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II 2019 89
 
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Entscheid vom 14. Januar 2020
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Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
 
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
 
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________ GmbH,
\n Gesuchstellerin,
\n vertreten durch B.________,
 
gegen
 
C.________ (Sammelstiftung),
\n Gesuchsgegnerin,
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Gegenstand
Berufliche Vorsorge (Revision von VGE II 2019 23 vom 17.4.2019 betreffend Beiträge; Beseitigung Rechtsvorschlag)
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Sachverhalt:
\n A. Die am 25. Juni 2012 im Handelsregister eingetragene A.________ GmbH mit Sitz in D.________ bezweckt namentlich die Planung und Ausführung von Renovationen und Innenausbauten, insbesondere Schreiner- und Zimmermannsarbeiten. Einziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift ist E.________, slowakischer Staatsangehöriger.
\n Mit Anschlussvertrag vom 3. Mai 2017 schloss sich die A.________ GmbH der C.________ zwecks Durchführung der beruflichen Vorsorge an. Der Anschlussvertrag wurde rückwirkend per 1. März 2017 in Kraft gesetzt.
\n In der Folge beglich die A.________ GmbH Beitragsrechnungen (vom 1.6.2017, 30.9.2017 und 14.12.2017) nicht. Mit Schreiben vom 7. Februar 2018 und vom 7. März 2018 mahnte die C.________ die A.________ GmbH, den Ausstand von Fr. 16'281.50 innert vierzehn Tagen zu begleichen unter Androhung unter anderem der Kündigung des Anschlussvertrages im Unterlassungsfall. Mit E-Mail vom 21. März 2018 übermittelte B.________ der C.________ die Lohndeklaration der AHV-Ausgleichskasse Schwyz, worauf die C.________ nach Nachfrage bei B.________ die Beiträge neu ermittelte und der A.________ GmbH den ausstehenden Saldo von Fr. 5'056.50 mit Schreiben vom 30. März 2018 in Rechnung stellte.
\n Am 29. März 2018 kündigte die C.________ den Anschlussvertrag per 30. April 2018 androhungsgemäss auf. Mit der Kostenabrechnung vom 9. April 2018 wurden der A.________ GmbH Kosten für die Vertragsauflösung von Fr. 1'000.-- in Rechnung gestellt, womit sich der neue Ausstand auf Fr. 6'256.50 belief. Am 9. April 2018 wurde der A.________ GmbH zudem eine Beitragsrechnung für eine noch nicht berücksichtigte Anstellungsdauer eines Versicherten über Fr. 1'754.-- in Rechnung gestellt. Gegen den Kontoauszug vom 10. April 2018 mit einem Forderungsbetrag von insgesamt Fr. 8'165.30 (Fr. 5'056.50 + Fr. 1'754.-- + Zinsen von Fr. 154.80) erhob die A.________ GmbH weder Einwände, noch beglich sie diesen Betrag (zum Ganzen vgl. Klage vom 26.2.2019, S. 3 ff. Ziff. II.1 ff. mit Hinweisen auf Beilagen).
\n Am 28. Mai 2018 reichte die C.________ beim Betreibungsamt F.________ gegen die A.________ GmbH das Betreibungsbegehren über Fr. 8'165.-- zuzüglich Zins zu 5% ab 19. Mai 2018 sowie Fr. 500.-- Administrationskosten ein. Hiergegen erhob die A.________ GmbH am 19. Juni 2018 Teilrechtsvorschlag und bestritt die Forderung im Umfang von Fr. 6'565.--.
\n Auf Schreiben der C.________ vom 21. Juni 2018 und 6. August 2018 hin wurde ihr von B.________ eine Aufstellung über die aus Sicht der A.________ GmbH geschuldeten BVG-Beiträge übermittelt. Es folgten weitere Korrespondenzen zwischen der C.________ und der A.________ GmbH. Die Beitragsforderung wurde indes weder ganz noch teilweise beglichen (vgl. Klage vom 26.2.2019, S. 12 f. Ziff. 20 ff.).
\n B. Mit Eingabe vom 26. Februar 2019 erhob die C.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Klage gegen die A.________ GmbH mit den folgenden Anträgen:
\n 1. Die Beklagte sei zur Zahlung von CHF 8'665.30 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 19.5.2018 sowie zur Zahlung der Betreibungskosten von CHF 65.30 zu verpflichten.
\n 2. Der Rechtsvorschlag der Beklagten in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes F.________, sei zu beseitigen.
\n 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.
