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II 2020 3
 
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Entscheid vom 7. April 2020
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Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
 
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
 
MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführerin,
\n vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. B.________,
 
gegen
 
Amt für Arbeit, Lückenstrasse 8, Postfach 1181, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ war seit Mai 2017 bei der D.________ AG in E.________ angestellt. Dieses Anstellungsverhältnis wurde per 30. Mai 2018 gekündigt, wobei sich das Anstellungsende infolge während der Kündigungsfrist eingetretener Krankheit aufschob bis Ende Juni 2018; die Lohnzahlung erfolgte bis 30. Juni 2018 (Vi-act. 4). Per 1. Mai 2018 wurde A.________ durch das RAV F.________ zur Arbeitsvermittlung angemeldet. Am 30. Mai 2018 stellte sie Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 31. Mai 2018 (Vi-act. 1).
\n B. Der Taggeldversicherer liess A.________ infolge fortwährender Arbeitsunfähigkeit im August 2018 medizinisch begutachten. Gemäss Bericht der Gutachterin vom 19. August 2018 war A.________ ab dem 13. August 2018 (Untersuchungstag) zu 100% arbeitsfähig (Vi-act. 5). In der Folge entrichtete der Taggeldversicherer bis am 12. August 2018 Krankentaggelder (Vi-act. 4).
\n C. Auf Kontaktnahme des Anwaltes von A.________ hin überprüfte die Arbeitslosenkasse den Zeitpunkt des Endes des Anstellungsverhältnisses bzw. des Beginns der Rahmenfrist. In einem Memento vom 12. September 2019 wurde festgehalten (Vi-act. 4):
\n \n D. Am 13. September 2019 verfügte das Amt für Arbeit, A.________ werde ab dem 1. September 2018 für die Dauer von 6 Tagen wegen fehlenden persönlichen Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung eingestellt (Vi-act. 6). In der Begründung wird ausgeführt, A.________ habe sich in der Zeitspanne vom 13. bis 31. August 2018 um keine neue Arbeitsstelle beworben, obwohl sie gemäss Bericht von Dr.med. C.________ seit dem 13. August 2018 zu 100% arbeitsfähig gewesen sei.
\n E. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob A.________ am 17. September 2019 - vorab per E-Mail und gleichentags postalisch - Einsprache (Vi-act. 7 und 9). Die beiden Eingaben unterscheiden sich einzig darin, als A.________ in der E-Mail ausführte, der E-Mail liege der Nachweis für die persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat August 2019 bei, und in der postalischen Eingabe war die Beilage als Nachweis für den Monat August 2018 bezeichnet.
\n F. Mit Einspracheentscheid Nr. 204/19 vom 2. Dezember 2019 wies das Amt für Arbeit die Einsprache ab und bestätigte die Verfügung vom 13. September 2019 (Vi-act. 11).
\n G. Am 8. Januar 2020 lässt A.________ gegen den Einspracheentscheid Nr. 204/19 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen:
\n 1. Der Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2019 sei aufzuheben.
\n 2. Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2019 aufzuheben und die Einstellung auf zwei Tage festzusetzen.
\n 3. Unter Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.) zu Lasten des Beschwerdegegners.
\n Mit Vernehmlassung vom 5. Februar 2020 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 In der Verfügung vom 13. September 2019 führte die Vorinstanz sinngemäss aus, die Beschwerdeführerin sei gemäss medizinischem Gutachten ab dem 13. August 2018 wieder vollständig arbeitsfähig gewesen und habe entsprechend Anspruch auf Arbeitslosentaggelder gehabt. Da sie indes für den Monat August 2018 keinerlei Arbeitsbemühungen nachgewiesen habe, sei sie ihrer Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen, weshalb sie per 1. September 2018 für sechs Tage in der Anspruchsberechtigung einzustellen sei.
