\n
\n  
\n
\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
II 2020 21
 
\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
 
Entscheid vom 24. Juni 2020
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n
Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
 
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
Monica Huber-Landolt, Richterin
 
Dr.iur. Thomas Twerenbold, Gerichtsschreiber
\n  
\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n
Parteien
A.A.________ und B.A.________,
\n Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kantonale Steuerkommission/Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer, Bahnhofstrasse 15, Postfach 1232, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
\n  
\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
Gegenstand
Einkommens- und Vermögenssteuer (Veranlagungen 2005-2008 und 2010-2012)
\n  

\n Sachverhalt:
\n A.a.  Mit Veranlagungsverfügungen vom 7. Mai 2013 veranlagte die kantonale Steuerverwaltung/kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer (KSTV) die Eheleute A.A.________ und B.A.________ (hernach: die Steuerpflichtigen) für die Steuerjahre 2002-2010 nach pflichtgemässem Ermessen, nachdem trotz Auflageschreiben verschiedene Auskünfte und Unterlagen nicht oder nur unvollständig eingereicht worden waren. Dabei wurden Kosten für Büroräumlichkeiten in Zürich in den Jahren 2003 und 2005 nicht zum Abzug zugelassen. Die geltend gemachten privaten Schuldzinsen bzw. Schulden gegenüber der Offshore-Gesellschaft X.________ Ltd. (BVI) wurden von 2002 bis 2008 steuerlich ebenfalls nicht zum Abzug zugelassen. Ermessensweise wurden von 2005 bis 2008 weitere Einkünfte anhand der Vermögensvorschlagsrechnung aufgerechnet. Auch für die Steuerjahre 2009 und 2010 wurden ermessensweise weitere Einkünfte und Vermögenswerte aufgerechnet. Dabei wurde die X.________ Ltd. (BVI) als steuerlich transparent betrachtet und der Gewinn und das Kapital den Steuerpflichtigen zugerechnet. Die privaten Schuldzinsen bzw. Schulden gegenüber der X.________ Ltd. (BVI) wurden in diesen Jahren zum Abzug zugelassen. Ferner wurde für das Jahr 2010 der Vermögenssteuerwert und Eigenmietwert der Liegenschaft Grundstück GB-Nr. xx in W.________/SZ gemäss aktualisierter Schätzungsverfügung berichtigt.
\n A.b.  Gegen die Veranlagungsverfügungen für die Steuerjahre 2002-2010 erhoben die Steuerpflichtigen Einsprache. Gleichzeitig beantragten sie, dass die Einsprache in Bezug auf die Steuerjahre 1997 bis 2001 als Revisionsgesuch bzw. Wiedererwägungsgesuch zu betrachten sei. In den Veranlagungsverfügungen 1997/1998 sowie 1999/2000 war den Steuerpflichtigen der Abzug der geltend gemachten Verluste aus selbständiger Erwerbstätigkeit verweigert worden, weil in den massgebenden Geschäftsjahren 1995/1996 und 1997/1998 eine tatsächlich ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit verneint worden war. Die dagegen von den Steuerpflichtigen erhobenen Rechtsmittel beim Verwaltungsgericht (vgl. VGE II 627/04 vom 16.3.2005) und beim Bundesgericht (vgl. Urteile 2A.244/2005, 2P.111/2005 vom 9.11.2005) waren erfolglos geblieben. Desgleichen war eine Einsprache der Steuerpflichtigen gegen die Veranlagungsverfügung 2001 bezüglich der beantragten Verrechnung der Verluste aus selbständiger Erwerbstätigkeit mit Einspracheentscheid der kantonalen Steuerkommission/ kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer (StK/VdBSt) vom 2. Dezember 2011 rechtskräftig abgewiesen worden. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde war das Verwaltungsgericht infolge Fristversäumnis nicht eingetreten, ebenso wie es auf ein gleichzeitig gestelltes Gesuch um Revision bzw. Wiedererwägung der Veranlagung der Steuerjahre 1997-2002 nicht eingetreten war (vgl. VGE II 2012 20 vom 16.4.2012). Eine dagegen von den Steuerpflichtigen erhobene Beschwerde beim Bundesgericht war ebenfalls erfolglos geblieben (vgl. Urteil 2C_496/2012, 2C_497/2012 vom 24.5.2012).
