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\n \n \n II 2020 113
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| \n Entscheid vom 22. Februar 2021
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
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| \n Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter
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| \n MLaw Tanja Marty, a.o. Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer,
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| \n gegen
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| \n Amt für Arbeit, Lückenstrasse 8, Postfach 1181, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung infolge ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ (Jg. 1958) stellte am 7. August 2019 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 1. September 2019. Seinen letzten Arbeitstag als Produktionsmitarbeiter bei der B.________ hatte er am 2. März 2018; die Anstellung wurde per 30. November 2018 gekündigt, verlängerte sich indes infolge Unfall und Krankheit bis 31. August 2019 (Vi-act. 1). Per 2. August 2019 wurde A.________ zur Arbeitsvermittlung für eine Vollzeitstelle angemeldet (Vi-act. 2).
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B. Mit Schreiben vom 24. Februar 2020 informierte das RAV C.________ A.________, er werde per 29. Februar 2020 aufgrund der geltend gemachten anhaltenden Arbeitsunfähigkeit von der Arbeitsvermittlung abgemeldet, da er nicht mehr arbeits- und vermittlungsfähig sei (Vi-act. 4).
\n Per 5. März 2020 wurde A.________ wieder zur Arbeitsvermittlung angemeldet (Vi-act. 2). Die zuständige Arbeitslosenkasse informierte die Vorinstanz sodann am 29. April 2020, A.________ befinde sich seit dem 1. Dezember 2019 in der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, sei jedoch bis Ende Jahr vollständig arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 1. Januar 2020 bestehe eine 80% Arbeitsunfähigkeit. Der Antrag auf IV-Rente sei eingereicht; damit seien Vorleistungen ab dem 1. Januar 2020 bis zum Vorliegen des definitiven IV-Entscheides möglich (Vi-act. 8). Am 6. Mai 2020 bestätigte das RAV C.________, dass A.________ seit dem 2. August 2019 zur Arbeitsvermittlung angemeldet und seit 1. Dezember 2019 als arbeitslos angemeldet sei (Vi-act. 2, 9).
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C. Mit Schreiben vom 20. April 2020 setzte das RAV C.________ A.________ eine fünftägige Frist an, um den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für die Monate Januar und Februar 2020 zu erbringen (Vi-act. 7). Am 18. Mai 2020 informierte das Amt für Arbeit A.________, gemäss RAV C.________ habe er im Januar 2020 keine persönlichen Arbeitsbemühungen eingereicht; er sei zu 80% arbeitsunfähig. Das Amt für Arbeit gedenke daher, ihn in der Anspruchsberechtigung einzustellen; er sei eingeladen, hierzu Stellung zu nehmen. Ein identisches Schreiben erging gleichentags auch für fehlende Arbeitsbemühungen im Februar 2020 (Vi-act. 10). A.________ nahm hierzu am 25. Mai 2020 Stellung (Vi-act. 11 und 12). Je mit Verfügung vom 26. Mai 2020 stellte das Amt für Arbeit A.________ je für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung ein wegen fehlenden persönlichen Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit in den Monaten Januar und Februar 2020 (Vi-act. 13 und 14). Eine am 22. Juni 2020 hiergegen eingereichte Einsprache (Vi-act. 15) wies das Amt für Arbeit mit Einspracheentscheid Nr. 173/20 vom 9. November 2020 ab (Vi-act. 17).
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D. Am 3. Dezember 2020 reicht A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde ein mit sinngemässen Antrag, es sei in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides Nr. 173/20 vom 9. November 2020 auf die Einstellung der Anspruchsberechtigung zu verzichten.
\n Mit Vernehmlassung vom 7. Januar 2021 beantragt das Amt für Arbeit die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1. Vorliegend ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung grundsätzlich unbestritten. Strittig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat wegen fehlenden Arbeitsbemühungen im Januar 2020 sowie für weitere fünf Tage wegen fehlenden Arbeitsbemühungen im Februar 2020. Dass er für diese beiden Monate keine Arbeitsbemühungen nachgewiesen hat, bestreitet der Beschwerdeführer dabei nicht.
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2.1 Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht (