggelder betrage 400 (Vi-act. 286).
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D. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2018 entschied die Unia Arbeitslosenkasse, der Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 1. Januar 2018 von A.________ werde abgewiesen. Sie sei im Handelsregister weiterhin als Geschäftsführerin der C.________ eingetragen, was einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausschliesse (Vi-act. 199).
\n Mit einer zweiten Verfügung vom 5. Dezember 2018 forderte die Unia Arbeitslosenkasse von A.________ seit dem 1. Januar 2018 zu Unrecht ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 56'953.75 zurück (Vi-act. 203).
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E. Am 18. Januar 2019 erhob A.________ gegen die zwei Verfügungen vom 5. Dezember 2018 Einsprache. Beide Verfügungen seien aufzuheben. Der Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Januar 2018 sei gutzuheissen. Eventualiter sei A.________ die Rückzahlung in der Höhe von Fr. 56'953.75 zzgl. allfälliger Zinsen zu erlassen (Vi-act. 155).
\n Mit Einspracheentscheid vom 28. Mai 2019 entschied die Unia Arbeitslosenkasse (Vi-act. 134):
\n 1.
Die Einsprache vom 18.01.2019 wird gutgeheissen.
\n 2.
Die Verfügungen kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigunbg und Rückforderung von Leistungen CHF 56'953.75 vom 5.12.2018 werden aufgehoben.
\n 3.
Die beiden Verfügungen werden in diesem Entscheid vereint.
\n 4.
Die zuviel ausbezahlten Leistungen in der Höhe von CHF 55'519.75 werden zurückgefordert.
\n 5.
Ab 01.01.2018 besteht kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.
\n 6.
Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids wird das Erlassgesuch vom 05.12.2018 [recte: 18.01.2019] an die zuständige kantonale Amtsstelle weitergeleitet.
\n 7.
Das vorliegende Verfahren ist kostenlos und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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F. Am 28. Juni 2019 lässt A.________ gegen den Einspracheentscheid vom 28. Mai 2019 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde einreichen mit den Rechtsbegehren:
\n 1.
Der Einspracheentscheid vom 28.05.2019 soll aufgehoben und der Beschwerdeführerin die Leistungen der Arbeitslosenkasse ab 01.01.2018 weiterhin gewährt werden.
\n 2.
Es soll der Beschwerdeführerin eine Frist zur ergänzenden Beschwerdebegründung gewährt werden.
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(Begründung ….)
\n 3.
Es sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
\n 4.
Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung durch die Unterzeichnende zu gewähren.
\n 5.
Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beklagten.
\n Mit Vernehmlassung vom 9. Juli 2019 beantragt die Unia Arbeitslosenkasse die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des Einspracheentscheides vom 28. Mai 2019 unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin.
\n Mit Eingaben vom 6. August 2019 und 16. August 2019 nimmt die Beschwerdeführerin Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz sowie den vorinstanzlichen Akten. Am 2. September 2019 reicht sie eine weitere Eingabe ein.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1. Vorliegend ist strittig, ob die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung infolge arbeitgeberähnlicher Stellung zu Recht per 1. Januar 2018 abgelehnt und in der Folge zu Recht geleistete Arbeitslosenschädigung in der Höhe von Fr. 55'519.75 zurückgefordert hat:
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1.1 Am 9. Januar 2018 stellte die Beschwerdeführerin Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Vi-act. 315). Zur Prüfung des Anspruches forderte die Vorinstanz von der Beschwerdeführerin verschiedene Unterlagen ein. Am 1. Februar 2018 informierte sie die Beschwerdeführerin über den seit dem 1. Januar 2018 bestehenden Anspruch und sie leistete in der Folge Arbeitslosenentschädigung von Fr. 245.80 pro Tag (Vi-act. 286). Auch wurde die Beschwerdeführerin durch das RAV zu Kursen (Vi-act. 302) sowie zur Teilnahme an einem Programm zur vorübergehenden Beschäftigung aufgeboten (Vi-act. 252), an welchem sie vom 6. August 2018 bis 5. Dezember 2018 teilnahm (Vi-act. 243 und 177).
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1.2.1 Mit Verfügung vom 5. Dezember 2018 wies die Vorinstanz den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung per 1. Januar 2018 ab. Gemäss Handelsregister sei die Beschwerdeführerin weiterhin als Geschäftsführerin der C.________, ihrer ehemaligen Arbeitgeberin, eingetragen. Personen, die infolge teilweisem oder vollständigem Verlust einer Stelle mit arbeitgeberähnlicher Stellung arbeitslos würden, aber weiterhin die Entscheidungsfindung im Betrieb bestimmen oder massgeblich beeinflussen könnten, hätten aufgrund der analogen Anwendung von