\n A.c.  Mit Einspracheentscheid vom 4. August 2014 wies die kantonale Steuerkommission/kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer (StK/VdBSt) die Einsprache gegen die Veranlagungsverfügungen zu den Steuerjahren 2002 bis 2010 – mit Ausnahme geringfügiger Abzüge – ab, soweit darauf eingetreten wurde. Auf das (neuerliche) Revisions- bzw. Wiedererwägungsgesuch betreffend die Veranlagungsverfügungen zu den Steuerjahren 1997 bis 2001 trat die Einsprachebehörde nicht ein.
\n A.d.  Die gegen den Einspracheentscheid gerichtete Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht mit Entscheid VGE II 2014 89 vom 17. Dezember 2015 teilweise gut und wies die Sache, soweit die Steuerjahre 2005, 2006, 2007, 2008 und 2010 betreffend, zur Neubeurteilung an die Vorinstanzen zurück. Die Beschwerden zu den Steuerjahren 2002, 2003, 2004 und 2009 wies das Verwaltungsgericht ab. Die Beschwerden hinsichtlich des Gesuchs um Revision bzw. Wiedererwägung der Veranlagungsverfügungen der Steuerjahre 1997 bis 2001 wies es ab, soweit darauf eingetreten werden konnte.
\n A.e.  Mit Urteil 2C_179/2016 / 2C_180/2016 vom 9. Januar 2017 beurteilte das Bundesgericht die Beschwerde der Steuerpflichtigen gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts VGE II 2014 89 vom 17. Dezember 2015. Insoweit das Verwaltungsgericht Rückweisungsentscheide betreffend die Steuerjahre 2005, 2006, 2007, 2008 und 2010 getroffen hatte, trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein. Mit Blick auf die Steuerjahre 2002, 2003, 2004 und 2009 wies das Bundesgericht die Beschwerde ab. Auf das Revisionsgesuch für die Steuerjahre 1997 bis 2000 trat das Bundesgericht nicht ein, und die Beschwerde betreffend das Revisionsgesuch für das Steuerjahr 2001 wies es ebenfalls ab.
\n B.a.  Aufgrund des Rückweisungsentscheids des Verwaltungsgerichts VGE II 2014 89 vom 17. Dezember 2015 betreffend die Steuerjahre 2005-2008 und 2010 wies die StK/VdBSt ihrerseits mit Entscheid vom 27. März 2017 die Sache an die Veranlagungsbehörde zur Neubeurteilung und Neuveranlagung im Sinne der verwaltungsgerichtlichen Erwägungen zurück. Gegen die von der Veranlagungsbehörde angepassten Veranlagungsverfügungen für die Steuerjahre 2005-2008 und 2010 vom 2. August 2017 (Einspracheakten 2. Rechtsgang act. 82 ff., 89 ff., 95 ff., 110 ff., 142 ff., 209 ff.) erhoben die Steuerpflichtigen mit Eingabe vom 4. September 2017 wiederum Einsprache bei der StK/VdBSt (Einspracheakten 2. Rechtsgang act. 158 ff.).
\n B.b.  Am 12. März 2018 unterbreiteten die Steuerpflichtigen zudem der StK/ VdBSt ein (neuerliches) Revisionsgesuch betreffend die (Einsprache-)Entscheide dieser Behörde vom 2. Dezember 2011 (betreffend Steuerjahr 2001 [und 2002]) sowie vom 4. August 2014 (betreffend Steuerjahre 2002 bis 2010).
\n B.c.  Im Weiteren wurden die Steuerpflichtigen von der Veranlagungsbehörde mit Veranlagungsverfügungen vom 16. Oktober 2018 ebenso bereits für die Steuerjahre 2011 und 2012 veranlagt (vgl. Einspracheakten 2011 und 2012 act. 364 ff., 368 ff.), wogegen die Steuerpflichtigen mit Schreiben vom 10. November 2018 ebenfalls Einsprache bei der StK/VdBSt erhoben (vgl. Einspracheakten 2011 und 2012 act. 450 ff.).
\n B.d.  Mit Präsidialentscheid vom 18. März 2019 trat die StK/VdBSt auf das Gesuch der Steuerpflichtigen um Revision der Veranlagungsverfügungen 2001 bis 2010 nicht ein. Die von den Steuerpflichtigen mit Eingabe vom 15. April 2019 beim Verwaltungsgericht erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Entscheid VGE II 2019 31 vom 13. August 2019 ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Das Bundesgericht, an welches die Sache von der StK/VdBSt mit Schreiben vom 27. Juni 2019 zuständigkeitshalber, soweit die Veranlagungsverfügungen für die Steuerjahre 2002, 2003, 2004 und 2009 betreffend, überwiesen worden war, wies das Revisionsgesuch der Steuerpflichtigen mit Urteil 2F_15/2019 vom 12. Juli 2019 ebenfalls ab.
