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II 2019 73
 
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Entscheid vom 19. Dezember 2019
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Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
 
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
 
MLaw Dennis Feusi, a.o. Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________ AG,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Krankenversicherung (Erlass Bearbeitungskosten)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ (Jg. 19__) ist seit dem 1. Januar 2013 bei der B.________ AG (nachfolgend B.________) krankenversichert.
\n B. Im Verlaufe des Jahres 2018 musste die B.________ A.________ mehrfach zur Zahlung von Kostenbeteiligungen erinnern. Die Erinnerungen erfolgten unter der Androhung, dass weitere Mahnungen Mahnspesen zur Folge haben. Nach weiteren erfolglosen Mahnungen wurde A.________ am 14. August 2018 die Betreibung angedroht. Am 16. Oktober 2018 stellte das Betreibungsamt D.________ in der Betreibung Nr. C.________ gegen A.________ einen Zahlungsbefehl aus für Kostenbeteiligungen in der Gesamthöhe von Fr. 439.50, Mahnspesen von Fr. 180.-- sowie Dossier-Gebühren von Fr. 100.--. Die Betreibungskosten beliefen sich auf Fr. 53.30. Am 24. Oktober 2018 erhob A.________ Rechtsvorschlag.
\n C. Mit Zahlungsverfügung vom 30. Oktober 2018 verpflichtete B.________ A.________ zur Zahlung von Fr. 439.50 aus KVG-Kostenbeteiligung (Grundforderung), Fr. 180.-- für Mahnspesen, Fr. 100.-- für Bearbeitungskosten sowie Fr. 53.30 für bisherige Betreibungskosten. Eine dagegen erhobene Einsprache von A.________ wies die B.________ mit Einspracheentscheid vom 8. Mai 2019 ab. Hiergegeben erhob A.________ am 3. Juni 2019 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen:
\n 1.  Der Einsprache-Entscheid vom 8.5.2019 der B.________ und damit verbunden die Zahlungsverfügung Kundennummer xx, Dossiernummer yy vom 30.10.2018 sei aufzuheben.
\n 2. Die Bearbeitungskosten im Betrag von Fr. 100.-- seien infolge Mittellosigkeit und grosser Härte des Versicherungsnehmers zu erlassen.
\n 3. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren bzw. das Verfahren sei kostenfrei.
\n Mit Entscheid VGE II 2019 46 vom 23. Juli 2019 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde teilweise gut. Der Einspracheentscheid vom 8. Mai 2019 wurde insoweit aufgehoben, als die Bestätigung der mit Zahlungsverfügung vom 30. Oktober 2018 verfügten Bearbeitungskosten von Fr. 100.-- aufgehoben und die Sache an die B.________ zurückgewiesen wurde, damit sie über den Antrag auf Erlass der Bearbeitungskosten entscheide. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.
\n D. Mit Entscheid vom 29. August 2019 wies B.________ die Einsprache unter Bestätigung der Zahlungsverfügung vom 30. Oktober 2018 ab. Mithin wurden A.________ die Bearbeitungskosten nicht erlassen.
\n E. Am 18. September 2019 erhebt A.________ gegen den Einspracheentscheid vom 29. August 2019 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den Anträgen:
\n 1. Der Einsprache-Entscheid vom 29.8.19 der B.________ und damit verbunden die Zahlungsverfügung Kundennummer xx, Dossiernummer yy vom 30.10.18 sei aufzuheben.
\n 2. Die Bearbeitungskosten im Betrag von Fr. 100.- seien infolge Mittellosigkeit und grosser Härte des Versicherungsnehmers zu erlassen.
\n 3. Bei Abweisung von Antragsziffer 2 seien die Bearbeitungskosten unter finanzieller Rücksicht auf den Beschwerdeführer auf höchstens Fr. 40.- (wie in analogen Fällen der Vorjahre) festzulegen.
\n 4. Es seien B.________ Verfahrenskosten von mindestens Fr. 1'000.-- aufzuerlegen.
\n Mit Vernehmlassung vom 30. September 2019 beantragt die B.________, es sei die Beschwerde vom 18. September 2019 abzuweisen unter Bestätigung des Einspracheentscheides vom 29. August 2019, unter o-/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1. Im Verfahren II 2019 46 war die Grundforderung der Vorinstanz (Kostenbeteiligung) gegen den Beschwerdeführer nicht strittig. Bezüglich die Mahn- und Bearbeitungskosten stellte das Verwaltungsgericht im Entscheid VGE II 2019 46 vom 23. Juli 2019 fest, weder die Erhebung von Mahnspesen noch von Bearbeitungskosten durch die Vorinstanz seien zu beanstanden. Bestätigt wurden ebenso die Höhe der Mahnspesen (Fr. 30.--/Mahnung) sowie der Bearbeitungskosten von einmalig Fr. 100.--.
\n Die teilweise Gutheissung hatte das Verwaltungsgericht damit begründet, dass der Beschwerdeführer bereits im Rahmen des Verwaltungsverfahrens den Antrag gestellt habe, es seien ihm die Bearbeitungskosten von Fr. 100.-- zu erlassen und die Vorinstanz den Antrag nicht bearbeitet habe. Entsprechend wurde sie mit dem Verwaltungsgerichtsentscheid aufgefordert, über das Erlassgesuch zu befinden.
\n 2.1 Im angefochtenen Einsprache-Entscheid vom 29. August 2019 erwägt die Vorinstanz:
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