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\n \n \n II 2020 12
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| \n Entscheid vom 30. März 2020
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
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| \n Dr.iur. Frank Lampert, Richter Monica Huber-Landolt, Richterin
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| \n MLaw Marco Lacher, a.o. Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer,
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| \n gegen
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| \n Kantonale Steuerkommission/Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer, Bahnhofstrasse 15, Postfach 1232, 6431 Schwyz, \n Vorinstanzen,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Einkommens- und Vermögenssteuer (Veranlagung 2015 und 2016: Aufrechnung von Einkäufen in die berufliche Vorsorge)
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Sachverhalt:\n
A. Mit Veranlagungsverfügung 2015 vom 23. August 2016 (Versand) veranlagte die kantonale Steuerverwaltung (StV)/Verwaltung für die direkte Bundessteuer (VdBSt) A.________ (nachstehend: Steuerpflichtige) kantonal mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 221'600.-- (satzbestimmend Fr. 116'600.--) und einem steuerbaren Vermögen von
Fr. 1'389'000.-- sowie bei der direkten Bundessteuer mit einem steuerbaren (und satzbestimmenden) Einkommen von Fr. 223'400.--. Das steuerbare Einkommen mindernd war ein Einkauf in die berufliche Vorsorge der Vorsorge-Einrichtung der B.________ von Fr. 25'000.-- (Code 432) berücksichtigt worden (Steuerakten 2015 act. 5 f. und 32).
\n Mit Veranlagungsverfügung 2016 vom 6. März 2018 (Versand) veranlagte die StV/VdBSt die Steuerpflichtigen kantonal mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 218'100.-- (satzbestimmend Fr. 114'700.--) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 1'574'000.-- sowie bei der direkten Bundessteuer mit einem steuerbaren (und satzbestimmenden) Einkommen von Fr. 222'800.--. Das steuerbare Einkommen mindernd war ein Einkauf in die berufliche Vorsorge der Vorsorge-Einrichtung der B.________ in zwei Tranchen zu je Fr. 25'000.-- am 4. Oktober 2016 und am 27. Dezember 2016, insgesamt also von Fr. 50'000.-- (Code 432), berücksichtigt worden (Steuerakten 2016 act. 11 f. und 42).
\n In beiden Veranlagungen wurde unter \"Begründung/Hinweise\" darauf aufmerksam gemacht, dass die geltend gemachten Einkäufe in die berufliche Vorsorge korrigiert werden, wenn innerhalb der Sperrfrist von 3 Jahren eine Kapitalauszahlung aus der 2. Säule erfolgt.
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B. Am 3. Januar 2018/ 2. März 2018 nahm der Steuerpflichtige einen Kapitalbezug von Fr. 52'223.40 aus der Kadervorsorge der B.________ vor (Einsprache-act. 2015 und 2016 act. 24 f. und 52).
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C. Mit berichtigter Veranlagungsverfügung 2015 vom 17. April 2018 (Versand) veranlagte die StV/VdBSt die Steuerpflichtigen kantonal mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 246'600.-- (satzbestimmend Fr. 129'700.--) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 1'414'000.-- sowie bei der direkten Bundessteuer mit einem steuerbaren (und satzbestimmenden) Einkommen von Fr. 248'400.-- (Steuerakten 2015 act. 1 f.).
\n Mit berichtigter Veranlagungsverfügung 2016 vom 17. April 2018 (Versand) veranlagte die StV/VdBSt die Steuerpflichtigen kantonal mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 268'100.-- (satzbestimmend Fr. 141'100.--) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 1'649'000.-- sowie bei der direkten Bundessteuer mit einem steuerbaren (und satzbestimmenden) Einkommen von Fr. 272'800.-- (Steuerakten 2016 act. 1 f.).
\n Die Einkäufe von Fr. 25'000.-- (2015) und Fr. 50'000.-- (2016) in die 2. Säule wurden rückwirkend aufgerechnet, da der Kapitalbezug von Fr. 52'223.40 innerhalb der dreijährigen Sperrfrist erfolgte.
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D. Gegen diese Verfügung erhoben die Steuerpflichtigen mit Eingabe vom 23. April 2018 Einsprache bei der kantonalen Steuerkommission (StK)/VdBSt mit dem Antrag, den Widerruf der Veranlagungsverfügungen 2015 und 2016 aufzuheben (Einspracheakten 2015 und 2016 act. 37 f.).
\n Mit Schreiben vom 12. Juni 2018 nahm die StV Stellung zur Einsprache und empfahl den Steuerpflichtigen, die Einsprache zurückzuziehen (Einspracheakten 2015 und 2016 act. 22). Mit E-Mail vom 24. Juni 2018 hielt der Steuerpflichtige an seiner Einsprache fest (Einspracheakten 2015 und 2016 act. 21).
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E. Mit Schreiben vom 26. Juni 2018 äusserte sich die StK zur Einsprache und informierte die Steuerpflichtigen über die beabsichtigte teilweise Gutheissung der Einsprache. Gleichzeitig wurden die Steuerpflichtigen ersucht, den beigelegten Erledigungsvorschlag unterschrieben zurückzusenden (Einspracheakten 2015 und 2016 act. 13 f.). Mit Schreiben vom 2. Juli 2018 erklärten die Steuerpflichtigen, an ihrer Einsprache festzuhalten; sie würden ihren Standpunkt notfalls auch vor Bundesgericht darlegen (Einspracheakten 2015 und 2016 act. 11 f.). Hierauf überwies die StV/VdBSt die Einsprache am 4. Juli 2018 zur Behandlung an die StK (Einspracheakten 2015 und 2016 act. 10).
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F. Am 13. Januar 2020 entschied die StK/VdBSt wie folgt (Entscheid Nr. 45/2018 und 46/2018):
\n 1.
Die Einsprache gegen die (berichtigte) Veranlagungsverfügung 2015 vom 17. April 2018 (Versand) wird abgewiesen.
\n 2.
Die Einsprache gegen die (berichtigte) Veranlagungsverfügung 2016 vom 17. April 2018 (Versand) wird teilweise gutgeheissen. Für das Jahr 2016 wird gemäss beiliegender Steuerausscheidung kantonal das steuerbare Einkommen neu auf CHF 245 400.-- (satzbestimmend CHF 129 100.--) und das steuerbare Vermögen neu auf CHF 1 626 000.-- festgesetzt (einfache Steuer CHF 9451.10). Bundessteuerlich wird das steuerbare Einkommen neu auf CHF 250 000.-- festgesetzt (Steuerbetrag CHF 19 062.--).
\n 3.
Die Kosten des kantonalen Verfahrens (Spruchgebühr CHF 1050.-- inkl. Kanzleikosten) werden den Einsprechern unter solidarischer Haftbarkeit zu zwei Dritteln [d.h. Fr. 700.--] auferlegt; (…).
\n 4.-5. (Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
\n Die teilweise Gutheissung wurde gestützt auf das Merkblatt BVG der kantonalen Steuerverwaltung Schwyz (Sich häufig stellende Fragen [FAQ], Stand Juni 2015, S. 3) damit begründet, dass die Differenz zum Abzug zugelassen wird, wenn der Kapitalbezug binnen drei Jahren nach dem Einkauf kleiner ist als der frühere Einkaufsbetrag (d.h. Reduktion des steuerbaren Einkommens und Vermögens 2016 um Fr. 22'777.-- entsprechend der Differenz aus dem Einkauf von Fr. 75'000.-- und dem Kapitalbezug von Fr. 52'223.--).
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G. Gegen diesen Einspracheentscheid (Versand am 17.1.2020) erheben die Steuerpflichtigen mit Eingabe vom 24. Januar 2020 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen:
\n 1.
Der Einspracheentscheid vom 13.1.20 sei aufzuheben.
\n 2.
Die Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung 2015 vom 17.4.18 sei gutzuheissen.
\n 3.
Die Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung 2016 vom 17.4.18 sei gutzuheissen.
\n 4.
Kostenfolge zu Lasten Staatskasse.
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H. Mit Vernehmlassung vom 12. Februar 2020 beantragen die Vorinstanzen, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer vollumfänglich abzuweisen.
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I. Mit E-Mail vom 14. Februar 2020 erklären die Beschwerdeführer ihren Verzicht auf eine weitere Stellungnahme.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Der Beschwerdeführer (geboren 11/1956), der per Anfang 2018 in Pension ging, war einerseits bei der Stiftung Vorsorge-Einrichtung der B.________ BVG-versichert. Bei einem versicherungstechnischen Eintritt am 1. Dezember 1981 betrug seine Austrittsleistung per 31. Dezember 2017 unter Berücksichtigung von Einkäufen von total Fr. 313'051.30 insgesamt Fr. 2'025'628.45 entsprechend einer monatlichen Altersrente von Fr. 10'215.40 (Einspracheakten 2015 und 2016 act. 39 ff.).
\n Anderseits war der Beschwerdeführer bei der Stiftung Kadervorsorge der B.________ (überobligatorisch) BVG-versichert (Eintritt am 1.1.2013). Die Austrittsleistung per 31. Dezember 2017 belief sich auf Fr. 52'223.40. Grundlage der Stiftung Kadervorsorge ist das Vorsorgereglement der Stiftung Kadervorsorge der B.________ vom 26. November 2012 (in Kraft getreten per 1.1.2013; mit Änderung vom 29.2.2016; Einspracheakten 2015 und 2016 act. 42-51). Art. 9 dieses Reglements enthält folgende Bestimmung:
\n Art. 9
Einkäufe
\n 1
Freiwillige Einkäufe oder Nachzahlungen können durch die MA [Mitarbeiter]
\n oder den Arbeitgeber bis zum Maximum der reglementarischen Leistungen getätigt werden.
\n 2
(Bestimmung der Einkaufssumme).
\n 3
Einkäufe dürfen bis drei Jahre vor der Pensionierung, maximal bis zum 62. Altersjahr getätigt werden.
\n 4
(Vorbezüge für die Wohneigentumsförderung).
\n 5
Vorbehalten bleiben die übrigen gesetzlichen Vorschriften.
\n Als reglementarisches Pensionierungsalter gilt das vollendete 65. Lebensjahr (Art. 11 Abs. 1 Reglement). Bei Erreichen des reglementarischen oder vorzeitigen Pensionierungsalters hat der aktive oder invalide Mitarbeiter Anspruch auf die Altersleistung. Diese entspricht dem bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Altersguthaben samt Zinsen und wird in Form einer Kapitalleistung ausgerichtet (Art. 11 Abs. 2 Reglement).
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1.2 Nachstehend ist zu prüfen, ob der Kapitalbezug von Fr. 52'223.40 aus der Kadervorsorge (vgl. vorstehend Ingress lit. B) innerhalb von drei Jahren nach Einkäufen in die Vorsorgeeinrichtung (vgl. vorstehend Ingress lit. A) eine nachträgliche ordentliche Besteuerung dieser Einkäufe zur Folge hat (Standpunkt der Steuerbehörden) oder nicht (Standpunkt des Beschwerdeführers).
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2.1.1 Von den Einkünften werden unter anderem die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge abgezogen (