\n B.e.  Mit Einspracheentscheid (Nrn. 65-69/2017) vom 20. Dezember 2019 weist die StK/VdBSt die Einsprache der Steuerpflichtigen gegen die Veranlagungsverfügungen für die Steuerjahre 2005-2008 und 2010 ab, soweit darauf einzutreten sei (vgl. Einspracheakten 2. Rechtsgang act. 1 ff.). Mit Einspracheentscheid (Nrn. 69+70/2018) vom gleichen Tag wurden sodann von der StK/VdBSt die Einsprachen gegen die Veranlagungsverfügungen für die Steuerjahre 2011 und 2012 teilweise – bezüglich der Korrektur des Eigenmietwertes der Liegenschaft W.________/SZ (GB-Nr. xx) – gutgeheissen, blieben im Übrigen aber ebenfalls erfolglos (vgl. Einspracheakten 2011 und 2012 act. 1 ff.).
\n C. Gegen die beiden Einspracheentscheide der StK/VdBSt vom 20. Dezember 2019 betreffend die Veranlagungsverfügungen für die Steuerjahre 2005-2008 und 2010 sowie betreffend die Veranlagungsverfügungen für die Steuerjahre 2011 und 2012 (beide Versand: 13.1.2020) erheben die Steuerpflichtigen mit einer Eingabe vom 6. Februar 2020 (Postaufgabe: 5.2.2020) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit folgenden Anträgen:
\n 1. Die beiden Verfahren seien zu vereinigen, da die grundsätzlich gleiche Problematik den beiden Entscheiden zu Grunde liegt.
\n 2. Die eingangs erwähnten Einspracheentscheide seien aufzuheben und an die Veranlagungsbehörde zur Eruierung des tatsächlichen Sachverhalts und dessen steuerliche Konsequenzen, zurückzuweisen, dabei sei der von der Kapo Zürich erstellte, und vom Bundesgericht mit Urteil vom 14. Dezember 2019 [= Urteil BGer 6B_667/2019 vom 4.12.2019 = Bf-act. 1] bestätigte Sachverhalt, zu Grunde zu legen.
\n 3. Es sei das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20.1.2016 [= VGE II 2014 89 vom 17.12.2015] in Revision zu ziehen, und die definitiven Einschätzungen der Steuerjahre 2001 – 2004 sowie 2009 aufzuheben, und die steuerbaren Einkommen in diesen Jahren den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend zu korrigieren. Dies mittels Neueinschätzung durch die Veranlagungsbehörden. Sollte das Verwaltungsgericht für die Revision nicht zuständig sein, weil entweder das Urteil des Bundesgerichts vom 9. Januar 2017 [= Urteil BGer 2C_179/2016, 2C_180/2016 vom 9.1.2017] oder der Entscheid der Steuerkommission vom 4. August 2014 [bzw. Entscheid der StK/VdBSt vom 2.12.2011] in Revision zu ziehen ist, so sei es von Amtes wegen an die zuständige Instanz weiterzuleiten. […]
\n 4.  Die Steuerjahre 2005-2008 sowie 2010 seien an die Einschätzungsbehörde zur Neuschätzung zurück zu wiesen und diese im Rahmen des höchstrichterlich korrigierten Sachverhalts neu zu beurteilen, und eine Vermögensvorschlagsrechnung aufgrund dieser neuen Tatsachen, begründet und im Detail, für sämtliche Jahre neu zu erstellen.
\n 5.  Das Verfahren für die Steuerjahre 2005-2008 sowie 2010 sei zu sistieren, bis dass ein Entscheid bezüglich Revision für die rechtskräftigen Entscheide der Jahre 2001-2004 sowie 2009 (insbesondere) vorliegt.
\n 6.  unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.
\n D. Mit Vernehmlassung vom 2. März 2020 beantragt die StK/VdBSt, die Beschwerde(n) sei(en) unter Kostenfolge zu Lasten der Steuerpflichtigen vollumfänglich abzuweisen.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n I.  Vereinigung der Verfahren
\n 1. Die Beschwerde richtet sich gegen zwei verschiedene Entscheide, welche jedoch in einem engen sachlichen und prozessualen Zusammenhang stehen. Die Steuerpflichtigen stellen die gleichen Anträge mit weitgehend gleicher Begründung (Anträge Ziff. 2 und Ziff. 4). Es rechtfertigt sich deshalb, die Verfahren zu vereinigen (Antrag Ziff. 1) und die Beschwerden in einem Entscheid zu behandeln.
