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\n \n \n II 2019 74
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| \n Entscheid vom 19. Dezember 2019
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
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| \n Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter
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| \n MLaw Dennis Feusi, a.o. Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer, \n vertreten durch B.________,
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| \n gegen
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| \n Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Prämienverbilligung (Rückforderung)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ haben in den Jahren 2015 bis 2018 als Bezüger von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV Prämienverbilligung erhalten. Mit Schreiben vom 21. März 2019 informierte die Kantonale Steuerverwaltung die Ausgleichskasse Schwyz, dass sich durch ein rechtskräftiges Nachsteuer- und Hinterziehungsverfahren das Reineinkommen Bund und Reinvermögen Kanton von verschiedenen Prämienverbilligungsbezügern verändert habe, so u.a. auch jenes von A.________. Dem Informationsschreiben lagen deren rektifizierte Veranlagungsverfügungen bei (Vi-act. 1). Am 31. Mai 2019 erging die ausgleichskassen-interne Meldung der Ergänzungsleistungen an die Prämienverbilligung, wonach A.________ keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben von April bis Dezember 2015 sowie Juni bis Dezember 2017 (Vi-act. 2).
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B. Mit drei Mitteilungen vom 4. Juni 2019 informierte die Ausgleichskasse Schwyz A.________ je über die Neuberechnung des Prämienverbilligungsanspruchs der Jahre 2015, 2017 und 2018 (Vi-act. 3). Nach Eingang der definitiven Steuerveranlagungsverfügung 2017 vom 22. Juli 2019 berechnete die Ausgleichskasse den Prämienverbilligungsanspruch noch einmal neu und sandte A.________ am 27. August 2019 die Neuberechnungen für die Jahre 2015, 2017 und 2018 (Vi-act. 5).
\n Bereits am 12. August 2019 reichte der Vertreter von A.________ bei der Ausgleichskasse Schwyz ein als 'Einsprache' betiteltes Schreiben gegen die Rückforderung der Prämienverbilligungen 2015 bis 2018 ein (Vi-act. 6).
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C. Da sich A.________ mit den Neuberechnungen nicht einverstanden erklärten, verfügte die Ausgleichskasse Schwyz am 27. August 2019 betreffend Prämienverbilligung KVG 2015, es bestehe Anspruch auf Prämienverbilligung während dem Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 1. Januar 2015 bis 1. März 2015 in der Höhe von Fr. 2'154.--; ab 1 April 2015 übersteige das anrechenbare Einkommen die massgebenden Grenzwerte gemäss § 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EGzKVG; SRSZ 361.100) vom 19. September 2007; ab 1. April 2015 bestehe daher kein Anspruch auf eine Prämienverbilligung. Der Anspruch für 2017 wurde mit Verfügung vom selben Tag auf Fr. 3'950.-- festgesetzt und jener für 2018 auf Fr. 802.-- (Vi-act. 7).
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D. Am 18. September 2019 lassen A.________ durch die C.________ AG gegen die Verfügungen vom 27. August 2019 betreffend Prämienverbilligung 2015, 2017 und 2018 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde einreichen. Mit Schreiben vom 23. September 2019 setzte das Gericht dem Vertreter Frist an, um sich als gewerbsmässigen Vertreter nach § 15 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 registrieren zu lassen sowie eine Vollmacht einzureichen, oder aber innert derselben Frist eine Erklärung der Beschwerdeführer einzureichen, wonach diese in eigenem Namen Beschwerde führen. Am 27. September 2019 geht beim Gericht eine mit der Beschwerde vom 18. September 2019 gleichlautende Beschwerdeschrift vom 25. September 2019 ein, unterzeichnet von B.________. Der Eingabe lag eine von den Beschwerdeführern unterzeichnete Generalvollmacht bei. Die Beschwerdeführer beantragen sinngemäss, es sei ihnen in den Jahren 2015, 2017 und 2018 die volle Prämienverbilligung zu leisten, so dass kein Rückforderungsanspruch bestehe. Dasselbe sei auch für das Jahr 2016 festzustellen, für welches noch keine Verfügung der Ausgleichskasse vorliege.
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E. Mit Vernehmlassung vom 28. November 2019 beantragt die Ausgleichskasse Schwyz, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 25. September 2019 sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1. Am 27. August 2019 stellte die Vorinstanz den Beschwerdeführern drei Verfügungen betreffend die Prämienverbilligung 2015, 2017 und 2018 zu (Bf-act. 1). Darin stellte sie (je analog) fest, die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV seien für die Beschwerdeführer per 1. April 2015 (resp. 1.6.2017, resp. 1.2.2018) eingestellt worden. Demzufolge habe auch die Prämienverbilligung 2015 (resp. 2017 resp. 2018) neu berechnet werden müssen. Die Neuberechnung sei für das Jahr 2015 gestützt auf die definitive und rechtskräftige Steuerveranlagung 2015 vom 18. Dezember 2018 erfolgt; für die Neuberechnung 2017 auf die definitive Steuerveranlagung 2017 vom 22. Juli 2017 [recte: 2019] und für die Neuberechnung 2018 sei auf die letzte rechtskräftige Steuerveranlagung abgestellt worden. Es sei dies jene fürs Jahr 2017 vom 22. Juli 2019.
\n Hieraus ergibt sich, dass für das Jahr 2016 keine anfechtbare Verfügung vorliegt. Wie die Vorinstanz vernehmlassend ausführt, haben die Beschwerdeführer im Jahr 2016 durchgehend Anspruch auf Ergänzungsleistungen und somit auch auf die Vergütung der Prämienpauschale der Krankenversicherung. Da für das Anspruchsjahr 2016 keine Verfügung und mithin kein Anfechtungsobjekt vorliegt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit eine volle Prämienverbilligung für 2016 beantragt wird.
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2. Des weiteren gilt es festzuhalten, dass die Vorinstanz mit den angefochtenen Verfügungen den Anspruch der Beschwerdeführer auf Prämienverbilligung in den Jahren 2015, 2017 und 2018 festgesetzt hat. Die Verfügungen äussern sich weder zu einer Rückforderung noch zu einem Erlass einer Rückforderung. Streitgegenstand kann somit ausschliesslich der Anspruch auf Prämienverbilligung in den Jahren 2015, 2017 und 2018 bilden.
\n Die Vorinstanz führt vernehmlassend zu Recht aus, soweit die Beschwerdeführer geltend machen würden, eine Rückforderung in der Höhe von Fr. 15'560.40 würde sie in eine finanzielle Notlage führen, es liege ein extremer Härtefall vor, müsse hierzu vorerst eine Verfügung über ein Erlassgesuch erlassen werden (vgl.