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\n \n \n II 2019 6
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| \n Entscheid vom 22. Mai 2019
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
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| \n Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter
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| \n MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer, \n vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. B.________,
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| \n gegen
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| \n Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Ergänzungsleistungen (Vermögensverzicht)
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Sachverhalt:\n
A. A.________, geb. ______ 1953, gelernter kaufm. Angestellter, bezieht seit 1. Januar 2017 eine (vorgezogene) AHV-Altersrente (Vi-act. 4-1/2 und 5-1/1) und meldete sich am 23. Mai 2017 (Eingangsdatum) bei der Ausgleichskasse des Kantons Schwyz zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente an (Vi-act. 1-1/4).
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B. Mit Verfügung vom 12. Juni 2017 verneinte die Ausgleichskasse Schwyz infolge Einnahmeüberschusses einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. Mai 2017 für A.________ (Vi-act. 35-1/2). Ihm wurde auf der Einnahmenseite ein Vermögensverzicht von Fr. 86'000.-- angerechnet (Vi-act. 36-1/2). Mit separatem Schreiben vom 12. Juni 2017 legte die Ausgleichskasse Schwyz A.________ dar, wie sich der Vermögensverzicht von Fr. 86'000.-- zusammensetze (Vi-act. 37-1 f./2).
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C. Die am 13. Juni 2017 von A.________ erhobene Einsprache (Vi-act. 38) gegen die Verfügung vom 12. Juni 2017 wies die Ausgleichskasse Schwyz mit Einspracheentscheid (Einsprache-Nr. 1099/17) vom 5. Februar 2018 unter gleichzeitiger Bestätigung der EL-Verfügung vom 12. Juni 2017 ab (Vi-act. 43).
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D. Eine gegen den Einspracheentscheid vom 5. Februar 2018 erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit VGE II 2018 28 vom 26. Juni 2018 (vgl. Vi-act. 51) gut, indem es den Einspracheentscheid aufhob und die Sache - im Sinne der Erwägungen - an die Vorinstanz zur Vornahme ergänzender Abklärungen und anschliessender Neubeurteilung zurückwies. Namentlich führte das Verwaltungsgericht in Erwägung 4.2.6 was folgt aus:
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4.2.6 Bei dieser Sachlage kommt das Verwaltungsgericht angesichts der verschiedenen von der Vorinstanz − veranlasst durch die vom Beschwerdeführer erst mit der Replik eingereichten Unterlagen − angesprochenen offenen Fragen nicht umhin, die Sache an die Vorinstanz zur Vornahme der ergänzenden Abklärungen und Neubeurteilung des EL-Anspruches des Beschwerdeführers zurückzuweisen. Was die von der Vorinstanz aufgeworfene Frage betreffend die Berücksichtigung einer Pauschale als Mehrausgaben für den Lebensbedarf die Wohnkosten und die Krankenkassenprämien anbelangt (Duplik S. 4 Ziff. 11), ist dies grundsätzlich im Sinne der von der Vorinstanz angesprochenen rechtsgleichen Behandlung aller Anspruchsberechtigten nicht zu beanstanden. Es entspricht wohl einer Erfahrungstatsache, dass in der Regel nicht jede (Klein-)Auslage dokumentiert bzw. entsprechende Belege aufbewahrt werden. Ergibt sich indessen aus den im Verfahrensablauf eingereichten Belegen und ist (mit überwiegender Wahrscheinlichkeit) davon auszugehen, dass die Auslagen im Wesentlichen vollständig (im Sinne einer Haushaltsführung) dokumentiert werden, sind diese die bisherige Pauschale allenfalls übersteigenden Beträge zu berücksichtigen. Indes lassen sich in solchen Fällen auch erhöhte Anforderungen an die Mitwirkungspflicht eines EL-Ansprechers rechtfertigen. Jedenfalls kann es nicht Aufgabe der Verwaltung (und auch nicht des Gerichts) sein, in einem Stapel von Belegen nach rechtserheblichen Tatsachen und Beweismitteln zu suchen (vgl.
