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\n \n \n II 2020 30
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| \n Entscheid vom 27. Februar 2020
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer,
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| \n gegen
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| \n Abteilung Finanzen, Steueramt (Bezugsbehörde), \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Einkommens- und Vermögenssteuer (Sicherstellungsverfügung)
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Sachverhalt:\n
A. Im Amtsblatt _____________ publizierte die Abteilung Finanzen, Steueramt H., Bezugsbehörde, die folgende Sicherstellungsverfügung:
\n 1.
A.________, vormals _______, heute unbekannt, hat zur Deckung der Steuern, Zinsen, und Kosten für die Steuerjahre 2017, 2018 und 2019 sofort Fr. 7 642.15 nebst Zins zu 3.5% seit 28. Dezember 2019 sicherzustellen.
\n 2.
Die Sicherheit ist in Geld, durch Hinterlegung sicherer, marktgängiger Wertschriften oder durch Bankbürgschaft zu leisten.
\n 3.
Gegen die Sicherstellungsverfügung kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen, vom Eingang der Sicherstellungsverfügung an gerechnet, schriftlich Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer II, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2266, 6431 Schwyz, erheben. (…).
\n Die Sicherstellungsverfügung für die offene(n) Forderung(en) wird begründet mit dem unbekannten Aufenthaltsort des Pflichtigen. Die Publikation erfolgt aufgrund von Art. 137 des Steuergesetzes des Kantons Schwyz.
\n Auf Anfrage des Gemeindesteueramtes H. vom 5. Februar 2020 bestätigte das Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 6. Februar 2020, dass gegen die Sicherstellungsverfügung vom 27. Dezember 2020 bis dato (6.2.2020) keine Beschwerde eingereicht wurde.
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B. Mit \"Übermittlungszettel\" vom 21. Februar 2020 stellte das Regionalgericht Bern-Mittelland, Zivilabteilung, dem Verwaltungsgericht ein am gleichen Tag (21.2.2020) eingegangenes Schreiben von A.________ zu.
\n Mit diesem (undatierten) Schreiben erhebt A.________ \"Einspruch gegen den von Ihnen begangenen Arrestbefehl, bzw. Sicherstellungsverfügung …\". Der Einspruch fusse auf folgenden Tatsachen:
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- mir meine Existenzgrundlage geraubt zu haben, (…).
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- das Konto sollte nur im arrestierten Umfang gesperrt werden, nicht vollumfänglich.
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- Unpfändbarkeit (...).
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- Menschenrechtsverletzung (…).
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- Urkundenfälschung (…).
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- Betrug und Arglist (…).
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- Personenstandsfälschung (…).
\n Ich fordere Sie hiermit auf mir mein Pensionsgeld zurückzugeben.
\n Da ich auf Reisen bin ist diese E-Mail-Adresse im Moment die einzige Kontaktmöglichkeit.
\n Eine korrekte E-Mail-Adresse wurde jedoch nicht angegeben..
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C. Von der Einholung einer Vernehmlassung wurde abgesehen wie auch von der Ansetzung (Publikation) einer Nachfrist zur Verbesserung der Eingabe.
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Der Einzelrichter zieht in Erwägung:\n
1.1 Die vorliegende Beschwerde betrifft eine Sicherstellungsverfügung nach § 195 des kantonalen Steuergesetzes (StG; SRSZ 172.200) vom 9. Februar 2000.
\n Hat die steuerpflichtige Person keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihr geschuldeten Steuer als gefährdet, kann die Bezugsbehörde auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrages jederzeit Sicherstellung verlangen (