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\n \n \n II 2020 100
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| \n Teilentscheid vom 16. November 2020 im Hauptverfahren II 2020 75
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
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| \n Dr.iur. Frank Lampert, Richter lic.iur. Karl Gasser, Richter
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| \n MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n Dr. A.________, \n Beschwerdeführer, \n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
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| \n gegen
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| \n 1. Kantonale Steuerkommission/Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer, Bahnhofstrasse 15, Postfach 1232, 6431 Schwyz, \n Vorinstanzen, 2. C.________, 3. Dr. D.________, Gesuchsteller, \n beide vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. E.________,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Einkommens- und Vermögenssteuer (Veranlagungsverfügung 2012; Beiladungsgesuch)
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Sachverhalt:\n
A. Mit Veranlagungsverfügung 2012 vom 11. März 2014 (Versand) wurden F.________ sel. (verstorben am ________2014) und seine Ehefrau G.________ sel. (verstorben am ________2013) von der kantonalen Steuerverwaltung (StV)/Ver-waltung für die direkte Bundessteuer (VdBSt) kantonal mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 1'502'700.-- (satzbestimmend Fr. 797'400.--) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 39'916'000.-- sowie bundessteuerlich mit einem steuerbaren (und satzbestimmenden) Einkommen von Fr. 1'529'700.-- veranlagt. Dabei wurde eine von F.________ sel. in der am 20. August 2013 unterzeichneten Steuererklärung 2012 deklarierte (vgl. Formular 10 \"Spezialdeklarationen 2012\") Schenkung vom 16. Mai 2012 an \"Trust; irriv. Discr.\" von Fr. 40'000'000.-- als transparent erachtet und beim Vermögen aufgerechnet. Der deklarierte Wertschriftenertrag von Fr. 644'955.-- wurde unter Berücksichtigung eines Ertrages aus dem Trustvermögen nach Ermessen auf Fr. 1'000'000.-- ergänzt (vgl. Begründung/Hinweise unter Code 150 und 900 auf der Veranlagungsverfügung 2012).
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B. Gegen die Veranlagungsverfügung 2012 vom 11. März 2014 erhob die H.________ AG als damalige Vertreterin der Eheleute F.________ und G.________ sel. mit Eingabe vom 20. März 2014 Einsprache bei der kantonalen Steuerkommission (StK)/ VdBSt mit den folgenden Anträgen:
\n 1.
Die Veranlagungsverfügung 2012 vom 11. März 2014 sei zu korrigieren. Der nach Ermessen festgesetzte Wertschriftenertrag sowie das nach Ermessen festgesetzte Trustvermögen ist bei der Veranlagungsverfügung 2012 nicht zu berücksichtigen - die Veranlagung soll gemäss der eingereichten Steuererklärung erfolgen.
\n 2.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
\n Nachdem es im Vorverfahren zu keiner Erledigung der Einsprache kam, wurde diese im Oktober 2014 zur Entscheidung an die StK/VdBSt überwiesen.
\n Mit Entscheid Nr. 106/2014 vom 6. Juli 2020 wies die StK/VdBSt die Einsprache ab (Disp.-Ziff. 1) und auferlegte die Verfahrenskosten (Spruchgebühr inkl. Kanzleikosten) von insgesamt Fr. 2'350.-- den Erben der Eheleute F.________ und G.________ sel. unter solidarischer Haftbarkeit (Disp.-Ziff. 2).
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C. Gegen diesen Einspracheentscheid Nr. 106/2014 vom 6. Juli 2020 (Versand am Freitag, 10.7.2020) lässt Dr. A.________ (nachstehend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom Montag, 10. August 2020 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen (Verfahren II 2020 75):
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in formeller Hinsicht
\n 1.
Es seien die Verfahrensakten (Entscheid Nr. 106/2014) bei den Vorinstanzen zu edieren.
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in materieller Hinsicht
\n 2.
