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\n \n \n II 2020 10
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| \n Entscheid vom 2. April 2020
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
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| \n Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter
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| \n MLaw Marco Lacher, a.o. Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer,
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| \n gegen
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| \n Kantonale Steuerkommission, Bahnhofstrasse 15, \n Postfach 1232, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Grundstückgewinnsteuer (Aufschub der Besteuerung infolge \n Ersatzbeschaffung)
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Sachverhalt:\n
A. A. (nachstehend: Steuerpflichtiger) veräusserte mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 22. Dezember 2014 das Grundstück KTN B.________ mit Einfamilienhaus, Gemeinde E.________, zum Preis von Fr. 1'930'000.-- an Dritte (Grundstückgewinnsteuer act. 66 ff.).
\n Mit Grundstückgewinnsteuerveranlagung vom 16. März 2015 wurde der Steuerpflichtige mit einem Grundstückgewinn von Fr. 1'002'575.-- und einer Grundstückgewinnsteuer von Fr. 90'231.75 rechtskräftig veranlagt (Grundstückgewinnsteuer act. 65).
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B. Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 28. Mai 2014 erwarb der Steuerpflichtige von der F.________ AG zum Preis von insgesamt Fr. 1'530'000.-- (Grundstückgewinnsteuer act. 52 ff.)
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- das Stockwerkeigentum GB-Nr. 003: 719/10'000 Miteigentum am Grundbuchblatt KTN C.________ mit Sonderrecht an der 5 ½-Zimmerwohnung 5.4 im Attika- und Dachgeschoss sowie am Keller WO 5.4 im Untergeschoss,
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- das Miteigentum GB-Nr. 018: 28/342 an Grundbuchblatt D.________ StWE (ausschliessliches Benützungsrecht am Autoabstellplatz Nr. 90 mit dahinterliegendem Bastelraum in der Tiefgarage) sowie
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- das Miteigentum GB-Nr. 025: 17/342 an Grundbuchblatt D.________ StWE (ausschliessliches Benützungsrecht am Autoabstellplatz Nr. 89 in der Tiefgarage).
\n Die Anmeldung zum Eintrag ins Grundbuch erfolgte am 26. August 2015 (Akten Grundstückgewinnsteuer act. 59 verso). Seitens der Verkäuferschaft (F.________ AG) wurde der Kaufvertrag vom Steuerpflichtigen als Präsident des Verwaltungsrats mit Kollektivunterschrift zu zweien gemeinsam mit dem neben ihm einzigen Mitglied des Verwaltungsrates unterzeichnet.
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C. Am 14. Dezember 2015 liess sich der Steuerpflichtige bei der StV telefonisch wegen eines Steueraufschubs informieren. Es wurde ihm ausgerichtet, dass die 90-tägige Frist seit dem Grundbucheintrag vom 26. August 2015 abgelaufen sei. Hierauf liess sich der Steuerpflichtige am 15. Dezember 2015 erkundigen, wie es sich mit dem Fristenlauf bei einem Verkauf der Liegenschaft an seine Ehefrau und einem Rückkauf verhalte (Akten Grundstückgewinnsteuer act. 43).
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D. Am 31. März 2016 schlossen die F.________ AG als Klägerin und der Steuerpflichtige als Beklagter vor der Vermittlerin des Vermittleramtes E.________ eine Vereinbarung \"betreffend Grundbuchberichtigung\" (Akten Grundstückgewinnsteuer act. 38 f.). Demzufolge wurde festgestellt, dass der Kaufvertrag vom 28. Mai 2014 ungültig und der Kaufpreis von Fr. 1'530'000.-- zurückzubezahlen sei (Ziff. 1). Die Eintragung des Steuerpflichtigen im Grundbuch als Eigentümer der Grundstücke GB 003, GB 018 und GB 025, alle Gemeinde E.________, sei demzufolge von Anfang an ungerechtfertigt und das Grundbuch sei entsprechend zu berichtigen (Ziff. 2). Die Kosten des Schlichtungsverfahrens übernahm die Klägerin (Ziff. 3).
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E. Gemäss Handänderungsanzeige vom 29. April 2016 verkaufte der Steuerpflichtige das Stockwerkeigentum und die beiden Miteigentumsteile zum Preis von Fr. 0.-- an die F.________ AG zurück (Grundstückgewinnsteuer act. 42). Als Erwerbsart wird \"Urteil\" (Erwerbsart Ziff. 8) genannt. Der Grundbucheintrag erfolgte am 11. April 2016. Weitere Angaben lassen sich der Hand-änderungsanzeige nicht entnehmen.
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F. Am 31. Mai 2016 (Grundbucheintrag) erwarb der Steuerpflichtige das Stockwerkeigentum und die beiden Miteigentumsanteile erneut, indes zu einem Preis von Fr. 1'595'000.-- (Grundstückgewinnsteuer act. 47 ff. = 18 ff., act. 34).
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G. Mit am 20. Juli 2016 (Eingang am 8.8.2016) unterzeichnetem Antragsformular ersuchte der Steuerpflichtige die kantonale Steuerverwaltung (StV), Grundstückgewinnsteuer, um Besteuerungsaufschub infolge Ersatzbeschaffung Wohneigentum im Umfang von Fr. 780'839.-- (Grundstückgewinnsteuer act. 13).
