\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n II 2019 94
| \n
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n
| \n Entscheid vom 15. Mai 2020
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
| \n
\n \n
| \n Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter
| \n
\n \n
| \n MLaw Marco Lacher, a.o. Gerichtsschreiber
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer,
| \n
\n \n
| \n gegen
| \n
\n \n
| \n Gemeinderat X.________, \n Vorinstanz, \n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n Gegenstand
| \n Kausalabgaben (Kehrichtgrundgebühren)
| \n
\n \n
\n
\n
Sachverhalt:\n
A. A.________ ist Eigentümer der in der Gemeinde X.________ gelegenen Gewerbe- und Wohnliegenschaft GB C.________ (Vi-act. 2). Am 9. Juli 2019 stellte ihm die Gemeinde X.________ Rechnung für die Kehricht- sowie die Abwassergrundgebühr 2019 und den Wasserverbrauch 2018 im Gesamtbetrag von Fr. 1'924.-- (Vi-act. 1, 4).
\n
B. Mit Schreiben vom 2. August 2019 teilte A.________ der Gemeinde mit, dass er mit der Gebührenrechnung hinsichtlich der Kehrichtgrundgebühren nicht einverstanden sei; einen unbestrittenen Betrag von Fr. 244.-- bezahlte er
(Vi-act. 3). Die Gemeinde korrigierte die Rechnung mit Schreiben vom 28. August 2019 und erstattete A.________ einen Teil der Kehrichtgrundgebühr zurück (Vi-act. 4). Mit Email vom 9. September 2019 zeigte sich A.________ auch mit der korrigierten Gebührenrechnung nicht einverstanden (Vi-act. 1, S. 3).
\n Auch nach Einholung einer rechtlichen Einschätzung beim Rechtsdienst des Regierungsrates und einem weiteren Schreiben der Gemeinde vom 10. Oktober 2019, mit welchem der Rückerstattungsbetrag zu Gunsten von A.________ erhöht wurde, konnte zwischen den Parteien keine Lösung gefunden werden (Vi-act. 1, S. 3 ff.), worauf A.________ eine anfechtbare Verfügung verlangte (Vi-act. 1, S. 1). Mit Beschluss vom 21. November 2019 legte der Gemeinderat die Kehricht- und Abwassergrundgebühr 2019 sowie die Rechnung für den Wasserverbrauch 2018 fest und er verpflichtete A.________ zur Begleichung des ausstehenden Betrages in der Höhe von Fr. 800.-- (Vi-act. 1, S. 5 f.).
\n
C. Gegen den Gemeinderatsbeschluss vom 21. November 2019 erhebt A.________ mit Eingabe vom 4. Dezember 2019 fristgemäss Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz, wobei er sinngemäss die in Rechnung gestellte Kehrichtgrundgebühr beanstandet und die Aufhebung des Gemeinderatsbeschlusses fordert resp. die Anpassung derart, dass die Gemeinde ihm einen Betrag von Fr. 160.-- schuldet.
\n Der Regierungsrat überweist die Beschwerde mit Verfügung vom 10. Dezember 2019 gestützt auf § 52 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP, SRSZ 234.110) als Sprungbeschwerde zum Entscheid an das Verwaltungsgericht.
\n
D. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 29. Januar 2020 die Abweisung der Beschwerde; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Seitens des Beschwerdeführers erfolgt hierzu keine Stellungnahme.
\n
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Mit dem angefochtenem Gemeinderatsbeschluss vom 21. November 2019 hat der Gemeinderat den Beschwerdeführer als Eigentümer der C.________ zur Zahlung folgender Gebührenrechnung verpflichtet (Vi-act. 1, S. 5 f.):
\n
Anzahl Ansatz Total Fr.\n Kehrichtgrundgebühr bis 2.5 Zimmer
4
40.00
160.00
\n Kehrichtgrundgebühr ab 3 Zimmer
2
80.00
160.00
\n Gewerbe
4
80.00
320.00
\n
\n - D.________ AG
\n - E.________
\n - F.________ GmbH
\n - G.________
\n
\n Abwassergrundgebühr
1
65.00
65.00
\n Wasserverbrauch 2018
670
1.70
1'139.00
\n
Zwischentotal inkl. MwSt. 1'844.00\n Verrechnung Rückerstattungsanspruch H.________ GmbH
- 800.00
\n
Zwischentotal inkl. MwSt. 1'044.00\n Abzüglich Anzahlung
- 244.00
\n
Total zu zahlender Betrag innert 30 Tagen (inkl. MwSt.) 800.00\n
1.2 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde eine fehlerhafte Festsetzung der Kehrichtgrundgebühr für das Gewerbe. Der Gemeinderat sei anzuweisen, die Abrechnung/Rechnungsstellung neu wie folgt festzusetzen:
\n Grundgebühr Wohnungen total
CHF
320.--
\n Gewerbe H.________ GmbH
CHF
80.--
\n F.________ GmbH
CHF
80.--
\n D.________ AG
CHF
0.--
\n E.________
CHF
0.--
\n Abwassergrundgebühr
CHF
65.--
\n Wasserverbrauch
CHF
1'139.--
\n
Total CHF 1'684.--\n Abzüglich 10 Jahre zu viel bezahlt D.________ AG
CHF
800.--
\n Abzüglich 10 Jahre zu viel bezahl E.________
CHF
800.--
\n
Restbetrag CHF 84.--\n Bereits bezahlt
CHF
244.--
\n
Saldo z.G. A.________ CHF 160.--\n Nicht beanstandet werden seitens des Beschwerdeführers die Abwassergrundgebühr von Fr. 65.--, die Gebühr über den Wasserverbrauch 2018 in der Höhe von Fr. 1'139.-- sowie die Kehrichtgrundgebühr betreffend die Wohnräume von total Fr. 320.--. Unstrittig ist ebenfalls die Kehrichtgrundgebühr an sich und der Gebührentarif. Unbestritten ist im Grundsatz ebenso ein Rückerstattungsanspruch für 10 Jahre.
\n Soweit der Beschwerdeführer eine Unzuständigkeit des Regierungsrates als Rechtsmittelbehörde rügt, so ist darauf nicht weiter einzugehen, nachdem der Regierungsrat die Beschwerde in Sachen Kausalabgaben – praxisgemäss – als Sprungbeschwerde ans Verwaltungsgericht überwiesen hat.
\n
2.1 Gemäss