Es sei der Einspracheentscheid vom 6. Juli 2020 der kantonalen Steuerkommission und kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer aufzuheben und festzustellen, dass die Veranlagungsverfügung für das Jahr 2012 gegenüber dem Beschwerdeführer nichtig bzw. unwirksam ist.
\n 3.
Eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Abklärung und Beurteilung an die Vorinstanzen zurückzuweisen.
\n 4.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) sowohl für das vorinstanzliche Verfahren als auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren zulasten der Staatskasse des Kantons Schwyz. Der Unterzeichnete sei vom Verwaltungsgericht aufzufordern, vor Abschluss des Verfahrens die detaillierte Kostennote einzureichen.
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D.1 Mit Eingabe vom 11. August 2020 lassen auch C.________ und Dr. D.________ (nachstehend: Gesuchsteller) \"vorsorgliche Verwaltungsgerichts-beschwerde\" beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben (Verfahren II 2020 76). Sie stellen unter anderem folgenden Antrag:
\n A)
Formellrechtliche Anträge:
\n 1.
(…).
\n 2.
Im wahrscheinlichen Eventualfall der eigenständigen Beschwerdeanfechtung durch Dr. A.________ seien die Verfahren zwecks gemeinsamer Erledigung zu vereinigen. Unabhängig davon seien den Beschwerdeführenden zu Ziffn. 2 und 3 sämtliche allfälligen Eingaben sowohl des Dr. A.________ als auch solche der Beschwerdegegnerin bzw. der Kantonalen Steuerverwaltung rechtzeitig zur Stellungnahme, jedenfalls aber zur Kenntnisnahme zuzuleiten;
\n 3.
(…).
\n B)
Materiellrechtliche Anträge:
\n 1.-2.
(…).
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D.2 Mit Verfügung vom 17. August 2020 (im Verfahren II 2020 76) lud der verfahrensleitende Richter den Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf den formellrechtlichen Antrag Ziff. 2 der Gesuchsteller (\"vorläufig\") ins Beschwerdeverfahren II 2020 76 bei. Gleichzeitig wurde ihm sowie den Vorinstanzen und der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) Frist angesetzt, um sich zu den formellrechtlichen Anträgen Ziff. 1 und 2 der Gesuchsteller zu äussern.
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D.3 Mit Vernehmlassung vom 29. August 2020 (im Verfahren II 2020 76) beantragen die Vorinstanzen, auf die Beschwerde der Gesuchsteller vom 11. August 2020 sei infolge Fristversäumnisses unter Kostenfolge zu Lasten der Gesuchsteller nicht einzutreten.
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D.4 Mit Eingabe vom 14. September 2020 (im Verfahren II 2020 76) nehmen die Gesuchsteller Stellung zum Antrag auf Nichteintreten auf ihre Beschwerde vom 11. August 2020 und beantragen was folgt:
\n 1.
Die Beschwerdeführenden [d.h. die Gesuchsteller] seien im absehbaren Fall des Nichteintretens des Gerichts auf ihr Rechtsmittel vom 11. August 2020 infolge Verspätung zum in gleicher Sache pendenten, von Dr. A.________ mit Beschwerde vom 10. August 2020 angehobenen Beschwerdeverfahren beizuladen;
\n 2.
Den Beschwerdeführenden [d.h. den Gesuchstellern] sei Einsicht in die Akten des von Dr. A.________ geführten Parallelverfahrens zu gewähren, und es sei ihnen im Anschluss daran eine angemessene Frist zur Stellung von Anträgen in diesem Verfahren anzusetzen.
\n Der Beschwerdeführer lässt sich (im Verfahren II 2020 76) mit Stellungnahme vom 28. September 2020 vernehmen. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2020 (im Verfahren II 2020 76) erneuern die Gesuchsteller ihre am 14. September 2020 gestellten Anträge.
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D.5 Mit Entscheid VGE II 2020 76 vom 2. November 2020 trat der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts auf die Beschwerde der Gesuchsteller vom 11. August 2020 infolge Fristversäumnisses nicht ein.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Mit dem vorliegenden Teilentscheid ist einzig das Gesuch der Gesuchsteller um Beiladung ins Verfahren II 2020 75 zu beurteilen (vgl. vorstehend Ingress lit. D.4).