BGE 134 II 244 Erw. 2.4.2;
132 I 249 Erw. 5;
130 V 177 Erw. 5.4.1).
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E. In der Folge tätigte die Ausgleichskasse Schwyz weitere Abklärungen. Namentlich ersuchte sie die Rechtsvertreterin von A.________ mit Schreiben vom 13. August 2018 - bzw. mit einem diesem Schreiben beigelegtem Formular - um Einreichung weiterer Unterlagen sowie um Beantwortung eines Fragebogens (vgl. Vi-act. 55-1 ff./4). Am 13. September 2018 nahm die Rechtsvertreterin entsprechend Stellung, machte ergänzende Ausführungen und liess der Ausgleichskasse Unterlagen zukommen (Vi-act. 56-1 ff./7 [= Stellungnahme], 57-1/1 ff. [= Beilagen inkl. Verzeichnis]). Schlussfolgernd wurde in der Stellungnahme festgehalten, dass der Versicherte seine Vermögensabnahme belegen könne und es für das Vorliegen eines anrechenbaren Vermögensverzichts keinerlei Anhaltspunkte gebe, weshalb ein solcher bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen nicht zu berücksichtigen sei (Vi-act. 56-7/7).
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F. Mit Einspracheentscheid (Einsprache-Nr. 1203/18) vom 3. Dezember 2018 ermittelte die Ausgleichskasse per 1. Januar 2017 neu einen Vermögensverzicht von Fr. 34'000.-- und entschied wie folgt (Vi-act. 68; Bf-act. 2):
\n 1.
Die Einsprache wird teilweise gutgeheissen. Der Einsprecher hat für die Zeit vom 1. Mai 2017 bis 31. Dezember 2017 Anspruch auf den Mindestbeitrag an Ergänzungsleistungen im Umfang der vollen Richtprämie für die Krankenversicherung.
\n 2.
Im Übrigen wird die Einsprache abgewiesen soweit darauf eingetreten wird.
\n 3.
Das Verfahren ist kostenlos. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
\n (4.-5.
Rechtsmittelbelehrung und Zustellung).
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G. Gegen diesen Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2018 (Versand am gleichen Tag) lässt A.________ mit Eingabe vom 21. Januar 2019 rechtzeitig Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den folgenden Anträgen:
\n 1.
Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 3. Dezember 2018 aufzuheben.
\n 2.
Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen auszurichten; insbesondere sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab 1. Mai 2017 jährliche Ergänzungsleistungen von mindestens Fr. 7'877.00 auszurichten.
\n Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Beschwerdegegnerin.
\n In prozessualer Hinsicht wurde folgender Antrag gestellt:
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Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.
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H. Mit Vernehmlassung vom 30. Januar 2019 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1. Die vorliegend massgeblichen gesetzlichen Vorschriften bezüglich des Anspruchs auf eine (jährliche) Ergänzungsleistung wurden bereits in VGE II 2018 28 vom 26. Juni 2018 dargelegt, worauf verwiesen werden kann (zit. VGE Erw. 2.1.1, 2.2.1, 3.1-3.4).
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2. Der Beschwerdeführer beantragt die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen ab dem 1. Mai 2017. Zeitlich beschränkt er das Begehren nicht. Im Rückweisungsentscheid VGE II 2018 28 vom 26. Juni 2018 wurde festgehalten, dass, sofern die Ausrichtung über den 31. Dezember 2017 beantragt werde, hierauf nicht einzutreten sei (Erw. 2.2.2). Im in casu angefochtenen Einspracheentscheid geht die Vorinstanz deshalb zu Recht davon aus, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig der Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. Mai 2017 bis 31. Dezember 2017 bildet (angefocht. Einspracheentscheid Erw. 4). Der Anspruch auf Leistungen ab 1. Januar 2018 bildet Gegenstand eines anderen, z.Zt. sistierten Verfahrens (vgl. Vi-act. 69; angefocht. Einspracheentscheid Erw. 4.4; Ergänzung vom 6.2.2019 der Vorinstanz zu ihrer Vernehmlassung vom 30.1.2019). Soweit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen über den 31. Dezember 2017 hinaus beantragt werden sollte, fehlt es hierfür in casu an einem Anfechtungsgegenstand, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
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3. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs und beantragt vor Verwaltungsgericht (deshalb) die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels.
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3.1.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die Vorinstanz gehalten gewesen sei, vor Fällung eines weiteren Einspracheentscheids zuerst eine Verfügung zu erlassen und ihm die Möglichkeit zu geben, gegen eine solche Verfügung Einsprache zu erheben. Indem die Vorinstanz nach Rückweisung durch das Gericht sogleich einen Einspracheentscheid erlassen habe, habe sie das rechtliche Gehör und