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II 2019 68
 
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Entscheid vom 13. Februar 2020
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Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
 
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
 
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________,
\n Klägerin,
\n vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
 
gegen
 
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  1. C.________ (Vorsorgestiftung),
    \n Beklagte,
    \n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. D.________,
  2. \n
  3. Konkursamt E.________,
    \n Beigeladene,
  4. \n
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Gegenstand
Berufliche Vorsorge (Vorsorgeguthaben der gebundenen
\n Selbstvorsorge)
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Sachverhalt:
\n A. A.________, geb. am ________ 1980, und F.________ sel., geb. am ________ 1963, verstorben am 16. Dezember 2018, haben am ________ 2015 in Zürich geheiratet. Sie haben eine gemeinsame Tochter, G.________, geb. am ________ 2017 (KB 2). F.________ sel. ist sodann Vater zweier Kinder aus einer früheren Ehe (vgl. KB 12 S. 2 oben; KB 13). F.________ sel. (nachfolgend: Vorsorgenehmer) schloss am 31. August 2016 mit der Vorsorgestiftung C.________ eine Vorsorgevereinbarung (Nr. ________) über die Eröffnung eines gebundenen Vorsorgekontos (Vorsorgesparkonto C.________) zur Durchführung der gebundenen Vorsorge ab (KB 3).
\n B. Nach dem Ableben des Vorsorgenehmers beantragte A.________ am 21. Dezember 2018 bei der Vorsorgestiftung C.________ mit deren Formular \"Antrag auf Auszahlung von Versicherungsleistungen im Todesfall\" und amtlich beglaubigter Unterschrift die Auszahlung bzw. Überweisung des Vorsorgeguthabens auf das von ihr bezeichnete Bankkonto (KB 7). Mit Einschreiben vom 10. April 2019 liess die nun anwaltschaftlich vertretene A.________ erneut um Auszahlung der \"Leistungen im Todesfall\" bis 30. April 2019 bitten (KB 8). In einem Schreiben vom 30. April 2019 hielt die Vorsorgestiftung C.________ u.a. fest, es sei davon auszugehen, dass das strittige Vorsorgekapital in den Nachlass von F.________ sel. falle. Zur Überprüfung der Anspruchsberechtigung auf Auszahlung des Vorsorgeguthabens müsse sie auf die Einreichung eines Erbscheins bestehen (KB 9). Mit Einschreiben vom 3. Juni 2019 liess A.________ erneut um Auszahlung des Vorsorgekapitals ersuchen (KB 14). Am 14. Juni 2019 hielt die Vorsorgestiftung C.________ wiederum fest, dass sie auf der Einreichung eines Erbscheins bestehen müsse. Für den Fall, dass \"die Witwe und ihre Tochter\" die Erbschaft ausschlage, bitte sie um Mitteilung. Diesfalls müsste das weitere Vorgehen im Einvernehmen mit dem Gemeinwesen bestimmt werden (KB 15).
\n C. Mit Urteil EN190045-M/U vom 13. August 2019 stellte das Einzelgericht des Bezirksgerichts E.________ fest, \"dass der Nachlass durch alle nächsten gesetzlichen Erben des Erblassers [F.________] ausgeschlagen worden ist.\" Dem Konkursrichter des Bezirks E.________ werde im Sinne der Erwägungen Kenntnis gegeben (KB 12 Disp.-Ziffer 2).
\n D. Mit Eingabe vom 11. September 2019 lässt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Klage gegen die Vorsorgestiftung C.________ einreichen mit den folgenden Rechtsbegehren:
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  1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin das Vorsorgeguthaben des Vorsorgekonto Nr. ________, IBAN ________, nebst Zins zu 5% seit 16. Dezember 2018 zu bezahlen.
  2. \n
  3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt. zulasten der Beklagten.