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1.2 Vorab ist die Chronologie des Veranlagungs- und Einspracheverfahrens kurz zusammenzufassen.
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1.2.1 Die verstorbenen Steuerpflichtigen waren im Veranlagungsverfahren durch die H.________ AG vertreten (vgl. Steuerakten 2012 act. 15). Die Steuererklärung 2020 mit der Bevollmächtigung der Vertreterin wurde von F.________ sel. am 20. August 2013, also nach dem Ableben seiner Ehefrau sel. am ________ 2013, unterzeichnet. Gegen die Veranlagungsverfügung 2012 vom 11. März 2014, die mithin nach dem Ableben von F.________ sel. am ________ 2014 erging, erhob die Vertreterin am 20. März 2014 Einsprache.
\n Die Korrespondenz mit der StV erfolgte zunächst über die Vertreterin. Diese reichte der StV am 24. April 2014 im Rahmen dieser Korrespondenz zwei Schreiben der I.________ in J.________ (Liechtenstein) vom 24. April 2014 und 17. Dezember 2013 ein (Einsprache-act. 141-143), worin der Vertreterin mitgeteilt wurde, dass es sich beim Trust, der im Jahre 2012 Zuwendungen von G.________ sel. erhalten habe (vgl. vorstehend Ingress lit. A), um einen Irrevocable Discretionary Trust handle. Gemäss der Trust-Urkunde hätten mögliche Beneficiaries keine Ansprüche und seien reine Ermessensbegünstigte. Dr. F.________ sel. habe keinerlei Ansprüche in Bezug auf den Trust und damit auch nicht auf Informationen.
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1.2.2 Der Beschwerdeführer wandte sich, soweit ersichtlich, erstmals mit Schreiben vom 11. September 2014 (Einsprache-act. 132) an die StV mit der Mitteilung, genau gleich wie die Vertreterin habe er beim liechtensteinischen Treuhandbüro keine Angaben zum Trust erhältlich machen können. Mit E-Mail vom 30. September 2014 teilte die Vertreterin der StV mit, sie ersuche, die Post inskünftig Dr. A.________ direkt zuzustellen, da sie für ihn nicht mehr zuständig sei (Einsprache-act. 127).
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1.2.3 Am 12. Februar 2016 wies sich RA lic.iur. E.________ als Rechtsvertreter der Gesuchsteller aus (Einsprache-act. 93). Unter anderem informierte er die StK, dass der Beschwerdeführer auf Gesuch der Gesuchsteller mit Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Höfe vom 17. August 2015 (Einsprache-act. 81 ff.) als Willensvollstrecker im Nachlass seiner Mutter G.________ sel. abgesetzt worden und diese Verfügung in Rechtskraft erwachsen sei.
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1.2.4 Mit E-Mail vom 20. Dezember 2016 stellte der Beschwerdeführer der StK Trustdokumente (namentlich Errichtungsdokument des CLS 2000 Trust vom 24.1.2012) zu, über die seine beiden Geschwister schon seit Längerem verfügten und die auch der Staatsanwaltschaft vorlägen (Einsprache-act. 60 ff.).
\n Mit Schreiben vom 13. März 2017 stellten die Gesuchsteller der StK verschiedene Unterlagen im Zusammenhang mit dem liechtensteinischen Trust(vermögen) zu (Einsprache-act. 38 ff.).
\n Der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Juli 2020 wurde je dem Beschwerdeführer und dem Rechtsvertreter der Gesuchsteller eröffnet.
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1.3.1 Die Gesuchsteller begründen ihr Gesuch um Beiladung ins Verfahren II 2020 75 mit Eingabe vom 14. September 2020 (im Verfahren II 2020 76) im Wesentlichen damit, dass ihnen Gegenrecht zu gewähren sei, nachdem es zweifellos richtig bzw. im Lichte von