\n C. Mit Verfügung vom 28. Februar 2019 setzte der instruierende Richter der Beklagten Frist zur Einreichung einer Klageantwort bis spätestens 21. März 2019 an; die Verfügung wurde an die in der Klageschrift bezeichnete Anschrift der Beklagten, die deren im Handelsregister publizierten Domizil entsprach (G.________-strasse, D.________), adressiert. Dieses Schreiben wurde von der Schweizerischen Post retourniert mit dem Vermerk \"Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden\".
\n Nachdem innert der im Amtsblatt Nr. ___ vom ______ 2019 (S. ______ publizierten Fristansetzung (______2019) zur Einreichung einer Klageantwort keine Reaktion erfolgte, wurde der Beklagen im Amtsblatt Nr. ___ vom ______ 2019 eine nicht erstreckbare Nachfrist bis spätestens ______ 2019 angesetzt mit der Androhung, dass die Beklagte im Säumnisfall mit der Klageantwort ausgeschlossen bleibe.
\n Innert der nicht erstreckbaren Nachfrist erfolgte ebenfalls keine Reaktion seitens der Beklagten. Die Beklagte blieb mit ihrer Klageantwort daher androhungsgemäss ausgeschlossen.
\n D. Mit VGE II 2019 23 vom 17. April 2019 urteilte das Verwaltungsgericht wie folgt:
\n 1.1 In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 8'665.30 zuzüglich Zins zu 5% seit 19. Mai 2018 sowie Betreibungskosten von Fr. 65.30 zu bezahlen.
\n 1.2 Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes F.________, Zahlungsbefehl vom 29. Mai 2018, wird in der Höhe von Fr. 8'665.30 zuzüglich Zins zu 5% seit 19. Mai 2018 sowie Betreibungskosten von Fr. 65.30 aufgehoben, und der Klägerin wird diesbezüglich die definitive Rechtsöffnung erteilt.
\n 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigun-gen zugesprochen.
\n (3.-4. Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
\n Dieses der Beklagten am 7. Mai 2019 zugesandte Urteil wurde von der Schweizerischen Post wiederum mit dem Vermerk \"Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden\" ans Verwaltungsgericht retourniert. Das Urteil wurde daher im Amtsblatt Nr. ___ vom ______ 2019 (S. ______) publiziert. Mit Schreiben vom 24. Juni 2019 bestätigte das Verwaltungsgericht der Klägerin, dass das Urteil (gegen welches bis zum 21.6.2019 beim Bundesgericht kein Rechtsmittelverfahren eröffnet worden war) in Rechtskraft erwachsen sei.
\n E. Mit Schreiben vom 19. November 2019 ersucht die A.________ GmbH beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz um die Revision des Urteils VGE II 2019 23 vom 17. April 2019 mit folgenden Anträgen:
\n -            Gestützt auf die Tatsache, dass es dem Verwaltungsgericht unbekannt war, dass sich die Firma A.________ GmbH in diesem Dossier seit Beginn der Auseinandersetzungen vertreten liess, sei dem Revisionsgesuch stattzugeben.
\n -            Die Firma A.________ GmbH bittet um Wiedererwägung des Urteils vom 17.4.2019; dieses sei wie folgt zu revidieren:
\n -            Die geschuldeten BVG Beiträge seien den effektiven Löhnen der Mitarbeiter von A.________ GmbH im Jahre 2017 anzupassen.
\n -            Die von der Klägerin geltend gemachten Unkosten sowie Zinsen zu stornieren.
\n -            Die Gegenpartei C.________ habe die Kosten und Nebenkosten dieser Revision zu tragen.
\n F. Die Gesuchsgegnerin stellt mit Eingabe vom 27. November 2019 folgende Anträge:
\n 1. Die Anträge der Gesuchstellerin in Ziff. 1 ihres Gesuchs vom 19.11.2019, insbesondere ihr Antrag auf Revision des Urteils des Verwaltungsgerichtes des Kantons Schwyz vom 17.4.201 (VGE II 2019 23), seien vollumfänglich abzuweisen.
\n 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin.
