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\n \n \n II 2020 20
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| \n Entscheid vom 5. Mai 2020
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
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| \n Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter
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| \n MLaw Marco Lacher, a.o. Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer, \n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
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| \n gegen
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| \n Unia Arbeitslosenkasse, Kompetenzzentrum D-CH West, \n Monbijoustrasse 61, Postfach 3398, 3001 Bern, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Arbeitslosenversicherung (Anspruchsberechtigung)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ (Jg. 19__) ist seit 2011 alleiniger Aktionär, Mitglied des Verwaltungsrates und Geschäftsführer der C.________ AG, bis 18. Juli 2017 in einem Vollzeitpensum, ab 19. Juli 2017 zu 20% (Vi-act. 110). Seit dem 19. Juli 2017 war A.________ bei der D.________ GmbH zu 80% als Geschäftsführer angestellt. Diese Anstellung wurde am 19. Juli 2018 per 31. Januar 2019 gekündigt (Vi-act. 114). Am 6. Dezember 2018 wurde A.________ zur Arbeitsvermittlung angemeldet (Vi-act. 120). Er stellte (am 22.2.2019) Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 1. Februar 2019 (Vi-act. 55). Am 21. November 2018 unterzeichnete A.________ einen neuen Arbeitsvertrag mit der Stadt E.________ per 1. Mai 2019, so dass er per Ende April 2019 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet wurde (Vi-act. 40, 111, 113).
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B. Mit Verfügung vom 24. Januar 2019 lehnte die Unia Arbeitslosenkasse (nachfolgend Unia) den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 1. Februar 2019 ab mit der Begründung, A.________ habe eine arbeitgeberähnliche Stellung inne (Vi-act. 106). Hiergegen erhob A.________ am 22. Februar 2019 Einsprache (Vi-act. 93). Das Einspracheverfahren wurde am 11. März 2019 sistiert (aufgrund arbeitsrechtlicher Gerichtsverfahren; Vi-act. 19, 27). Mit Einspracheentscheid vom 8. Januar 2020 hob die Unia die Sistierung auf; die Einsprache wurde abgewiesen und die Verfügung vom 24. Januar 2019 bestätigt (Vi-act. 14).
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C. Gegen den Einspracheentscheid vom 8. Januar 2020 lässt A.________ am 6. Februar 2020 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen:
\n 1.
Der angefochtene Einspracheentscheid der Unia Arbeitslosenkasse vom 8. Januar 2020 sei aufzuheben und der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab spätestens dem 1. Februar 2019 sei zu bejahen.
\n 2.
Eventualiter sei die Sache in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides der Unia Arbeitslosenkasse vom 8. Januar 2020 zu ergänzenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen oder es seien selber ergänzende Abklärungen vorzunehmen.
\n 3.
Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
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D. Unter Verweis auf die Sachverhaltsdarstellung und Begründung im Einspracheentscheid vom 8. Januar 2020 beantragt die Unia am 27. Februar 2020, die Beschwerde sei abzuweisen und der Einspracheentscheid zu bestätigen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers.
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E. In Gewährleistung des rechtlichen Gehörs unterbreitet das Gericht den Parteien am 30. März 2020 eine im Internet publizierte Medienmitteilung betreffend Managementwechsel bei F.________ vom 24. Juli 2018. Hierzu nimmt der Beschwerdeführer am 2. April 2020 Stellung; die Vorinstanz verzichtet auf eine Stellungnahme.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1. Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. Januar 2020 bestätigte die Vorinstanz ihre Verfügung vom 24. Januar 2019, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seiner arbeitgeberähnlichen Stellung keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe. Entsprechend erübrige sich auch die Prüfung der Vermittlungsfähigkeit (Vi-act. 14). Der Beschwerdeführer bestreitet, dass ihm in Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles eine arbeitgeberähnliche Stellung zukomme. Da darüberhinaus auch die Vermittlungsfähigkeit zu bejahen sei, habe er Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung spätestens ab dem 1. Februar 2019. Mithin ist vorliegend strittig und zu prüfen, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer begründeterweise eine arbeitgeberähnliche Stellung attestierte und gestützt hierauf seinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ablehnte.
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2.1 Gemäss