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\n \n \n II 2020 117
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| \n Entscheid vom 14. Januar 2021
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
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| \n Dr.iur. Frank Lampert, Richter lic.iur. Karl Gasser, Richter
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| \n Dr.iur. Thomas Twerenbold, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.A.________ und B.A.________, \n Beschwerdeführer, \n beide vertreten durch …,
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| \n gegen
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| \n Kantonale Steuerkommission/Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer, Bahnhofstrasse 15, Postfach 1232, 6431 Schwyz, \n Vorinstanzen,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Einkommens- und Vermögenssteuer (Veranlagung 2014: Verwaltungsratshonorare; vereinfachtes Abrechnungsverfahren; 2. Rechtsgang im Verfahren II 2019 57)
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Sachverhalt:\n
A. Mit Veranlagungsverfügung 2014 vom 23. August 2016 wurden die Eheleute A.A.________ und B.A.________ kantonal mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 325'100.-- (davon privilegierte Dividende: Fr. 93'000.--; satzbestimmendes Einkommen: Fr. 171'100.--) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 16'759'000.-- und bundessteuerlich mit einem steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen von Fr. 289'000.-- veranlagt. Die in der Höhe von je brutto Fr. 21'060.-- von beiden Eheleuten von der C.________ Holding AG und von A.A.________ von der E.________ AG bezogenen und im vereinfachten Abrechnungsverfahren (VAV) abgerechneten Einkünfte wurden aufgerechnet. Die hiergegen erhobene Einsprache hiess die Kantonale Steuerkommission bzw. die Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer (StK/VdBSt) mit Einspracheentscheid (Entscheid Nr. 108/2016) vom 10. Juni 2019 teilweise gut, wobei in Bezug auf die Entschädigung von B.A.________ keine Aufrechnung vorgenommen wurde und in Bezug auf die Entschädigung von A.A.________ die Aufrechnung um Fr. 22'000.-- auf Fr. 17'484.-- reduziert wurde. Dagegen gelangten die Eheleute A.A.________ und B.A.________ mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht Schwyz.
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B. Mit Entscheid VGE II 2019 57 vom 23. März 2020 wies das Verwaltungsgericht Schwyz die Beschwerde der Eheleute A.A.________ und B.A.________ ab und unterwarf die gesamten im VAV abgerechneten Einkommen von Fr. 63'180.-- abzüglich Sozialversicherungsbeträge der ordentlichen Besteuerung (Disp.-Ziff. 1). Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.-- wurden den Eheleuten A.A.________ und B.A.________ auferlegt (Disp.-Ziff. 2).
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C. Mit Eingabe vom 4. Mai 2020 führten die Eheleute A.A.________ und B.A.________ gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, welches mit Urteil
2C_333/2020 vom 25. November 2020 wie folgt entschied:
\n 1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird hinsichtlich der direkten Bundessteuer 2014 gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 23. März 2020 wird aufgehoben und die Sache wird zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
\n 2.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird hinsichtlich der Kantons- und Gemeindesteuern 2014 gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 23. März 2020 wird aufgehoben und die Sache wird zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
\n […]
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1. Das Bundesgericht kommt in seinem Urteil
2C_333/2020 vom 25. November 2020 zum Schluss, ob und gegebenenfalls inwieweit die von den Beschwerdeführern gewählte Gestaltung absonderlich gewesen sei (und auch die anderen beiden Elemente der Steuerumgehung erfüllt wurden), hänge vom Umfang der Tätigkeiten ab, welche die Beschwerdeführer den beiden im vereinfachten Abrechnungsverfahren abrechnenden Gesellschaften erbracht hätten. Zu dieser rechtserheblichen Tatsache enthalte der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts Schwyz keine Feststellung (Erw. 6.5). Das Bundesgericht erwog, die Übereinstimmung einer Entschädigung mit dem gesetzlichen Maximalbetrag für das vereinfachte Abrechnungsverfahren sei zwar ein starkes Indiz dafür, dass sie nicht dem Marktwert der Tätigkeiten des Beschwerdeführers entsprochen habe. Ob die Entschädigung zu hoch oder zu tief ausgefallen sei, lasse sich alleine anhand der Höhe der Entschädigung aber nicht bestimmen. Zu diesem Zweck müssten die konkret erbrachten Tätigkeiten untersucht werden (Erw. 6.4.2). Das Bundesgericht weist die Sache daher grundsätzlich mangels Spruchreife zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht Schwyz zurück.
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2. Einer nach kassatorischer Entscheidung erneut mit der Sache befassten vorinstanzlichen Beschwerdebehörde steht es grundsätzlich frei, die ihr zur weiteren Behandlung überwiesene Angelegenheit ihrerseits an eine weitere Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Madeleine Camprubi, in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019,