  4. \n
\n E. Mit Klageantwort vom 25. November 2019 lässt die Beklagte folgende Rechtsbegehren stellen:
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    \n
  1. Es sei die Beklagte bei ihrer Bereitschaft zu behaften, der mit rechtskräftigem Urteil in vorliegender Streitsache berechtigten Person das Vorsorgeguthaben des Vorsorgekontos Dritte Säule Nr. ________, IBAN ________, im Betrag von CHF 46'600.20 zuzüglich dem auf dem Guthaben jeweils geltenden Zinssatz bis dato der Hinterlegung auszubezahlen.
  2. \n
  3. Es sei das Rechtsbegehren betreffend Verzinsung des Vorsorgeguthabens des Vorsorgekontos Dritte Säule Nr. ________, IBAN ________, zu 5% seit 16. Dezember 2018 abzuweisen.
  4. \n
  5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7 % MWST) zu Lasten der Klägerin.
  6. \n
\n Sodann lässt die Beklagte die Beiladung des Konkursamts E.________ als konkursamtliche Nachlassverwalterin des Vorsorgenehmers beantragen. Ferner sei sie zu ermächtigen, den Betrag von Fr. 46'600.20 zuzüglich dem auf dem Guthaben jeweils geltenden Zinssatz bis dato der Hinterlegung auf die Gerichtskasse, eventualiter auf einer vom angerufenen Gericht zu bezeichnenden Stelle zu hinterlegen.
\n F. Am 26. November 2019 ordnet der instruierende Richter einen zweiten Schriftenwechsel an, lädt das Konkursamt E.________ in das Verfahren bei und setzt letzterem Frist für eine Stellungnahme. Für die beantragte Hinterlegung sieht das Verwaltungsgericht keinen Anlass, untersagt indes der Beklagten jegliche Auszahlung des strittigen Betrages bis zur rechtskräftigen Erledigung des vorliegenden Verfahrens, vorbehalten einer anderslautenden Anordnung des Gerichts.
\n G. Mit Schreiben vom 29. November 2019 teilt das Konkursamt E.________ mit, dass \"zum heutigen Zeitpunkt\" noch keine Stellung genommen werden könne. Es sei noch unklar, ob das Konkursverfahren über den Nachlass des Vorsorgenehmers im summarischen Verfahren durchgeführt oder mangels Aktiven eingestellt werde.
\n H. Am 16. Dezember 2019 reicht die Klägerin die Replik ein, worin sie an ihren Klagebegehren festhält. Die Beklagte hält ihrerseits mit Duplik vom 13. Ja-nuar 2020 an den Anträgen gemäss der Klageantwort vom 25. November 2019 fest.
\n I. Mit Schreiben vom 15. Januar 2020 erklärt die Klägerin, keine Bemerkungen zur Duplik zu haben und ersucht um förderliche Weiterbearbeitung sowie Zusprache einer Parteientschädigung gemäss der eingereichten Honorarnote vom 15. Januar 2020. Die Klägerin teilt am 15. Januar 2020 ihren Verzicht auf Bemerkungen zur Duplik mit. Gemäss telefonischer Auskunft des Konkursamtes E.________ (Frau H.________) vom 6. Februar 2020 sind im Konkursverfahren von F.________ sel. Forderungen Dritter eingereicht worden.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1. Unbestritten ist der Bestand des von der Klägerin beanspruchten Vorsorgeguthabens von Fr. 46'600.20 (vgl. Klageantwort S. 3 Rz. 5). Strittig ist hingegen, wer am Vorsorgeguthaben berechtigt ist (vgl. Klageantwort S. 4 Rz. 7). Die Klägerin sieht sich insbesondere gestützt auf Ziff. 7 des Reglements der Beklagten und das Bundesgerichtsurteil 9C_523/2013 vom 28. Januar 2014 (Erw. 4.3 publiziert in BGE 140 V 57) berechtigt, die Auszahlung des Vorsorgeguthabens zu verlangen (Klage S. 6 Rz. 21 und S. 7 Rz. 23). Die Beklagte ist der Auffassung, das geltende Gesetz schreibe vor, dass gebundene Vorsorgeguthaben eines Banksparguthabens der Säule 3a an die Erben ausbezahlt werden müssten. Die Klägerin habe das Erbe ausgeschlagen; es sei daher im heutigen Zeitpunkt ohne Verschulden der Beklagten strittig, wer am Vorsorgeguthaben berechtigt sei (Klageantwort S. 3 f. Rz. 5 ff.).
\n 2.1.1  Nach