\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
II 2020 122
 
\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
 
Entscheid vom 18. März 2021
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n
Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
 
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
lic.iur. Karl Gasser, Richter
 
MLaw Marcel Käselau, a.o. Gerichtsschreiber
\n  
\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n
Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kantonale Steuerkommission/Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer, Bahnhofstrasse 15, Postfach 1232, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanzen,
\n  
\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
Gegenstand
Einkommens- und Vermögenssteuer (Veranlagung 2018)
\n  
\n
Sachverhalt:
\n A. Der Steuerpflichtige A.________ wurde mit der Veranlagungsverfügung 2018 vom 20. Mai 2019 kantonal mit einem steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen von CHF 16'000.-- sowie einem steuerbaren Vermögen von CHF 0.-- und bundessteuerlich mit einem steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen von CHF 22'800.-- veranlagt, wobei in Übereinstimmung mit den Selbstangaben die AHV-Rente in der Höhe von CHF 24'144.-- als einziges Einkommen erfasst wurde.
\n B. A.________ erhob mit Eingabe vom 7. Juni 2019 (Poststempel) gegen die Veranlagungsverfügung 2018 Einsprache. A.________ bat um Beizug der Akten der beiden Verfahren vor Bezirksgericht Schwyz (ZES 2019 28) sowie vor Kantonsgericht Schwyz (BEK 2019 77) betreffend das Rechtsöffnungsbegehren der Gemeinde lngenbohl bezüglich Veranlagungsverfügung 2017.
\n C. Der Leiter der Veranlagungsabteilung wies A.________ mit Schreiben vom 14. Juni 2019 darauf hin, dass er keine Unterlagen bezüglich des Prozesses vor Kantonsgericht Schwyz (BEK 2019 77) vorliegen habe und es sich beim Prozess vor Bezirksgericht Schwyz (ZES 2019 28) um ein Rechtsöffnungsverfahren betreffend Steuerperiode 2017, nicht jedoch um das Veranlagungsverfahren 2018 gehandelt habe. Es erschliesse sich nicht, was an der Veranlagungsverfügung 2018 nicht korrekt sei, und es stelle sich die Frage, ob sich die Einsprache irrtümlicherweise gegen die Rechtsöffnungsverfügung betreffend Steuerperiode 2017 richte.
\n D. Mit Schreiben vom 19. Juni 2019 bestätigte A.________, die Einsprache richte sich gegen die Veranlagungsverfügung 2018 vom 20. Mai 2019, und bat erneut um Beizug der Prozessakten der Verfahren ZES 2019 28 und BEK 2019 77.
\n E. Mit Schreiben vom 21. Juni 2019 informierte der Leiter der Veranlagungsabteilung A.________, es lägen die mit Schreiben vom 14. Juni 2019 dargelegten Unterlagen vor. Gegen die Veranlagungsverfügung 2017 sei keine Einsprache erhoben worden, weshalb nicht ersichtlich sei, inwiefern die Veranlagungsverfügung 2018 nicht richtig sein sollte, zumal sie nach der Selbstdeklaration des Einsprechers erfolgt sei.
\n F. Nach einem Telefongespräch am 25. Juni 2019 nahm der Leiter der Veranlagungsabteilung gleichentags schriftlich Bezug auf selbiges Telefonat und fasste die mündliche Begründung von A.________ für die Einsprache dahingehend zusammen, dass es verfassungsmässig nicht erlaubt sei, das Grundeinkommen zu besteuern, und dass die Verfassungsmässigkeit des Steuergesetzes anhand des vorliegenden Einzelfalls überprüft werden solle. Der Leiter der Veranlagungsabteilung wies A.________ zusätzlich darauf hin, dass die Möglichkeit bestehe, ein Gesuch um Steuererlass zu stellen, wenn infolge einer Notlage die Bezahlung der Steuer eine grosse Härte bedeuten würde. Aufgrund der geringen Aussicht auf Erfolg wurde A.________ die Möglichkeit eröffnet, die Einsprache mittels Rückzug zu erledigen, anderenfalls das Vorverfahren abgeschlossen und die Einsprache zur Entscheidung an die Steuerkommission weitergeleitet werde.
\n G. Mit Schreiben vom 3. Juli 2019 hielt A.________ daran fest, dass seiner Meinung nach eine Verfassungswidrigkeit seiner Besteuerung vorläge. Daraufhin wurde die Einsprache von A.________ am 2. August 2019 zur Entscheidung an die kantonale Steuerkommission/Verwaltung für die direkte Bundessteuer überwiesen.
\n H. Der Kommissionssekretär wandte sich mit Schreiben vom 11. Mai 2020 an A.________, um ihm die Sach- und Rechtslage darzulegen und namentlich auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzuweisen. A.________ hielt mit Schreiben vom 12. Juni 2020 an seiner Einsprache fest.
\n I. Mit Einspracheentscheid vom 16. November 2020 (versandt am 25.11.2020) hat die Steuerkommission/kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer die Einsprache von A.________ vom 7. Juni 2019 gegen die Veranlagungsverfügung 2018 abgewiesen.
\n J. Dagegen erhebt der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht Schwyz und beantragt:
\n 1. Die Steuerkommission SZ hat den mengenmässigen Nachweis zu erbringen dass ich, sowie alle EL Bezüger auch, nach verfassungsmässiger und bundesrechtlicher Rechtsprechung in meinem/unserem Recht auf Existenzsicherung nicht verletzt werde/n und gestützt auf diesen Nachweis durch das Parlament des Kantons gleichberechtigte und rechtsverbindliche Normen schaffen lässt.
\n 2. Die Steuerkommission hat eine logische Erklärung dafür zu liefern, warum es gerechtfertigt ist dass meine wirtschaftliche Leistung an die Allgemeinheit (Staat), die ich durch meinen aktiven Verzicht auf Luxus der Allgemeinheit (Staat) gegenüber leiste, nicht angerechnet wird.
\n 3. Der Widerspruch im Betreibungsrecht:
\n  \"lm Pfändungsverfahren sei das Existenzminimum zu schützen und im Betreibungsverfahren nicht\