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\n \n \n II 2020 114
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| \n Entscheid vom 19. Mai 2021
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
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| \n Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter
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| \n MLaw Marcel Käselau, a.o. Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer, \n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
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| \n gegen
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| \n Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beiträge für \n Selbständigerwerbende und Verzugszinsen 2015)
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Sachverhalt:\n
A. Mit AHV-Meldung vom 12. Juni 2018 übermittelte die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz der Ausgleichskasse Schwyz die für die Beitragsfestsetzung von A.________ massgebenden Faktoren aus der rechtskräftigen Steuerveranlagung für das Jahr 2015. Gemeldet wurde ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 1'837'316.- sowie ein investiertes Eigenkapital von Fr. 6'262'209.-.
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B. Daraufhin ersuchte die Ausgleichskasse Schwyz A.________ mit Schreiben vom 26. Juli 2018 darum, das dem Schreiben beiliegende Anmeldeformular für Selbständigerwerbende vollständig ausgefüllt zu retournieren. Mit Schreiben vom 27. September 2018 machte der Versicherte Ausführungen zu dem durch die Steuerverwaltung Schwyz gemeldeten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und legte dar, dass er keinerlei Einkommenszuflüsse erzielt habe.
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C. Die Ausgleichskasse Schwyz teilte dem Versicherten in der Folge mit Schreiben vom 4. Februar 2019 mit, dass sein Einkommen aus der C.________ Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit darstelle. Daraufhin erklärte A.________ mit Schreiben vom 20. Februar 2019, dass es sich bei dem genannten Einkommen lediglich um rein fiktive Gewinnanteile gehandelt habe.
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D. Mit E-Mail vom 11. April 2019 bat die Ausgleichskasse Schwyz A.________ um Zustellung weiterer für die Sachverhaltsabklärung notwendiger Unterlagen. Dieser Aufforderung kam A.________ am 12. April 2019 nach. Aufgrund der Komplexität des Sachverhaltes ersuchte ihn die Ausgleichskasse Schwyz mit E-Mail vom 15. April 2019 um die Zustellung der Handelsregisterauszüge aller beteiligten Firmen, welche A.________ am 17. April 2019 einreichte.
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E. Aufgrund der Abklärungsergebnisse erfasste die Ausgleichskasse Schwyz A.________ für das Jahr 2015 als Selbständigerwerbstätigen. Am 14. Juni 2019 erliess sie die definitive Beitragsverfügung für das Jahr 2015. Ausgehend von einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 2'000'000.- ergaben sich zu entrichtende Beiträge (inkl. Verwaltungskosten) von Fr. 203'650.40. Gleichentags verfügte die Ausgleichskasse Schwyz auch die Verzugszinsen für das Jahr 2015 in der Höhe von Fr. 34'859.70.
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F. Daraufhin reichte A.________ mit Schreiben vom 25. Juni 2019 der Ausgleichskasse Schwyz weitere Unterlagen ein.
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G. In der Folge gelangte die Ausgleichskasse Schwyz mit Schreiben vom 5. Juli 2019 an die Steuerverwaltung Schwyz und ersuchte diese um die Einreichung weiterer Dokumente, welche darlegen, wie sich das Einkommen und das Kapital von A.________ zusammensetzt. Mit Schreiben vom 8. Juli 2019 kam die Steuerverwaltung Schwyz dem Ersuchen nach.
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H. Gegen die Verfügungen vom 14. Juni 2019 erhob A.________ bei der Ausgleichskasse Schwyz mit Schreiben vom 8. Juli 2019 fristgerecht Einsprache und beantragte die Aufhebung der beiden Verfügungen. Er begründete seinen Antrag damit, dass die beiden Verfügungen ihm direkt und nicht seinem bevollmächtigten Rechtsvertreter, RA D.________, zugestellt worden seien.
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I. Die Ausgleichskasse Schwyz bat in der Folge mit Schreiben vom 24. Juli und Erinnerungsscheiben vom 23. September 2019 das Finanzamt E.________ in Deutschland darum, ihr entsprechende Unterlagen im Zusammenhang mit der Firma C.________ zuzusenden. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2019 kam das Finanzamt E.________ der Anfrage nach.
