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II 2019 96
 
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Entscheid vom 8. April 2020
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Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
 
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
 
lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________ AG,
\n Beschwerdeführerin,
\n vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. B.________,
 
gegen
 
Tiefbauamt, Postfach 1251, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Kausalabgaben (Baubewilligung Abbruch und Neubau:
\n Vorteilsabgabe)
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Sachverhalt:
\n A. Die A.________AG ist Eigentümerin des Grundstückes KTN C.________, Gemeinde Freienbach. Das Grundstück grenzt im Norden auf einer Länge von rund 40 m an die E.________strasse, welche sich im Eigentum des Kantons befindet.
\n Mit Beschlüssen vom 13. Januar 2011 und 25. Oktober 2012 erteilte der Gemeinderat Freienbach der A.________ AG (nachstehend: Bauherrschaft) die Bewilligung für das im Amtsblatt Nr. F.________ 2010 publizierte und öffentlich aufgelegte Baugesuch \"Abbruch Gebäude, Neubau Zentrum E.________-/G.________strasse KTN D.________\" (E.________strasse H.________). Die bestehende - vor 2000 erstellte Baute - wie die neue Baute befinden sich im Strassenunterabstand zur E.________strasse.
\n Gemäss den Gesamtentscheiden des kantonalen Amtes für Raumentwicklung (ARE) vom 24. November 2010 und 23. November 2011, welche integrierenden Bestandteil der Baubewilligung bildeten, ist die Vorteilsabgabe in einem separaten Verfahren zu erheben.
\n B. Mit Schreiben vom 4. September 2019 (Vi-act. 1) teilte das kantonale Tiefbauamt der Bauherrschaft mit, für die Unterschreitung des Strassenabstandes werde eine Vorteilsabgabe erhoben. Diese ermittle sich aus der Differenz des Verkehrswertes der innerhalb des Strassenabstandes je Geschoss beanspruchten Flächen des Altbaus (Fr. 359'570.--) und des Neubaus (Fr. 1'205'534.--) entsprechend Fr. 845'964.--. Bei einem Satz der Vorteilsabgabe von 5 % betrage diese Fr. 42'298.20. Hinzu kämen Gebühren von Fr. 372.75 entsprechend einem Total von Fr. 42'670.95. Der Bauherrschaft wurde hierzu das rechtliche Gehör gewährt.
\n Hiervon machte die Bauherrschaft mit Stellungnahme vom 13. September 2019 Gebrauch (Vi-act. 2). Sie rügte namentlich zum einen die späte Rechnungsstellung acht Jahre nach erteilter Baubewilligung. Zum andern machte sie geltend, ein dem Kanton eingeräumtes Fusswegrecht betreffend eine Fläche von rund 50 m2 entlang der E.________strasse sei entgegen mündlicher Abmachung nicht berücksichtigt worden, womit gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen werde. Zudem stimmten die Verkehrswertschätzungen nicht mit den effektiven Erträgen überein.
\n C. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2019 (Vi-act. 3) entgegnete das Tiefbauamt auf die Stellungnahme der Bauherrschaft vom 13. September 2019. Die Vorteilsabgabe wurde neu auf insgesamt Fr. 24'727.80 (5 % aus der Differenz des Verkehrswertes der beanspruchten Flächen des Altbaus von Fr. 565'534.-- und des Neubaus von Fr. 1'060'090.-- entsprechend Fr. 494'556.--) zuzüglich Gebühren von unverändert Fr. 372.75 errechnet. Wiederum wurde der Bauherrschaft das rechtliche Gehör gewährt.
\n Am 29. Oktober 2019 nahm die nunmehr beanwaltete Bauherrschaft Stellung zur Entgegnung des Tiefbauamtes vom 1. Oktober 2019 samt neu ermittelter Vorteilsabgabe (Vi-act. 4). Sie beantragte einen Verzicht auf die Festlegung einer Vorteilsabgabe. Sie machte unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung (EGV-SZ 2003 B 5.1) geltend, der Verkehrswert für die mit dem Neubau beanspruchten Flächen sei falsch berechnet.
\n D. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2019 hielt das Tiefbauamt an seiner Ermittlung der Vorteilsabgabe fest und verpflichtete die Bauherrschaft zur Bezahlung einer Vorteilsabgabe von Fr. 25'100.55 (Vorteilsabgabe von Fr. 24'727.80 und Gebühren von Fr. 372.75).
\n E. Gegen diese Verfügung vom 11. Dezember 2019 lässt die Bauherrschaft mit Eingabe vom 18. Dezember 2019 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz erheben mit den folgenden Anträgen:
\n 1. Es sei die Verfügung des kantonalen Tiefbauamtes vom 11.12.2019 «8 / km 33.360, Baugesuch B2010-1119, Projektänderung B2011-1188, Zentrum E.________strasse / G.________strasse, E.________strasse H.________» aufzuheben.
\n 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 7.7 % MWST) zulasten des Beschwerdegegners.
\n Der Regierungsrat überwies die Beschwerde gestützt auf