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H. Mit Verfügung vom 13. Februar 2017 (Grundstückgewinnsteuer act. 1 ff.) trat die StV auf den Antrag vom 8. August 2016 um Aufschub der Besteuerung infolge Ersatzbeschaffung von Wohneigentum (Anpassung der Grundstückgewinnsteuerveranlagung vom 24. März 2015) nicht ein (Disp.-Ziff. 1). Die Kosten des Verfahrens von Fr. 300.-- wurden (implizit) dem Steuerpflichtigen auferlegt (Disp.-Ziff. 2). Dies wurde damit begründet, dass der Antrag nicht innerhalb der in § 173 Abs. 1 lit. a des Steuergesetzes (StG; SRSZ 172.200) vom 9. Februar 2000 vorgesehenen Frist von 90 Tagen nach Erwerb des Ersatzgrundstückes am 26. August 2015 gestellt worden sei. Auf den 31. Mai 2016 könne nicht abgestellt werden, da der Rückverkauf und erneute Kauf als Steuerumgehung zu qualifizieren sei.
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I. Gegen diese Verfügung vom 13. Februar 2017 erhob der Steuerpflichtige mit Eingabe vom 20. März 2017 Einsprache bei der kantonalen Steuerkommis-sion (StK) mit dem Antrag,
\n die Verfügung vom 13. Februar 2017 der kantonalen Steuerverwaltung sei aufzuheben und der Antrag vom 8. August 2016 um Aufschub der Besteuerung infolge Ersatzbeschaffung von Wohneigentum (Anpassung der Grundstückgewinnsteuerveranlagung vom 24. März 2015) sei gutzuheissen.
\n Mit Stellungnahme vom 31. März 2017 teilte die StV dem Steuerpflichtigen mit, dass in der Einsprache keine neuen zu berücksichtigenden Erkenntnisse vorgebracht würden. Die StV werde der StK die kostenpflichtige Abweisung der Einsprache beantragen, sofern der Steuerpflichtige die Einsprache nicht zurückziehe (Akten Einspracheverfahren act. 3 f.). Da kein Rückzug der Einsprache erfolgte, überwies die StV die Sache am 1. Mai 2017 zur Beurteilung an die StK (Akten Einspracheverfahren act. 1f.).
\n Am 26. April 2019 informierte die StK den Steuerpflichtigen über ihre Beurteilung der Rechts- und Sachlage und legte ihm den Rückzug der Einsprache nahe (Akten Verfahren vor StK act. 12 f.). Mit E-Mail vom 12. Juli 2019 teilte der Steuerpflichtige der StK sein Festhalten an der Einsprache mit (Akten Verfahren vor StK act. 11).
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J. Mit Entscheid Nr. 40/2017 vom 13. Dezember 2019 wies die StK die Einsprache ab (Disp.-Ziff. 1) und auferlegte dem Steuerpflichtigen die Verfahrenskosten (Spruchgebühr inkl. Kanzleikosten) von Fr. 1'000.--.
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K. Gegen diesen Einspracheentscheid (Versand am 18.12.2019; Zustellung gemäss Angaben des Steuerpflichtigen am 19.12.2019; vgl. Sendungsverfolgung der Post Sendungs-Nr. 98.01.025400.00039662) erhebt der Steuerpflichtige mit Eingabe vom Montag, 20. Januar 2020 (Postaufgabe am gleichen Tag), frist-gerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Die Beschwerde ist strukturiert nach Anträgen (I.) sowie Begründung (II.). Die Anträge lauten wie folgt:
\n 1.
Der Einspracheentscheid Nr. 40/2017 vom 13. Dezember 2019 sei aufzuheben und der Antrag vom 8. August 2016 um Aufschub der Besteuerung infolge Ersatzbeschaffung von Wohneigentum (Anpassung der Grundstückgewinnsteuerveranlagung vom 24. März 2015) sei gutzuheissen.
\n 2.
Dem Beschwerdeführer sei die Möglichkeit zur Ergänzung seiner Beschwerde bzw. Beschwerdebegründung zu gewähren und ihm hierzu Frist anzusetzen.
\n 3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
\n In der Begründung führt der Beschwerdeführer Folgendes aus:
\n 1.
(Zustellung des Einspracheentscheids)
\n 2.
Ich musste mich während der Beschwerdefrist einer Nierenoperation im Unispital Zürich unterziehen und Nierentumore entfernen lassen. Ich bin erst im Verlaufe der letzten Woche nach Hause gekommen und konnte mich deshalb erst jetzt dem Einspracheentscheid der Steuerrekurskommission annehmen. Arztzeugnisse, welche meine Abwesenheit während der Beschwerdefrist aufgrund der Nierenoperation belegen, kann ich Ihnen auf Wunsch einreichen. Über die Festtage war es mir im Übrigen nicht möglich, einen Anwalt oder Steuerexperten zu mandatieren.
\n 3.
Mit dem Entscheid der Steuerrekurskommission bin ich nicht einverstanden. Der Vorwurf der Steuerumgehung trifft nicht zu. Gerne möchte ich Sie bitten, mir die Möglichkeit einzuräumen, dies näher zu begründen und mir dazu eine Frist zu gewähren.
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L. Mit Kostenvorschussverfügung vom 22. Januar 2020 wies der verfahrensleitende Richter den Beschwerdeantrag Ziff. 2 wie folgt ab:
\n In Anbetracht, dass
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gemäss § 39 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (SRSZ 234.110; VRP) vom 6. Juni 1974 der Beschwerde führenden Partei eine Nachfrist anzusetzen ist unter Androhung der Rechtsfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde), wenn die Eingabe den Anforderungen gemäss