\n 1.2 Am 17. September 2019 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen die Einstellungsverfügung, wobei sie ausführte:
\n Gegen diese Verfügung erhebe ich innerhalb der Frist von 30 Tagen Einsprache.
\n Im Anhang finden Sie den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat August 2019 (Anmerkung: in der postalischen Eingabe \"August 2018\").
\n Bitte lassen Sie es mich wissen, falls Sie noch weitere Unterlagen benötigen.
\n 1.3 Die Einsprache wurde mit Entscheid vom 2. Dezember 2019 abgewiesen. Die Einsprecherin reiche mit der Einsprache ihre Arbeitsbemühungen August 2018 nach, worin 10 Arbeitsbemühungen ausgewiesen seien. Sie verkenne dabei, dass die Arbeitsbemühungen bis am fünften Tag nach dem Kontrollmonat einzureichen seien; verspätete Nachweise würden nicht mehr berücksichtigt. Sie sei anlässlich der RAV-Gespräche auf ihre Pflichten hingewiesen worden. Die Nichteinreichung im September 2018 erkläre sie nicht. Mithin sei erstellt, dass sie ihren Kontrollpflichten für August 2018 nicht nachgekommen sei, was die Einstellung für die Dauer von 6 Tagen rechtfertige.
\n 2.1 Vor Verwaltungsgericht bringt die Beschwerdeführerin vor, der Einspracheentscheid sei aus drei Gründen aufzuheben:
\n Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolge verspätet. Die Vollstreckung der Einstellung müsse innert sechs Monaten erfolgen, andernfalls sie verwirkt sei. Diese Frist habe am 5. März 2019 geendet.
\n Während einer Arbeitsunfähigkeit müssten keine persönlichen Arbeitsbemühungen getätigt werden. Die Beschwerdeführerin sei ärztlich bis Ende August 2018 arbeitsunfähig geschrieben gewesen. Das Gutachten von Dr.med. C.________ sei dem Rechtsvertreter erst am 29. August 2018 zugestellt worden. Dem entsprechend habe sich die Beschwerdeführerin bis dahin als arbeitsunfähig und von der Kontrollpflicht entbunden fühlen dürfen.
\n Sofern schliesslich dennoch eine Schadenminderungspflichtverletzung anerkannt würde, sei die Einstellungsdauer mit sechs Tagen viel zu hoch angesetzt. Die Pflicht habe nur einen halben Kontrollmonat (ab 13.8.2018) betroffen und aufgrund der vorliegenden, die Arbeitsunfähigkeit bestätigenden Arztzeugnisse sei das Verschulden der Beschwerdeführerin sehr gering. Zudem sei seitens RAV kommuniziert worden, dass erst ab September 2018 wieder Arbeitsbemühungen nachzuweisen seien. All dies rechtfertige höchstens eine Einstellung von zwei Tagen.
\n 2.2 Die Vorinstanz verzichtete auf vernehmlassende Ausführungen mit der Begründung, die Beschwerde enthalte keine Fakten, die nicht schon anlässlich des Einspracheentscheides vom 2. Dezember 2019 bekannt gewesen wären. Dies mag zutreffen, was die Fakten anbelangt. Hingegen ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin eine weitestgehend unbegründete Einsprache eingereicht hat, wogegen in der Beschwerde konkret drei Gründe aufgeführt wurden, weshalb die Vorinstanz falsch entschieden haben soll. Mit diesen Gründen setzte sich die Vorinstanz weder in der Verfügung vom 13. September 2019 noch im Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2019 auseinander. Aus keinem der Dokumente der Vorinstanz ergibt sich, dass sie sich mit diesen rechtlichen Gesichtspunkten auseinandergesetzt hätte.
\n 3.1 Dies gilt insbesondere für die Rüge, die Einstellung sei mit der Verfügung vom 13. September 2019 verspätet erfolgt, weil das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) vom 25. Juni 1982 für die Vollstreckung eine sechsmonatige Frist normiere, die längst abgelaufen sei.
\n 3.2 Gemäss