\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n II 2020 26
| \n
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n
| \n Entscheid vom 30. März 2020
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
| \n
\n \n
| \n Dr.iur. Frank Lampert, Richter lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
| \n
\n \n
| \n MLaw Marco Lacher, a.o. Gerichtsschreiber
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Gesuchsteller,
| \n
\n \n
| \n gegen
| \n
\n \n
| \n Unia Arbeitslosenkasse, Kompetenzzentrum D-CH West, \n Monbijoustrasse 61, Postfach 3398, 3001 Bern, \n Gesuchsgegnerin,
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n Gegenstand
| \n Arbeitslosenversicherung (VGE II 2019 54 vom 18.9.2019; Revisionsgesuch)
| \n
\n \n
\n
\n
Sachverhalt:\n
A. A.________ wurde am 4. Februar 2019 durch das RAV Lachen zur Arbeitsvermittlung angemeldet (Vi-act. 48 S. 109), nachdem ihm seine am 1. Juni 2015 angetretene Anstellung als \"B.________\" im Range eines \"Directors\" bei der C.________ AG per 31. August 2018 (mit krankheitsbedingtem Aufschub per 30.11.2018) gekündigt wurde.
\n Am 6. Februar 2019 stellte A.________ Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 1. Februar 2019 (Vi-act. 40 S. 93). Mit Verfügung vom 30. April 2019 wies die Unia Arbeitslosenkasse den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 4. Februar 2019 ab, da er nach vorzeitiger Pensionierung nicht über die erforderliche Beitragszeit verfüge. Eine dagegen erhobene Einsprache wies die Unia Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 4. Juni 2019 ab.
\n
B. Gegen diesen Einspracheentscheid vom 4. Juni 2019 liess A.________ am 3. Juli 2019 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz rechtzeitig Beschwerde einreichen mit den Rechtsbegehren:
\n 1.
Es sei der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Juni 2019 aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien die Arbeitslosenversicherungsleistungen per 4. Februar 2019 zu gewähren.
\n 2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
\n Mit Verwaltungsgerichtsentscheid II 2019 54 vom 18. September 2019 hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde abgewiesen. Dieser Entscheid trat unangefochten in Rechtskraft.
\n
C. Am 14. Februar 2020 gelangt A.________ neuerlich ans Verwaltungsgericht. Er sei sich nicht sicher, ob sein Anwalt seine Situation aus Sicht des Beschwerdeführers reflektiert habe. Er fasst die Geschehnisse rund um seine Entlassung, vorzeitige Pensionierung und die Arbeitslosigkeit zusammen und bittet das Gericht, das Urteil mit diesen Tatsachen zu überdenken und eine Ausnahme vorzuschlagen, damit er Anspruch auf Arbeitslosentaggeld habe.
\n Das Gericht verzichtete auf das Einholen einer Vernehmlassung der Vorinstanz.
\n
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1. Auf Beschwerde hin hatte das Verwaltungsgericht den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 4. Juni 2019 geprüft. Es kam zum Ergebnis, die Erkenntnis der Vorinstanz, wonach die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer nicht aus wirtschaftlichen Gründen aufgelöst habe und der Beschwerdeführer nicht aufgrund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert worden sei, sei nicht zu beanstanden. Es liege kein Ausnahmetatbestand nach