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J. Aufgrund der Einsprache von A.________ erliess die Ausgleichskasse Schwyz am 22. November 2019 für das Jahr 2015 nochmals eine definitive Beitrags- und Verzugszinsverfügung. Diese Verfügungen ersetzten die beiden Verfügungen vom 14. Juni 2019 lediglich insofern, als dass sie dem Rechtsvertreter von A.________ zugestellt wurden.
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K. Gegen die Verfügungen vom 22. November 2019 erhob A.________ mit Eingabe vom 10. Januar 2020 bei der Ausgleichskasse Schwyz fristgerecht Einsprache und beantragte die Aufhebung der beiden Verfügungen.
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L. Mit Einspracheentscheid (betreffend die Einsprachen Nr. __ und __) vom 4. November 2020 hat die Ausgleichskasse Schwyz die beiden Einspracheverfahren vereinigt, die Einsprache vom 10. Januar 2020 abgewiesen und die angefochtenen Verfügungen vom 22. November 2019 bestätigt.
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M. Gegen diesen Einspracheentscheid vom 4. November reicht der Beschwerdeführer am 7. Dezember 2020 (Postaufgabe am gleichen Tag) rechtzeitig Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein und beantragt:
\n 1.
Der angefochtene Einspracheentscheid sei ersatzlos aufzuheben;
\n 2.
Eventualiter: Das beitragspflichtige Einkommen des Beschwerdeführers sei mit € 381'432 (z.K. von 1.087400) = CHF 414'769 festzulegen;
\n 3.
Subeventualiter: Bei Erkennung auf Beitragspflicht sei die Ausgleichskasse anzuweisen, die Aufrechnung von nicht bezahlten persönlichen Beiträgen (in der hier angefochtenen Entscheidung entsprechend CHF 194'000) zu unterlassen;
\n alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.
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N. Mit Vernehmlassung vom 4. Januar 2021 beantragt die Vorinstanz die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen.
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O. Mit Replik vom 27. Januar 2021 hält der Beschwerdeführer unverändert an den gestellten Anträgen fest.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1. Im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge hat der Unternehmer F.________ dem Beschwerdeführer und seinen anderen zwei Söhnen die Anteile an der G.________ mit Sitz in Deutschland (nachfolgend G.________) zu je einem Drittel schenkungshalber übertragen. Die drei Söhne wurden vertraglich verpflichtet, ihre Kommanditanteile in die C.________ (ebenfalls mit Sitz in Deutschland; nachfolgend C.________) einzubringen. Diese entspricht der Rechtsform der schweizerischen Kommanditgesellschaft mit dem Unterschied, dass die unbeschränkt haftende Gesellschafterin eine GmbH, also eine juristische Person ist. Gegenstand der C.________ ist das Halten und Verwalten eigenen Vermögens. Die C.________ hält Kommanditanteile der G.________ und beschränkt sich darauf, die Erträge der G.________ entgegenzunehmen.
\n F.________ hat im Rahmen dieser vorweggenommenen Erbfolge den Söhnen zwar die Kommanditanteile an der operativen Gesellschaft (der G.________) übertragen, sich von diesen aber gleichzeitig die unentgeltliche (Ertragsquoten-) Nutzniessung an den Erträgen der G.________ (im Umfang von 70%) zugunsten der H.________ mit Sitz in Deutschland bestellen lassen.
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2.1 Nicht umstritten ist der schweizerische Wohnsitz des Beschwerdeführers und dessen unselbstständige Erwerbstätigkeit in der Schweiz. Eigenen Angaben zufolge erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 2015 in der Schweiz ein Erwerbseinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde Rz. 26). Dies entspricht denn auch den Akten (vgl. Vi-act. 2, \"Auszug aus dem individuellen Konto\"). Zusätzlich hatte der Beschwerdeführer im Jahr 2015 unbestritten Einkünfte (Gewinnanteile) aus der C.________. Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Einkünfte des Beschwerdeführers, welche er im Jahr 2015 als Gesellschafter (d.h. Kommanditist) der C.________ erzielt hat, als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von