\n II.  Revisionsgesuch für die Steuerjahre 2001, 2002, 2003, 2004 und 2009 und Sistierungsgesuch für die Steuerjahre 2005-2008 und 2010
\n 2.1 In der Beschwerdeschrift beantragen die Steuerpflichtigen vorab, es seien die Steuerjahre 2001-2004 sowie 2009 in Revision zu ziehen (Antrag Ziff. 3), und das Verfahren für die Steuerjahre 2005-2008 und 2010 sei zu sistieren, bis dass ein Entscheid bezüglich Revision für die rechtskräftigen Entscheide der Jahre 2001-2004 sowie 2009 (insbesondere) vorliege (Antrag Ziff. 5).
\n a.  Revisionsgesuch für das Steuerjahr 2001
\n 2.2 Zur Beurteilung des Revisionsgesuchs für das Steuerjahr 2001 (bezüglich des in Rechtskraft erwachsenen Einspracheentscheids der StK/VdBSt vom 2.12.2011; vgl. Sachverhalt Bst. A.b.) gilt unverändert die Zuständigkeit der Vor-instanz (vgl. dazu bereits einlässlich VGE II 2014 89 vom 17.12.2015 Erw. 9.4; vgl. ebenfalls VGE II 2019 31 vom 13.8.2019 Erw. 3.1).
\n Weshalb die Vorinstanz (mit Einspracheentscheid der StK/VdBSt vom 4.8.2014; vgl. Sachverhalt Bst. A.c.) schon einmal berechtigterweise nicht auf ein Revisions- bzw. Wiedererwägungsgesuch der Steuerpflichtigen betreffend das Steuerjahr 2001 eingetreten ist, wurde ebenfalls bereits früher vom Verwaltungsgericht einlässlich dargelegt (vgl. dazu ausführlich VGE II 2014 89 vom 17.12.2015 Erw. 9.5) und auch vom Bundesgericht bestätigt (vgl. Urteil BGer 2C_179/2016, 2C_180/2016 Erw. 5.4.2 [betreffend die geltend gemachte steuerliche Abzugsfähigkeit der Mietzinsen für die Büroräume in Zürich als auch die Privatschuld und Schuldzinsen gegenüber der X.________ Ltd.] und Erw. 5.5 [betreffend die angebliche Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Kommissionär zwischen 1999 und 2001]).
\n Auf die neuerlichen Vorbringen der Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit den geltend gemachten Abzügen/Verlusten aus der Ausübung einer (angeblichen) selbständigen Erwerbstätigkeit (Beschwerde, S. 8 ff., 11 f., 26 f., 68 f.), welche bereits früher durch das Verwaltungsgericht und auch das Bundesgericht verworfen worden sind, gemäss den Steuerpflichtigen nunmehr aufgrund einer geänderten rechtlichen Argumentation nachträglich als \"kausale (Berufs-) Kosten\" berücksichtigt werden sollten (Beschwerde, S. 68 f., 73), musste die Vorinstanz nicht mehr eintreten (Beschwerde, S. 36, 38, 73). Das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision dient grundsätzlich nicht dazu, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen und angebliche \"Rechtsfehler\" zu korrigieren.
\n Neue Tatsachen oder Beweismittel, welche für das Steuerjahr 2001 von Bedeutung sein könnten und diesbezüglich ein erneutes Revisionsgesuch zu rechtfertigten vermöchten, werden von den Steuerpflichtigen nicht vorgebracht. Das bundesgerichtliche Urteil 6B_667/2019 vom 4. Dezember 2019 betreffend qualifizierter Veruntreuung stellt hier keinen Revisionsgrund dar. Inwiefern der diesem Urteil zugrundeliegende Sachverhalt für das Steuerjahr 2001 von Bedeutung sein und einen Revisionsgrund bilden sollte, ist nicht ersichtlich (Beschwerde S. 70 ff., 72). Auf eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Behandlung als (neuerliches) Revisionsgesuch für das Steuerjahr 2001 kann unter den gegebenen Umständen verzichtet werden.
