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\n \n \n II 2019 93
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| \n Entscheid vom 30. März 2020
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
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| \n Dr.iur. Frank Lampert, Richter Monica Huber-Landolt, Richterin
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| \n MLaw Marco Lacher, a.o. Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________ und C.________, \n Beschwerdeführer,
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| \n gegen
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| \n Kantonale Steuerkommission, Bahnhofstrasse 15, Postfach 1232, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Einkommens- und Vermögenssteuer (Veranlagung 2014; Kanton)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ (geboren 1935) führte zusammen mit seiner Ehefrau C.________ (geboren 1937) das Hotel F. in D.________ (KTN B.________ D.________), welches sie 1978 gekauft hatten. Seit 2007 hatten sie den Restaurationsbetrieb verpachtet (Steuerakten 2014 act. 84 und 81). Nachdem sie ab Mai 2012 wieder selber wirteten (Steuerakten 2014 act. 54 und 56), verkauften sie am 28. November 2014 (GB-Eintrag) die Liegenschaft KTN B.________ (Steuerakten 2014 act. 18) und zogen nach V. ZH. Damit ging die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit von A.________ einher (Betrieb Restaurant F.; vgl. Steuerakten 2014 act. 10).
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B. Mit Ordnungsbussenverfügung vom 30. Oktober 2015 (Versand) wurden die Steuerpflichtigen kantonal mit einer Ordnungsbusse von Fr. 100.-- belegt, weil sie trotz Mahnung die Steuererklärung 2014 nicht eingereicht hatten (Steuerakten 2014 act. 9).
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C. Mit Veranlagung vom 12. Oktober 2017 (betreffend Interkantonale Steuerausscheidung) setzte das Kantonale Steueramt Zürich das steuerbare Einkommen der Steuerpflichtigen für den Kanton Zürich für das Jahr 2014 auf Fr. 37'500.-- (satzbestimmend Fr. 628'000.--) und ein steuerbares Vermögen von Fr. 0.-- (satzbestimmend Fr. 1'109'000.--) fest (Einsprache-act. 15).
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D. Mit Veranlagungsverfügung vom 5. Dezember 2017 betreffend Sondersteuer auf Liquidationsgewinn veranlagte die kantonale Steuerverwaltung Schwyz (StV) die Steuerpflichtigen ermessensweise mit einem steuerbaren Liquidationsgewinn von Fr. 501'700.-- (satzbestimmend Fr. 10'500.--) (Steuerakten 2014 act. 5).
\n Mit Veranlagungsverfügung 2014 ebenfalls vom 5. Dezember 2017 (Versand) wurden die Steuerpflichtigen ermessensweise kantonal mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 78'900.-- (satzbestimmend Fr. 57'900.--) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 909'000.-- veranlagt (Steuerakten 2014 act. 1, vgl. Einsprache-act. 12 f.). Unter \"Begründung/Hinweise\" wurde angemerkt, \"Die Veranlagung erfolgt nach Ermessen, weil die Steuererklärung nicht eingereicht wurde. Auf Einsprachen, die keinen Antrag bzw. keine Begründung enthalten und denen die Steuererklärung nicht beigelegt wird, kann nicht eingetreten werden (vgl. Rechtsmittelbelehrung)\".
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E. Gegen die Veranlagungsverfügung 2014 vom 5. Dezember 2017 erhob der Steuerpflichtige mit Schreiben vom 11. Dezember 2017 Einsprache bei der StV. Er führte aus, am 12. Oktober 2017 habe er vom Kanton Zürich eine Veranlagungsverfügung und einen Einschätzungsentscheid für das Steuerjahr 2014 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 628'000.-- und Vermögen von Fr.1'109'000.-- erhalten. Dagegen habe er am 3. November 2017 Einspruch erhoben. Am 5. Dezember 2017 habe er von der StV Schwyz eine Veranlagungsverfügung erhalten für ein steuerbares Einkommen von Fr. 78'900.-- und ein steuerbares Vermögen von Fr. 909'000.--. Er könne doch nicht von beiden Kantonen belangt werden; irgendetwas stimme da nicht. Er ersuche um Prüfung der Angelegenheit (Einsprache-act. 34).
