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II 2019 81
 
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Entscheid vom 21. April 2020
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Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
 
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
 
MLaw Marco Lacher, a.o. Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Amt für Arbeit, Arbeitslosenkasse, Lückenstrasse 8,
\n Postfach 1181, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Anspruchsberechtigung;
\n Aktenunvollständigkeit)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ (geb. 1987) arbeitete zuletzt vom 1. Juli 2016 bis 31. Januar 2018 als Berufsfussballspieler bei der Betriebsgesellschaft B.________ (Vi-act. 64). Am 8. November 2018 wurde A.________ durch das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Goldau zur Arbeitsvermittlung angemeldet (Vi-act. 68). Am 1. Dezember 2018 stellte A.________ Antrag auf Arbeitslosenentschädigung im Umfang einer Vollzeitstelle (Vi-act. 65).
\n B. Am 8. Februar 2019 sandte die Arbeitslosenkasse ein Schreiben an A.________ bezüglich fehlender Unterlagen zur Abklärung der Anspruchsberechtigung (Vi-act. 57). Per 26. Februar 2019 wurden diese fehlenden Unterlagen nachgereicht (Vi-act. 51, 52, 53, 54, 55, 56).
\n C. Vom 25. bis 30. März 2019 arbeitete A.________ im Zwischenverdienst für die C.________ AG (Vi-act. 22, 39), was er in den 'Angaben der versicherten Person' für den Monat März 2019 deklarierte (Vi-act. 39, 40).
\n Mit Schreiben vom 6. Mai 2019 forderte die Arbeitslosenkasse von A.________ die Bescheinigung über den Zwischenverdienst sowie eine Kopie der Lohnabrechnung für den Monat März 2019 ein (Vi-act. 38). Mit Schreiben vom 6. Juni 2019 mahnte ihn die Arbeitslosenkasse unter anderem wegen der weiterhin nicht vorliegenden Unterlagen betreffend die Kontrollperiode März 2019 ab und sie setzte eine Frist bis Ende Juni 2019 (Vi-act. 35). Am 16. Juli 2019 folgte eine weitere Mahnung und Fristansetzung bis 30. Juli 2019 (Vi-act. 29).
\n D. Mit Verfügung Nr. 496 vom 16. Juli 2019 lehnte die Arbeitslosenkasse die Anspruchsberechtigung von A.________ vom 1. März 2019 bis auf weiteres infolge Aktenunvollständigkeit ab (Vi-act. 28). Dagegen erhob A.________ am 11. August 2019 Einsprache (Vi-act. 11), über welche die Arbeitslosenkasse mit Einsprache-entscheid Nr. 72/2019 vom 5. September 2019 wie folgt entschied (Vi-act.4):
\n 1. Die Einsprache vom 11. August 2019 wird teilweise gutgeheissen.
\n 2. Die Verfügung Nr. 496 vom 16. Juli 2019 wird aufgehoben.
\n 3. Der Anspruch für den Monat März 2019 wird wegen Aktenunvollständigkeit abgelehnt.
\n 4. (…)
\n E. Mit Datum vom 5. Oktober 2019 (Eingang am 8. Oktober 2019) erhebt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid Nr. 72/2019 vom 5. September 2019 mit dem Antrag:
\n Die Ablehnung auf Anspruch für den Monat März 2019 der Arbeitslosenentschädigung ist aufzuheben und die entschädigungsberechtigten Taggelder sind mir auszuzahlen.
\n Mit Vernehmlassung vom 14. Oktober 2019 beantragt die Vorinstanz unter Verweis auf den Einspracheentscheid die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
\n F. Am 3. Januar 2020 weist der verfahrensleitende Richter den Beschwerdeführer auf die Beweislast für die rechtzeitige Vornahme von Parteihandlungen im (Verwaltungs-)Verfahren hin. Er setzt dem Beschwerdeführer eine Frist an, um für die im vorliegenden Fall umstrittene Zeitspanne Beweismittel einzureichen oder Beweisanträge zu stellen.
\n Mit Schreiben vom 27. Februar 2020 nimmt der Beschwerdeführer dazu Stellung. Am 26. März 2020 erfolgt bei der Arbeitslosenkasse eine telefonische Rückfrage betreffend Aktenführung.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Die Vorinstanz lehnte die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers für den März 2019 infolge Aktenunvollständigkeit, d.h. aufgrund der fehlenden Bescheinigung über den Zwischenverdienst sowie der Lohnabrechnung, ab. Der Beschwerdeführer bestreitet dies. Mithin gilt es, die Rechtmässigkeit der Anspruchsablehnung infolge Aktenunvollständigkeit zu überprüfen.
\n 1.2 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erlischt, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird (