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II 2019 92
 
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Entscheid vom 14. Januar 2020
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Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
 
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
 
MLaw Dennis Feusi, a.o. Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
\n verbeiständet durch B.________, Amtsbeistandschaft C.________,
 
gegen
 
Amt für Arbeit, Arbeitslosenkasse, Lückenstrasse 8, Postfach 1181, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Insolvenzentschädigung; Schadenminderungspflicht)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ (Jg. 19__) war seit dem 1. Oktober 2016 (resp. 1.1.2017, Vi-act. 19) bei der D.________ GmbH als Hilfsarbeiter angestellt. Diese Anstellung wurde am 27. Dezember 2017 wegen finanziellen Problemen der Arbeitgeberin gekündigt per 31. Januar 2018. Die letzte Lohnzahlung erfolgte am 5. Dezember 2017 (Vi-act. 35; 18). Per 1. Februar 2018 stellte A.________ Antrag auf Arbeitslosenentschädigung, die ihm gewährt wurde. Die Abmeldung von der Arbeitslosenversicherung erfolgte am 25. März 2018, da A.________ eine neue Stelle antreten konnte (Vi-act. 37).
\n B. Nach erfolgloser Zahlungsaufforderung wurde die D.________ GmbH mit Zahlungsbefehl vom 13. Februar 2018 durch A.________, vertreten durch die Amtsbeiständin (vgl. Vi-act. 9 sowie Bf-act. 2 und 3), für ausstehende Lohnzahlungen Dezember 2017 und Januar 2018 betrieben (Vi-act. 32; Bf-act. 7), mit Zahlungsbefehl vom 8. März 2018 für den ausstehenden Monatslohn Februar 2018, da die Kündigung zu Unrecht mit einer einmonatigen Frist anstelle zweier Monate erfolgt ist (Vi-act. 30, 15; Bf-act. 7). Gegen keinen Zahlungsbefehl wurde Rechtsvorschlag erhoben. Am 17. April 2018 stellte A.________ in beiden Betreibungen das Begehren um Fortsetzung (Bf-act. 8), worauf am 20. April 2018 gegenüber der D.________ GmbH der Konkurs angedroht wurde infolge ausstehender Monatslöhne Dezember 2017 und Januar 2018 sowie Februar 2018 (Vi-act. 27; Bf-act. 9). Am 25. April 2018 zeigte die Arbeitslosenkasse A.________ an, in Anbetracht der Unklarheiten bezüglich Lohnzahlung während der vertraglichen Kündigungsfrist ab 1. Februar 2018 Arbeitslosenentschädigung zu leisten, wobei alle arbeitsvertraglichen Ansprüche im Umfang der auszurichtenden Leistungen samt dem gesetzlichen Konkursprivileg auf die Arbeitslosenkasse übergingen (Bf-act. 6). Am 16. Mai 2019 stellte A.________ beim Einzelrichter des Bezirks Schwyz das Konkursbegehren (Vi-act. 26), worauf die Parteien auf den 18. Juni 2019 zur Konkursverhandlung geladen wurden (Vi-act. 24).
\n C. Am 6. Juni 2019 stellte A.________, vertreten durch die Amtsbeiständin, Antrag auf Insolvenzentschädigung für offene Lohnforderungen in der Höhe von drei Monatslöhnen resp. Fr. _____ (Vi-act. 14, 11; Bf-act. 4). Mit Schreiben vom 11. Juni 2019 teilte die Arbeitslosenkasse der Amtsbeiständin mit, gemäss Akten seien in der Zeit vom 20. April 2018 bis 16. Mai 2019 keine rechtlichen Schritte unternommen worden, um die Lohnausstände einzufordern. Dadurch sei die Schadenminderungspflicht verletzt, weshalb man erwäge, den Anspruch auf Insolvenzentschädigung abzuweisen (Vi-act. 7). Innert der angesetzten Frist nahm A.________ resp. die Amtsbeiständin keine Stellung, worauf die Arbeitslosenkasse mit Verfügung vom 16. Juli 2019 den Anspruch von A.________ auf Insolvenzentschädigung ablehnte (Vi-act. 6; Bf-act. 5).
\n D. Am 10. September 2019 erhob A.________, vertreten durch die Amtsbeiständin, gegen die Verfügung vom 16. Juli 2019 Einsprache, welche die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2019 abwies (Vi-act. 4, 2).
\n E. A.________, vertreten durch die Amtsbeiständin, erhebt am 26. November 2019 gegen den Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2019 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit dem Antrag:
\n Der Einspracheentscheid sei nicht zutreffend. Dem Antrag auf Insolvenzentschädigung vom 06. Juni 2019 sei statt zu geben;
\n unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
\n Mit Eingabe vom 17. Dezember 2019 beantragt die Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Auf eine Vernehmlassung wird mit Verweis auf die Begründung im Einspracheentscheid verzichtet.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1. Mit Verfügung vom 16. Juli 2019 stellte die Vorinstanz fest, am 20. April 2018 sei der D.________ GmbH auf Veranlassung des Beschwerdeführers der Konkurs angedroht worden, am 16. Mai 2019 habe der Beschwerdeführer das Konkursbegehren gestellt. Damit habe er sich während mehr als drei Monaten mit beträchtlichen Lohnausständen begnügt und zu wenig zur Geltendmachung und Realisierung seiner Lohnansprüche unternommen. Er sei damit seiner Schadenminderungspflicht nicht hinreichend nachgekommen, weshalb der Anspruch auf Insolvenzentschädigung gestützt auf