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II 2019 71
 
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Entscheid vom 13. November 2019
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
\n vertreten durch B.________,
 
Gegen
 
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    \n
  1. Kantonale Steuerverwaltung, Liegenschaftenschätzung,
    \n Bahnhofstrasse 15, Postfach 1232, 6431 Schwyz,
    \n Vorinstanz,
  2. \n
  3. Regierungsrat des Kantons Schwyz,
    \n Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz,
    \n Beigeladener,
  4. \n
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Gegenstand
Güterschätzungen (Rechtmässigkeit einer generellen Neu­schätzung der landwirtschaftlichen Grundstücke und Gewerbe)
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Sachverhalt:
\n A. Am 31. Januar 2018 hat der Bundesrat die neue Anleitung für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes zusammen mit der damit verbundenen Änderung der Verordnung über die Bemessung des landwirtschaftlichen Pachtzinses verabschiedet und per 1. April 2018 in Kraft gesetzt. Seither wird die Schätzungsanleitung 2018 für bodenrechtliche Bewertungen angewandt.
\n Nach Erhebungen der kantonalen Steuerverwaltung erhöhten sich die verfügten Steuerwerte aufgrund der neuen Anleitung des Bundes um durchschnittlich 34 %. Damit waren die gesetzlichen Voraussetzungen für eine generelle Neuschätzung aller landwirtschaftlichen Grundstücke und Gewerbe erfüllt. Mit Beschluss (RRB) Nr. 3/2019 vom 15. Januar 2019 betreffend \"Umsetzung eid­genössische Schätzungsanleitung zur Neuschätzung der landwirtschaftlichen Grundstücke und Gewerbe\" bewilligte der Regierungsrat des Kantons Schwyz dem Finanzdepartement für die generelle Neuschätzung landwirtschaftlicher Grundstücke und Gewerbe eine Ausgabe von 1.1 Mio. Franken und ermächtigte es zur vertraglichen Regelung der (freihändigen) Arbeitsvergabe. Die Publikation der freihändigen Vergabe erfolgte im Amtsblatt Nr. 17 am 26. April 2019 (S. 988). Auf eine hiergegen am 6. Mai 2019 erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit VGE III 2019 98 vom 26. Juni 2019 nicht ein.
\n B. Mit einem Schreiben vom 19. Juli 2019 (Versand, vgl. https://www.sz.ch/un-ternehmen/steuern/liegenschaftenschaetzung/aktuelles.html/72-443-4441-3209-3203) informierte die kantonale Steuerverwaltung (StV), Liegenschaftenschätzung, die Eigentümer landwirtschaftlicher Gewerbe und Grundstücke über die generelle Neuschätzung der landwirtschaftlichen Grundstücke und Gewerbe. Gemäss geltendem Gesetz über die steueramtliche Schätzung landwirtschaft­licher Grundstücke und Gewerbe vom 21. April 2004 sei mit jeder neuen Schätzungsanleitung auf den Zeitpunkt von deren Inkraftsetzung auch eine generelle Neuschätzung vorzunehmen, sofern sich die Schätzungswerte mit der neuen Schätzungsanleitung um mindestens 20 % veränderten. Im Kanton Schwyz hätten sich die Steuerwerte um durchschnittlich 34 % erhöht. Zusammen mit den konjunkturellen Wertveränderungen ergäben sich teilweise noch deutlich höhere Wertanpassungen. Des Weiteren wies die StV auf den noch nicht rechtskräftigen VGE III 2019 98 vom 26. Juni 2019 hin (der mittlerweile beim Bundesgericht angefochten wurde [Prozess-Nr. 2C_736/2019] und dort noch hängig ist). Deshalb würden vorläufig bloss vorbereitende Arbeiten vorgenommen, aber noch keine Schätzungen versandt. Mit einem diesem Schreiben beigelegten Informationsblatt orientierte die StV über die wichtigsten Punkte im Zusammenhang mit der generellen Neuschätzung.
\n C. Am 6. September 2019 reichten die drei Kantonsräte Martin Brun, Bruno Hasler und Bruno Nötzli eine Motion (M 14/19 \"Kein Automatismus\") ein. Sie beantragen dem Regierungsrat, dass