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II 2020 15
 
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Entscheid vom 7. April 2020
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Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
 
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
 
MLaw Marco Lacher, a.o. Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________
\n Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Prämienverbilligung (Wohnsitz als Anspruchsvoraussetzung)
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Sachverhalt:
\n A. Mit Einschreiben vom 31. Dezember 2019 stellte A.________ (Jg. 1949) bei der Ausgleichskasse den Antrag auf Prämienverbilligung der Krankenkassenprämie 2019 (Vi-act. 1). Der Antrag wurde mit Verfügung vom 8. Januar 2020 abgelehnt mit der Begründung, er habe am Stichtag 1. Januar 2019 seinen Wohnsitz nicht im Kanton Schwyz gehabt (Vi-act. 2).
\n B. Gegen die Verfügung vom 8. Januar 2020 erhebt A.________ am 29. Januar 2020 Einsprache bei der Ausgleichskasse mit dem sinngemässen Antrag, es sei sein Antrag auf Prämienverbilligung 2019 gutzuheissen. Mit Schreiben vom 31. Januar 2020 leitet die Ausgleichskasse die als Einsprache betitelte Eingabe zuständigkeitshalber dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz weiter.
\n C. Mit Vernehmlassung vom 14. Februar 2020 beantragt die Ausgleichskasse, die Beschwerde abzuweisen. Mit einer weiteren Eingabe vom 29. Februar 2020 bekräftigt der Beschwerdeführer sein Rechtsbegehren.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1. Gemäss Rechtsmittelbelehrung auf der angefochtenen Verfügung vom 8. Januar 2020 konnte gegen diese innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erhoben werden (vgl. Vi-act. 2). Die vom Beschwerdeführer als Einsprache betitelte Eingabe vom 29. Januar 2020 reichte er bei der Vorinstanz ein. Die Eingabe erfolgte zweifellos innert der dreissigtägigen Beschwerdefrist. Weder die unkorrekte Bezeichnung als Einsprache (bei der Beurteilung der Eingabe ist auf den Inhalt und nicht die falsche Bezeichnung des Rechtsmittels abzustellen; VGE 886/99 vom 16.9.1999 Erw. 2c) noch die Zustellung an die unzuständige Vorinstanz (vgl. § 10 Abs. 3 Ver­waltungsrechtspflegegesetz [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974) vermögen einen Nichteintretensentscheid zu rechtfertigen. Aus der Eingabe geht unzweideutig hervor, dass der Beschwerdeführer Rechtsmittel gegen die Verfügung vom 8. Januar 2020 einreichen wollte. Da im Übrigen die weiteren Eintretens­voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
\n 2.1 Mit Schreiben vom 31. Dezember 2019 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um Prämienverbilligung 2019. Er habe als Rentner mit einer Mini-Rente, neben depressiven Schüben, erfolgloser Wohnungssuche in C.________, der Kündigung seines Arbeitsplatzes und Widerwärtigkeiten aus dem Mietverhältnis zu kämpfen gehabt, so dass schliesslich nur noch ein Umzug aus der Stadt aufs Land geblieben sei, wobei verschiedene administrative Bereiche in den Hintergrund geraten seien und er den Antrag auf Prämienverbilligung 2019 nachholen wolle. Am Stichtag für Prämienverbilligung 2019, dem 1. April, habe er am B.________, Kanton Schwyz gewohnt. Er beantrage Prämienverbilligung 2019.
\n 2.2 Mit Verfügung vom 8. Januar 2020 lehnte die Vorinstanz den Antrag ab mit der Begründung, Anspruch auf Prämienverbilligung habe, wer am Stichtag 1. Januar des massgebenden Jahres Wohnsitz im Kanton Schwyz habe. Diese Vor­aussetzung erfülle er nicht.
\n 2.3 Vor Verwaltungsgericht macht der Beschwerdeführer geltend, die Ablehnung seines Antrages auf Prämienverbilligung 2019 sei allein damit begründet worden, dass er am Stichtag 1. Januar 2019 nicht Wohnsitz im Kanton Schwyz gehabt habe. Er habe für mehr als 40 Jahre in C.________ gelebt und sei im März 2019 nach B.________ umgezogen. Für ihn sei daher stets der 1. April der massgebliche Stichtag für den Wohnsitz betreffend Anspruch auf Prämienverbilligung gewesen. Und - gestützt auf Treu und Glauben - habe er annehmen dürfen, dass dem in der ganzen Schweiz so sei. Allfällige Ungereimtheiten unter den kantonalen Regelungen, welche Nachteile für die Gesuchsteller bewirken würden, müssten infolge Unklarheit unbeachtlich bleiben und dürften nicht zu seinem Nachteil gereichen. Schliesslich sei er seit dem 1. März 2019 in B.________ wohnhaft, mithin wohne er über ¾ des Jahres 2019 im Kanton Schwyz, insbesondere auch am 1. April, der für ihn über Jahrzehnte der massgebliche Stichtag dargestellt habe. Bei einer Rente von Fr. 1'639.-- benötige er den Zustupf der Prämienverbilligung.
\n 3.1 Gemäss