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F. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2017 informierte die StV die Steuerpflichtigen, da im Kanton Zürich (Hauptsteuerdomizil, primäre Steuerpflicht) die gleiche Einsprache eingegangen sei, werde gemäss Rücksprache mit der Kantonalen Steuerverwaltung Zürich eine detaillierte Stellungnahme durch den Kanton Zürich gemacht (Einsprache-act. 30).
\n Am 27. August 2018 orientierte der Steuerpflichtige die StV über einen Zahlungsbefehl betreffend die Steuerrechnung vom 5. Dezember 2017, wogegen er Rechtsvorschlag erhoben habe. Bis heute habe er weder vom Kanton Zürich noch von der StV eine Stellungnahme erhalten. Irgendetwas laufe da komisch. Er erwarte von beiden Parteien eine Antwort (Einsprache-act. 27). Die Betreibung wurde von der StV in der Folge zurückgezogen (Einsprache-act. 26).
\n Die Zürcher-Einsprache wurde mit Entscheid vom 20. Februar 2019 abgewiesen (Einsprache-act. 22 und 17).
\n Mit Stellungnahme vom 6. März 2019 teilte die StV dem Steuerpflichtigen mit, sie gehe davon aus, dass angesichts des Zürcher Einsprache-Entscheides auch die Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung 2014 des Kantons Schwyz hinfällig werde. Der Steuerpflichtige werde um den Rückzug der Einsprache bis 20. März 2019 ersucht (Einsprache-act. 17 f.).
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G. Mit Schreiben vom 21. März 2019 legte die StV den Steuerpflichtigen die Rechtslage zur Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen dar und hielt fest, dass die Einsprache den Anforderungen an eine rechtsgenügliche Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung nicht gerecht werde und daher auf die Einsprache nicht eingetreten werden könne. Es wurde noch einmal Frist zum Rückzug der Einsprache bzw. zur Rücksendung des Erledigungsvorschlags angesetzt (Einsprache-act. 8 f.). Nachdem seitens der Steuerpflichtigen keine Rückmeldung erfolgte, setzte ihnen die StV noch einmal Frist an zur Rücksendung des Erledigungsvorschlags (Einsprache-act. 7). Nachdem hierauf auch keine Reaktion seitens der Steuerpflichtigen erfolgte, wurde die Einsprache zur Beurteilung an die kantonale Steuerkommission (StK) überwiesen.
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H. Mit Entscheid Nr. 20/2019 vom 22. November 2019 trat die StK auf die Einsprache nicht ein (Disp.-Ziff. 1) und auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 550.- den Steuerpflichtigen (Disp.-Ziff. 2).
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I. Gegen diesen Einspracheentscheid (Versand am 26.11.2019) erhebt der Steuerpflichtige mit Eingabe vom 6. Dezember 2019 (Postaufgabe am 9.12.2019) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit dem folgenden Antrag:
\n Ich erwarte eine kantonale Entscheidung, wo ich pro 2014 steuerpflichtig bin.
\n Im weiteren halte ich fest: Eine Ueberführung der Liegenschaft aus aktivem Geschäft in das Privatvermögen hat nicht stattgefunden. Durch die Zwischentaxation wird aber gemäss Steuergesetz eine neue Auflistung der Vermögenswerte fällig, worunter die Liegenschaft fällt. Nach meinem Ermessen handelt es sich hier nicht um eine Ueberführung, sondern um eine Massnahme, die zu einer korrekten Besteuerung führt.
\n Ich bitte um entsprechende Antwort. Vergessen Sie aber nicht, dass ich ein korrekter Bürger sein will, und dass das Steuergesetz für Korrektheit geschaffen wurde.
\n Am 10. Dezember 2019 (Postaufgabe) reichte der Beschwerdeführer die gleiche vom 6. Dezember 2019 datierende Beschwerde noch einmal mit dem Nachtrag und unter Beilage des Schreibens der StV vom 18. Dezember 2017 ein, wonach ihm eine Stellungnahme (des Kantons Zürich) in Aussicht gestellt worden sei (vgl. vorstehend lit. F).
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J. Die Vorinstanz beantragt vernehmlassend vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Die Beschwerde - wie bereits die Einsprache - wurde nur vom Beschwerdeführer, nicht aber von seiner Ehefrau unterzeichnet.
\n Während die Steuererklärung gemäss § 133 Abs. 1 und 2 des Steuergesetzes (StG; SRSZ 172.200) vom 9. Februar 2000 grundsätzlich von beiden Eheleuten zu unterzeichnen ist, wird gemäss