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\n \n \n II 2020 40
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| \n Entscheid vom 17. August 2020
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
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| \n Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter
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| \n MLaw Aaron Steiner, a.o. Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführerin,
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| \n gegen
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| \n \n \n - Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz, \n - Sozialversicherungsanstalt (SVA) Zürich, IV-Stelle, Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich,
\n Beigeladene, \n | \n
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\n \n \n Gegenstand
| \n Alters- und Hinterlassenenversicherung (Rentenleistung der AHV)
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Sachverhalt:\n
A. Am 28. Dezember 2018 (Eingang bei der SVA Zürich) meldete sich A.________, geboren _______, bei der SVA Zürich für den Bezug einer Altersrente an. Diese Anmeldung wurde zuständigkeitshalber an die Ausgleichskasse Schwyz weitergeleitet (Vi-act. 1 - 1/5). Die Frage, ob sie die Altersrente aufschieben wolle (Formular \"Anmeldung für eine Altersrente\" Ziff. 8.2) bejahte sie. Mit Schreiben vom 23. Januar 2019 informierte die Ausgleichskasse Schwyz A.________ darüber, dass ein Rentenaufschub innert eines Jahres seit Erreichen des ordentlichen Rentenalters (in ihrem Fall 30. November 2016) geltend zu machen sei. Ein Aufschub der Altersrente sei daher nicht mehr möglich (Vi-act. 3 - 1/3).
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B. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2019 teilte die Ausgleichskasse Schwyz A.________ mit, dass der Nachweis einer Anmeldung für einen Rentenaufschub nicht, respektive zu spät, erbracht wurde und dieser deshalb nicht gewährt werden kann und verfügte folgende Rentenleistungen (Vi-act. 11 -1/2):
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ab 01.12.2015 bis 31.12.2018
Fr. 1'805.00
ab 01.01.2018
Fr. 1'820.00
\n Die Einsprecherin hat Anspruch auf eine Nachzahlung in der Höhe von Fr. 84'985.00.
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C. Mit Schreiben vom 22. November 2019 erhob A.________ bei der Ausgleichskasse Schwyz Einsprache gegen die Verfügung vom 18. Oktober 2019. Sie führte aus, dass sie die Anmeldung für den Rentenaufschub im Jahr 2015 der SVA Zürich mitgeteilt habe, diese aber keinen Rentenaufschub registrierte und sie kein Anmeldeformular im Jahr 2015 bekommen habe. Für diese Behauptungen legte sie Belege ins Recht (Bf-Beilagen 3-4). Sie verlangte sinngemäss, dass aufgrund von Plausibilitätsüberlegungen zu ihren Gunsten entschieden werden solle (Vi-act. 12 - 1/5).
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D. Mit Entscheid Nr. 1261/19 vom 14. Februar 2020 wies die Ausgleichskasse Schwyz die Einsprache ab (Vi-act. 21 - 1/4).
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E. Gegen den Einspracheentscheid (Versand am 14.2.2020) erhebt A.________ fristgerecht mit Eingabe vom 17. März 2020 (Postaufgabe am gleichen Tag) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit folgendem Antrag:
\n Ich beantrage hiermit, dass die \"Anmeldung für eine Altersrente\" resp. Anmeldung zum Aufschub der Altersrente als fristgerecht eingestuft wird und die Rentenleistung neu berechnet wird.
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F. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 3. April 2020 unter Verweis auf die Ausführung im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde.
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G. Die beigeladene SVA Zürich führt mit Schreiben vom 21. April 2020 aus, es sei ihrerseits kein Rentenaufschub registriert, ein Telefongespräch vom 11. Dezember 2015 gehe aus ihren Akten nicht hervor und die Anschreibzeile auf dem Couvert sei nicht vorlagenüblich gestaltet, wobei eine individuelle Vorlage verwendet worden sein könnte, insgesamt beantrage auch sie die Abweisung der Beschwerde.
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H. Mit Schreiben vom 20. Juli 2020 repliziert die Beschwerdeführerin zu den Vernehmlassungen der Ausgleichskasse Schwyz vom 3. April 2020 sowie zur Stellungnahme der SVA Zürich vom 21. April 2020. Sie beantragt erneut, dass die \"Anmeldung für eine Altersrente\" resp. Anmeldung zum Aufschub der Altersrente als fristgerecht eingereicht eingestuft wird und die Rentenleistung neu berechnet wird.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1. Anspruch auf eine Altersrente haben Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben (