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\n \n \n II 2020 13
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| \n Entscheid vom 2. April 2020
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
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| \n Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter
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| \n MLaw Marco Lacher, a.o. Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer,
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| \n gegen
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| \n Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Prämienverbilligung (Fristversäumnis)
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Sachverhalt:\n
A. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2019 teilte A.________ der Ausgleichskasse Schwyz mit, er habe ihr wie jedes Jahr rechtzeitig, konkret am 13. September 2019, per A-Post das Gesuch um Prämienverbilligung für die ganze Familie eingereicht. Nun habe er feststellen müssen, dass die Krankenkasse bei der Rechnungsstellung der Prämien 2020 keine Prämienverbilligung berücksichtigt habe. Auf Rückfrage hin sei ihm durch die Ausgleichskasse mitgeteilt worden, sie habe von ihm kein Formular erhalten. Mit dem Schreiben reichte er ein neues, am 18. Dezember 2019 unterzeichnetes Gesuch sowie eine Kopie der Quittung der Briefaufgabe vom 13. September 2019 ein (Vi-act. 1).
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B. Mit Schreiben vom 3. Januar 2020 informierte die Ausgleichskasse A.________, sein Gesuch sei erst nach Ablauf der Anmeldefrist (30.9.) eingereicht worden, weshalb er keinen Anspruch auf Prämienverbilligung 2020 habe (Vi-act. 2). Am 13. Januar 2020 verlangte A.________ eine beschwerdefähige Verfügung (Vi-act. 3). Am 20. Januar 2020 verfügte die Ausgleichskasse, infolge Fristversäumnis werde auf das Gesuch um Prämienverbilligung für das Jahr 2020 nicht eingetreten (Vi-act. 4).
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C. Am 28. Januar 2020 erhebt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz gegen die Verfügung der Ausgleichskasse vom 20. Januar 2020 fristgerecht Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die ablehnende Verfügung der Ausgleichskasse sei aufzuheben und es sei der Familie die Prämienverbilligung für das Jahr 2020 zu gewähren.
\n Mit Vernehmlassung vom 14. Februar 2020 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Ist die Vorinstanz auf ein Gesuch nicht eingetreten, so hat das Verwaltungsgericht gemäss ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur zu prüfen, ob die Nichteintretensverfügung zu Unrecht erfolgt ist. Bejaht es diese Frage, so hebt es den Nichteintretensentscheid auf und weist die Akten an die Vorinstanz zurück, damit diese einen Sachentscheid trifft (VGE II 2010 3 vom 23.2.2010 Erw. 1; VGE II 2015 39 vom 26.8.2015 Erw. 1.1).
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1.2 Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf den Antrag auf Prämienverbilligung 2020 des Beschwerdeführers infolge Fristversäumnis nicht eingetreten ist. Ist dies der Fall, ist die Beschwerde abzuweisen. Andernfalls ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die Sache an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Prämienverbilligung zurückzuweisen ist. Eine Prüfung des Anspruches nimmt das Gericht nicht vor.
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2.1 Gemäss