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II 2020 44
 
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Entscheid vom 21. April 2020
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Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
 
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
Monica Huber-Landolt, Richterin
 
Dr.iur. Thomas Twerenbold, Gerichtsschreiber
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Parteien
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Abteilung Recht,
\n Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
\n Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
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  1. Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer,
    \n Bahnhofstrasse 15, Postfach 1232, 6431 Schwyz,
    \n Vorinstanz,
  2. \n
  3. A.________,
    \n Beschwerdegegner,
    \n vertreten durch Rechtsanwalt …,
  4. \n
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Gegenstand
Einkommens- und Vermögenssteuer (Sondersteuer auf Liquida­tionsgewinn 2013; 2. Rechtsgang im Verfahren II 2016 11)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ (geboren 1945; nachfolgend der Steuerpflichtige) war als selbständiger Landwirt tätig und bewirtschaftete in der Gemeinde B.________ einen landwirtschaftlichen Betrieb mit 4.23 Hektaren Eigenland und 2.66 Hek­taren Pachtland. Auf dem (zum Eigenland gehörenden) landwirtschaftlichen Grundstück GB-Nr. vvv B.________ mit 5'132 m2 Land stehen Wohnhaus, Stall und Remise. Auf dem landwirtschaftlichen Grundstück GB-Nr. www B.________ mit 14'228 m2 Land steht ein Weidestall. Auf den übrigen landwirtschaftlich genutzten (eigenen) Grundstücken (GB-Nrn. xxx [1'979 m2], yyy [10'732 m2] und zzz [10'493 m2] B.________) stehen keine Gebäude. Nach dem Wegfall des Direktzahlungsanspruchs (bei Erreichen des 65. Altersjahres bzw. des ordentlichen AHV-Alters) und einer starken Reduktion der landwirtschaftlichen Tätigkeit er­folgte per Ende 2013 die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit und die Überführung des landwirtschaftlichen Betriebs (Liegenschaften und Inventar) vom Geschäftsvermögen in das Privatvermögen.
\n Mit Veranlagungsverfügung 2013 vom 12. Januar 2016 legte die Steuerver­waltung des Kantons Schwyz (Kantonale Verwaltung für die direkte Bundes­steuer) bei den direkten Bundessteuern den steuerbaren Liquidationsgewinn auf Fr. 36'200.-- fest und berechnete als Sondersteuer Bund auf dem Liquidationsgewinn (fiktiver Einkauf Fr. 36'200.-- und übriger Liquidationsgewinn Fr. 0.--) einen Steuerbetrag von Fr. 34.45 (vgl. Steuerakten 2013 act. 3 f.). Hierbei nahm die Steuerverwaltung für die Berechnung des Liquidationsgewinns bzw. der wiedereingebrachten Abschreibungen bei der Überführung der land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke vom Geschäftsvermögen in das Privatvermögen eine Einzelbewertung (Wohnhaus, Scheune, Land usw.) auf der Basis des detaillierten Verkehrswerts der zum landwirtschaftlichen Grundstück gehörenden Einzelobjekte vor.
\n Gegen die Veranlagungsverfügung vom 12. Januar 2016 erhob die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) mit Datum vom 3. Februar 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit folgenden Anträgen:
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  1. Die Veranlagungsverfügung vom 12. Januar 2016 der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz für das Jahr 2013 in Sachen A.________, Gemeinde B.________, betreffend die direkte Bundessteuer sei aufzuheben.
  2. \n
  3. Der steuerbare Liquidationsgewinn aus der Überführung des Grundstücks GB Nr. vvv [und GB Nr. www] sei auf Fr. 204'212.-- festzusetzen und die direkte Bundessteuer 2013 für A.________ auf Fr. 1'934.-- festzusetzen.
  4. \n
  5. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung im Sinne der Erwägungen an die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz zurückzuweisen.
  6. \n
\n - unter Kostenfolgen -
\n Im Unterschied zur Steuerverwaltung des Kantons Schwyz ging die ESTV bei der Überführung der land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke vom Geschäftsvermögen in das Privatvermögen davon aus, dass die Ermittlung des Liquidationsgewinns bzw. der wiedereingebrachten Abschreibungen (bis zur Höhe der Anlagekosten) aufgrund einer Gesamtbewertung (ohne Aufteilung in die Einzelobjekte Land und Gebäude) auf der Basis des gesamten Verkehrswerts resp. des tieferen gesamten Anlagewerts des jeweiligen landwirtschaftlichen \"Grundstückes\" zu erfolgen habe.
\n Die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz und der Steuerpflichtige als Beschwerdegegner beantragten in ihren Vernehmlassungen ans Verwaltungsgericht vom 24. März 2016 bzw. 31. Mai 2016 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
\n B. Mit Entscheid VGE II 2016 11 vom 15. Dezember 2016 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz die Beschwerde der ESTV ab (Disp.-Ziff. 1). Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.-- wurden der ESTV auferlegt (Disp.-Ziff. 2), die zudem verpflichtet wurde, dem Steuerpflichtigen eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.-- zu bezahlen (Disp.-Ziff. 3).
\n C. Mit Eingabe vom 20. Februar 2017 führte die ESTV gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, welches mit Urteil 2C_202/2017 vom 9. März 2020 wie folgt entschied:
\n 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 15. Dezember 2016 wird aufgehoben. Die Sache wird zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz zurückgewiesen.
\n 2. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1‘000.-- werden im Umfang von Fr. 500.-- A.________ auferlegt.
\n [3. Schriftliche Mitteilung]
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1. In Gutheissung der Beschwerde der ESTV gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts VGE II 2016 11 vom 15. Dezember 2016 stellte das Bundesgericht in seinem Urteil 2C_202/2017 vom 9. März 2020 fest, dass Veräusserungsgewinne nicht von der direkten Bundessteuer ausgenommen seien, soweit sie die Anlagekosten des gesamten Grundstücks nicht übersteigen. Das Bundes­gericht beanstandete, indem das Verwaltungsgericht stattdessen auf die wieder eingebrachten Abschreibungen auf den einzelnen Bestandteilen abgestellt habe, verletzte sein Urteil Bundesrecht (Erw. 4.6). Im Weiteren erwog das Bundes­gericht, falls die Behauptung der ESTV zutreffe, dass der Verkehrswert, zu welchem die streitbetroffenen Grundstücke in das Privatvermögen überführt worden seien, die Anlagekosten überstieg, hätte das Verwaltungsgericht die Differenz zwischen dem Buchwert der Grundstücke bzw. ihrer Bestandteile und den Anlagekosten nicht von der direkten Bundessteuer ausnehmen dürfen. Da das Verwaltungsgericht fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass nach