\n b.  Revisionsgesuch für die Steuerjahre 2002, 2003, 2004 und 2009
\n 2.3 Was das Revisionsgesuch für die Steuerjahre 2002, 2003, 2004 und 2009 anbetrifft (Beschwerde, S. 3 f., 70 ff.), sind die Steuerpflichtigen (einmal mehr) darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht mit dem Urteil 2C_179/2016, 2C_180/2016 vom 9. Januar 2017 schon eine materielle Beurteilung dieser Veranlagungsverfügungen vorgenommen hat (vgl. Sachverhalt Bst. A.e). Zur Revision der Veranlagungen der Steuerjahre 2002, 2003, 2004 und 2009 ist daher einzig das Bundesgericht zuständig (vgl. dazu bereits VGE II 2019 31 vom 13.8.2019 Erw. 2.1 und entsprechend auch Urteil BGer 2F_15/2019 vom 12.7.2019 Erw. 3.1.; ebenso schon VGE II 2014 89 vom 17.12.2015 Erw. 9.3 betreffend Revisionsgesuch für die Steuerjahre 1997 bis 2000). Auf das Revisionsgesuch für die Steuerjahre 2002, 2003, 2004 und 2009 ist deshalb nicht einzutreten. Die Sache ist zuständigkeitshalber an das Bundesgericht zu überwiesen.
\n c.  Sistierungsgesuch für die Steuerjahre 2005-2008 und 2010
\n 2.4 Die Beschwerdeführer beantragen dazu die Sistierung der Verfahren bis zum Entscheid über das Revisionsgesuch (Antrag Ziff. 5). Wie das Bundesgericht mit Urteil 2C_179/2016, 2C_180/2016 vom 9. Januar 2017 (Erw. 1.3.) festgestellt hat, handelt es sich hinsichtlich der Steuerjahre 2002, 2003, 2004 und 2009 um klar abgrenzbare Veranlagungen, die unabhängig von den Veranlagungen für die Steuerjahre 2005-2008 und 2010 beurteilt werden können. Deshalb kommt auch eine Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid über das Revisionsgesuch nicht infrage. Das Sistierungsgesuch ist daher abzuweisen.
\n III.  Veranlagungsverfügungen für die Steuerjahre 2005-2008 und 2010
\n 3.1 Im Weiteren beantragen die Steuerpflichtigen in der Beschwerdeschrift, es seien die Einspracheentscheide aufzuheben und an die Veranlagungsbehörde zur Eruierung des tatsächlichen Sachverhalts und dessen steuerliche Konsequenzen zurückzuweisen, dabei der von der Kapo Zürich erstellte, und vom Bundesgericht mit Urteil 6B_667/2019 vom 4. Dezember 2019 betreffend qualifizierte Veruntreuung bestätigte Sachverhalt, zu Grunde zu legen (Antrag Ziff. 2), bzw. die Steuerjahre 2005-2008 sowie 2010 seien an die Einschätzungsbehörde zur Neueinschätzung zurück zu weisen und diese im Rahmen des höchstrichterlich korrigierten Sachverhalts neu zu beurteilen, und eine Vermögensvorschlagsrechnung aufgrund dieser neuen Tatsachen, begründet und im Detail, für sämtliche Jahre neu zu erstellen (Antrag Ziff. 4).
\n 3.2 Gegenstand der Beschwerde bildet eine Neubeurteilung durch die Vor-instanzen aufgrund des Rückweisungsentscheids des Verwaltungsgerichts VGE II 2014 89 vom 17. Dezember 2015 betreffend die Veranlagungsverfügungen für die Steuerjahre 2005-2008 und 2010 (vgl. Sachverhalt Bst. B.a.). Soweit das Verwaltungsgericht im Rückweisungsentscheid verbindliche Feststellungen getroffen hat, sind die Veranlagungs- und Einsprachebehörden daran gebunden. Wird der von der Einsprachebehörde daraufhin erlassene Entscheid wiederum mit Beschwerde angefochten, ist das Verwaltungsgericht ebenfalls an seinen früheren Entscheid gebunden (vgl. Urteil BGer 2C_589/2013, 2C_590/2013 vom 17.1.2014 Erw. 5.1). Wie weit die Bindung an die erste Entscheidung reicht, ergibt sich aus der Begründung im Rückweisungsentscheid, der sowohl den Rahmen für die zulässigen neuen Tatsachen wie auch für die neue rechtliche Begründung vorgibt. Unzulässig ist es, den neuen Entscheid auf Erwägungen zu stützen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich oder sinngemäss verworfen worden sind (vgl. Silvia Hunziker/Jsabelle Mayer-Knobel, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer DBG, 3. Aufl. 2017,