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II 2019 9
 
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Entscheid vom 17. April 2019
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Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
 
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
 
MLaw Philipp Mazenauer, a.o. Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________ (Arbeitslosenkasse),
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Anrechnung einer Altersleistung;
\n Rückforderung)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ (geb. .________) wurde am 26. April 2016 durch das RAV C.________ zur Arbeitsvermittlung angemeldet (Vi-act. 121), nachdem ihm seine am 1. Januar 2016 angetretene Anstellung als Teamleader der Verkaufsorganisation bei der D.________ AG per 31. Mai 2016 aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt wurde (Vi-act. 115, 118, 91). Am 8. Mai 2016 stellte A.________ Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 1. Juni 2016 (Vi-act. 104).
\n B. Mit Schreiben vom 1. Juli 2016 informierte die B.________ A.________, ab dem 1. Juni 2016 könne er bis am 31. Mai 2018 insgesamt 520 Taggelder à Fr. 455.30 brutto beziehen (Vi-act. 85). Per 31. Mai 2018 wurde A.________ von der Arbeitsvermittlung abgemeldet; am 1. Juni 2018 informierte ihn die B.________ über das Rahmenfristende per 31. Mai 2018 (Vi-act. 9, 12).
\n C. Am 2. Dezember 2017 bestätigte die E.________ A.________ seine vorzeitige Pensionierung per 1. Dezember 2017 und die Überweisung des Altersguthabens (inkl. Zins) von Fr. 572'459.65 aus seiner Freizügigkeitspolice auf das von ihm genannte Bankkonto (Vi-act. 34).
\n D. Mit Verfügung vom 14. Februar 2018 forderte die B.________ von A.________ einen Betrag von Fr. 5'109.55 zurück (mittels Verrechnung mit zukünftigen Leistungen) mit der Begründung, er habe die Kasse am 27. Januar 2018 über seine vorzeitige Pensionierung per 1. Dezember 2017 informiert. Dem entsprechend habe er einen tieferen Taggeldanspruch, weshalb die zu viel geleisteten Arbeitslosenentschädigungen zurückgefordert würden (Vi-act. 33). Aus der Taggeldabrechnung ergibt sich sodann, dass die B.________ A.________ ab dem 1. Dezember 2017 ein Ersatzeinkommen aus Altersleistung von Fr. 2'773.55 pro Monat anrechnete (vgl. Vi-act. 32, 31, 29, 23, 16, 8).
\n E. Am 7. März 2018 erhob A.________ gegen die Rückforderungs- und Anrechnungsverfügung vom 14. Februar 2018 Einsprache (Vi-act. 26), die von der B.________ mit Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2018 abgewiesen wurde (Vi-act. 3).
\n F. A.________ erhebt gegen den Einspracheentscheid am 28. Januar 2019 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit dem Antrag, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und auf die Rückforderung sei zu verzichten; es sei festzustellen, dass zu Unrecht Altersleistungen angerechnet worden seien.
\n Die B.________ beantragt am 26. Februar 2019 Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des Einspracheentscheides vom 21. Dezember 2018 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Nachdem die Vorinstanz eine Kürzung der Taggeldleistungen und Rückforderung von bereits geleisteten Taggeldzahlungen infolge Bezug von Altersleistungen verfügt hatte (Ingress Bst. D), begründete der Beschwerdeführer seine dagegen eingereichte Einsprache wie folgt (Vi-act. 26):
\n Entgegen der von der E.________ gewählten (irrtümlich bzw. falschen) Formulierung handelt es sich nicht um eine vorzeitige Pensionierung, sondern um die Auslösung einer Freizügigkeitsleistung (siehe Rubrum des Schreibens der E.________, welcher Bezug nimmt auf die Freizügigkeitspolice Nr. .________).
\n Damit handelt es sich bei der Kapitalauszahlung auch nicht um den kapitalisierten Bezug von Altersleistungen. Gemäss dem seco-Kreisschreiben AVIG-Praxis Rz. C160 dürfen Freizügigkeitsleistungen nicht als Altersleistungen angerechnet werden.
\n Aus diesem Grund ist von einer Anrechnung abzusehen.
\n 1.2 Im Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2018 hielt die Vorinstanz an der Anrechnung von Ersatzeinkommen aus Altersleistungen fest (Vi-act. 3). Vor Verwaltungsgericht erneuert der Beschwerdeführer seine Begründung der Einsprache. Die E.________ habe die Leistung fälschlicherweise als vorzeitige Pensionierung bezeichnet. Bei der Kapitalauszahlung handle es sich nicht um den kapitalisierten Bezug von Altersleistungen. Die Freizügigkeitsleistung sei aus einem Konto erfolgt, das nicht durch das letzte Arbeitsverhältnis gespiesen worden sei, sondern aus einem mehrere Jahre zurückliegenden Vorsorgeverhältnis. Daher habe auch keine vorzeitige Pensionierung erfolgen können. Im Arbeitsverhältnis, das kausal für seinen Arbeitslosenentschädigungsanspruch sei, habe er keine BVG-Leistungen bezogen oder erhalten und sei er auch nicht vorzeitig pensioniert worden. Mithin sei kein Versicherungs-, sondern ein Freizügigkeitsfall eingetreten, weshalb eine Anrechnung der Leistungen aus der beruflichen Vorsorge an die Arbeitslosenentschädigung zu unterbleiben habe. Da - entgegen der Bezeichnung durch die E.________ - mit der Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens keine vorzeitige Pensionierung erfolgt sei, dürfe auch keine Anrechnung erfolgen. Falls eine Behandlung wie bei einer vorzeitigen Pensionierung erfolgen sollte, sei dies analog der Konstellation zu behandeln, \"wo früher eine vorzeitige Pensionierung erfolgte (da das Freizügigkeitsguthaben aus einem früheren Anstellungsverhältnis stammte) und im Anschluss daran Beitragszeiten geleistet wurden, welche wegen Verlust der Arbeitsstelle zu einem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung führten (und wo ebenfalls keine Altersleistungen angerechnet werden, vgl. beispielsweise Konstellation nach AVIG-Praxis ALE Rz. C164, wo nach einer zwischenzeitlich 12monatigen Erwerbstätigkeit keine Altersleistungen angerechnet werden [bei mir ist es eine zweijährige Erwerbstätigkeit])\" (Beschwerde vom 28.1.2019).
\n 1.3 Es ist unbestritten, dass der arbeitslose Beschwerdeführer seit dem 1. Juni 2016 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat (bei einem versicherten Verdienst von Fr. 12'350.-- auf ein Taggeld von Fr. 455.30). Unbestritten ist ebenso, dass die E.________ dem Beschwerdeführer aus der Freizügigkeitspolice Nr. .________ eine Zahlung von Fr. 572'459.65 leistete und dies unter dem Titel \"vorzeitige Pensionierung\" (Vi-act. 34). Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Vorinstanz aufgrund dieser Zahlung die Arbeitslosenentschädigung zu Recht um monatlich Fr. 2'773.55 (bzw. um 6.1 Taggelder) gekürzt hat infolge Ersatzeinkommen aus Altersleistung.
\n 2.1 Altersleistungen der beruflichen Vorsorge werden von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen (