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II 2020 115
 
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Entscheid vom 18. März 2021
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Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
 
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
 
MLaw Marcel Käselau, a.o. Gerichtsschreiber
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Parteien
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  1. A.________,
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  3. B.________,
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  5. Beschwerdeführer,
  6. \n
beide vertreten durch Rechtsanwältin MLaw C.________,
 
gegen
 
Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beitragsstatus und
\n Beiträge 2014)
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Sachverhalt:
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  1.         Am 18. Dezember 2019 erliess die Ausgleichskasse Schwyz zwei Beitragsverfügungen für Nichterwerbstätige 2014 betreffend A.________ und B.________ (Vi-act. 3 und 4). Damit wurden A.________ (geboren .________) und B.________ (geboren .________) verpflichtet, für das Jahr 2014 Beiträge (inkl. Verwaltungskosten) von je Fr. 25'200.-- zu bezahlen. Zusätzlich verfügte die Ausgleichskasse Schwyz Verzugszinsen für beide Versicherte für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 18. Dezember 2019 von je Fr. 6'258.--. Die Verfügungen wurden ausdrücklich zur Wahrung der Verjährungsfrist erlassen.
  2. \n
  3.         Mit einem weiteren Schreiben (Vi-act. 5) wurden A.________ und B.________ gebeten, den in der Beilage dieses Schreibens enthaltenen Fragebogen für Nichterwerbstätige auszufüllen und der Ausgleichskasse Schwyz zu retournieren.
  4. \n
  5.         Mit Eingabe vom 6. Januar 2020 (Vi-act. 6) reichten A.________ und B.________ fristgerecht Einsprache gegen die Verfügungen vom 18. Dezember 2019 ein und stellten folgenden Antrag:
  6. \n
\n Die Verfügungen vom 18. Dezember 2019 für Nichterwerbstätige 2014 sind für A.________ wie auch für B.________ aufzuheben. Die Voraussetzungen zur Erhebung von Beiträgen für Nichterwerbstätige 2014 sind in keiner Art und Weise gegeben.
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  1.         Am 7. Februar 2020 bat die Ausgleichskasse Schwyz den Beschwerdeführer um Einreichung weiterer Unterlagen zur Prüfung der Einsprache (Vi-act. 7). Am 3. März 2020 erhielt die Ausgleichskasse Schwyz die von ihr geforderten Unterlagen (Vi-act. 8).
  2. \n
  3.          Die Ausgleichskasse Schwyz hat mit Einspracheentscheid Nrn. 1008/20 & 1009/20 vom 13. November 2020 (Vi-act. 10) wie folgt über die Einsprache entschieden:
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  1. Die Verfahren werden vereinigt.
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  3. In teilweiser Gutheissung der Einsprache wird im Sinne der Erwägungen der zu entrichtende Betrag des Einsprechers auf Fr. 2'524.20 herabgesetzt.
  4. \n
  5. Die dazugehörende Zinsverfügung wird auf Fr. 626.85 herabgesetzt.
  6. \n
  7. In teilweiser Gutheissung der Einsprache wird im Sinne der Erwägungen der zu entrichtende Betrag der Einsprecherin auf Fr. 2'524.20 herabgesetzt.
  8. \n
  9. Die dazugehörende Zinsverfügung wird auf Fr. 626.85 herabgesetzt.
  10. \n
\n 6.-8. (Kosten, Rechtsmittelbelehrung, Zustellung).
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  1.          Gegen diesen Einspracheentscheid vom 13. November 2020 (Versand am gleichen Tag) lassen A.________ und B.________ mit Eingabe vom 14. Dezember 2020 (Montag, Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben und beantragen:
  2. \n
\n 1. Der Einspracheentscheid vom 13. November 2020 betreffend zwei Verfügungen Nichterwerbstätige 2014 sowie zwei Verfügungen Verzugszinsen sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass keine Beiträge für Nichterwerbstätige und Verzugszinsen zu bezahlen seien.
\n 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7,7% MWST) zu
\n Lasten der Beschwerdegegnerin.
\n Zusätzlich wird im Sinne eines prozessualen Antrags der Beizug der vollständigen Akten der Vorinstanz verlangt.
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  1.         Die Vorinstanz hat mit Schreiben vom 5. Januar 2021 auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichtet.
  2. \n
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1. Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um ein Ehepaar, weswegen die Vorinstanz die Einspracheverfahren vereinigt hat. Die Beschwerdeführer erheben nun auch gemeinsam Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz, weswegen auch vor Verwaltungsgericht ein Verfahren geführt wird. Die Beitragspflicht der Beschwerdeführer wird nachfolgend jedoch gesondert geprüft.
\n 2.1 Der AHV-Beitragspflicht unterliegt grundsätzlich, wer obligatorisch oder freiwillig versichert ist. Obligatorisch versichert sind nach