\n G. Mit Schreiben vom 30. November 2019 reichte die Gesuchstellerin einen \"Nachtrag & Ergänzungen\" ein und ersuchte auch um Zusendung der Klageschrift der Gesuchsgegnerin vom 26. Februar 2019. Diesem Ersuchen kam das Verwaltungsgericht am 2. Dezember 2019 nach. Innert angesetzter Frist (16.12.2019) reichte die Gesuchstellerin keine Stellungnahme zur Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 27. November 2019 ein.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Das Verwaltungsgericht ist grundsätzlich an seine Entscheide gebunden. Ausnahmsweise kann die Rechtskraft einer Verfügung oder eines Entscheides im Rahmen einer Revision beseitigt werden, um den betreffenden Entscheid aufzuheben oder in bestimmtem Sinne abzuändern. Die Revision ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, bei dem wiederum abzuwägen ist zwischen dem Wert der Rechtssicherheit und dem Postulat der richtigen Durchführung objektiven Rechts. Dabei bedeutet Revision das Recht auf Neuüberprüfung eines formell rechtskräftigen Entscheides auf Grund eines geschlossenen Kataloges von Gründen. Mithin kann mit der Revision nicht verlangt werden, dass die Behörde jede beliebige, im rechtskräftigen Entscheid behandelte Frage nochmals überprüfe; vielmehr sind im Revisionsverfahren gemäss konstanter Rechtsprechung nur die geltend gemachten Revisionsgründe zu überprüfen (vgl. VGE 716/02 vom 12.2.2003, mit Hinweisen auf VGE 644/97 vom 5.2.1998; VGE 818/98 vom 22.7.1998 Erw. 1a; siehe auch Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2.A., Rz. 1978ff.; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3.A., Rz. 1324ff. mit Hinweisen; Martin Bertschi, in: Kommentar VRG-ZH, 3.A., Rz. 1ff. zu § 86a ff. VRG-ZH).
\n 1.2 Das Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 regelt die Revision unter anderem wie folgt:
\n § 61 1. Revisionsgründe
\n Die Behörde zieht ihre rechtskräftige Verfügung oder ihren rechtskräftigen Entscheid auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
\n a)  die Verfügung oder der Entscheid durch eine strafbare Handlung beeinflusst wurde;
\n b)  die Partei nachträglich neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt, die sie früher trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorbringen konnte;
\n c)  die Behörde wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt hat, welche die dadurch benachteiligte Partei nicht rechtzeitig geltend machen konnte;
\n d)  die Behörde erhebliche Tatsachen, die sich aus den Akten ergeben, ver­sehentlich nicht berücksichtigt hat.
\n § 62  2. Revisionsinstanz, Frist
\n Das Revisionsbegehren ist innert 90 Tagen seit Feststellung des Revisionsgrundes, spätestens innert zehn Jahren seit Erlass der Verfügung oder des Entscheides, bei der Behörde einzureichen, welche die mit dem Revisionsbegehren angefochtene Verfügung oder den Entscheid getroffen hat.
\n § 63b 5. Verweis auf die Schweizerische Zivilprozessordnung
\n Im Übrigen sind die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) sinngemäss anwendbar.
\n 1.3 Die ZPO regelt die Revision unter anderem wie folgt:
\n Art. 328 Revisionsgründe
\n 1  Eine Partei kann beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn:
\n   a. sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
\n   b. ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder ein Vergehen zum Nachteil der betreffenden Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; eine Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden;
\n   c. geltend gemacht wird, dass die Klageanerkennung, der Klagerückzug oder der gerichtliche Vergleich unwirksam ist.
\n 2  Die Revision wegen Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK) kann verlangt werden, wenn:
\n   a. der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind;
\n   b. eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszu­gleichen; und
\n   c. die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
\n Art. 329 Revisionsgesuch und Revisionsfristen
\n 1  Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes schriftlich und begründet einzureichen.
\n 2  Nach Ablauf von zehn Jahren seit Eintritt der Rechtskraft des Entscheids kann die Revision nicht mehr verlangt werden, ausser im Falle von Artikel 328 Absatz 1 Buchstabe b.
\n 1.4 Erweist sich das Revisionsbegehren wegen Fehlens einer Rechtsmittelvor-aussetzung als unzulässig, so tritt das Gericht nicht darauf ein. Kann auf das Revisionsgesuch eingetreten werden, so ist zu prüfen, ob einer der gesetzlich vorgesehenen Revisionsgründe vorliegt. Liegt kein Revisionsgrund vor, so wird das Revisionsbegehren abgewiesen (Gehri, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach, Kommentar ZPO, Zürich 2015,