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II 2020 47
 
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Entscheid vom 15. Mai 2020
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Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
 
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
Monica Huber-Landolt, Richterin
 
Dr.iur. Thomas Twerenbold, Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
\n vertreten durch den Vorsorgebeauftragten B.________,
\n dieser vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
 
gegen
 
Kantonale Steuerkommission/Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer, Bahnhofstrasse 15, Postfach 1232, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanzen,
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Gegenstand
Einkommens- und Vermögenssteuer (Veranlagung 2017, Eigenmietwert)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ (geboren 2.1.1931) wurde von der kantonalen Steuerverwaltung (StV)/Verwaltung für die direkte Bundessteuer (VdBSt) mit Veranlagungsverfügung 2017 vom 22. Juli 2019 (Datum des Versands) kantonal mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 74'600.-- (satzbestimmend Fr. 123'900.--) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 7'451'000.-- und bei der direkten Bundessteuer mit einem steuerbaren (und satzbestimmenden) Einkommen von Fr. 134'900.-- veranlagt (Steuerakten 2017 act. 1 f.). Beim steuerbaren Einkommen berücksichtigt wurde ein Mietwert der eigenen Wohnung im Kanton Schwyz (Grundstück KTN xxx, U.________/SZ) in der Höhe von Fr. 37'853.-- gemäss der Selbstdeklaration (Steuerakten 2017 act. 102).
\n B. Gegen diese Veranlagungsverfügung liess der Steuerpflichtige durch seine Steuervertreterin, die D.________ AG, mit Eingabe vom 12. August 2019 (welche eine erste Eingabe vom 31.7.2019 [Einsprache-act. 30 f.] ersetzte) Einsprache bei der kantonalen Steuerkommission (StK)/VdBSt erheben mit den folgenden Anträgen (Einsprache-act. 27 ff.):
\n Die Veranlagungsverfügung vom 22.7.2017 betreffend Kantons-, Gemeinde und Direkte Bundessteuer 2017 sei aufzuheben.
\n Der Eigenmietwert sei im Sinne der Begründung zu reduzieren.
\n Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
\n Es wurde geltend gemacht, nach einem Schlaganfall am 18. Juli 2017 könne der Steuerpflichtige seine Liegenschaft nicht mehr nutzen, weshalb die Berücksichtigung eines Eigenmietwertes ab diesem Datum nicht mehr zulässig sei.
\n Mit Stellungnahme vom 19. August 2019 hielt die StV an der Berücksichtigung des Eigenmietwertes fest (Einsprache-act. 18 f.), worauf der Beschwerdeführer um einen Einspracheentscheid ersuchte (Einsprache-act. 17). Nach weiteren Schriftenwechseln vom 29. August 2019, 20. September 2019, 24. September 2019, 22. Oktober 2019 und 23. Oktober 2019 (Einsprache-act. 9 ff.) überwies die StV die Einsprache zur Behandlung an die StK (Einsprache-act. 8).
\n C. Mit Entscheid Nr. 45/2019 vom 30. März 2020 wies die StK/VdBSt die Einsprache ab (Disp.-Ziff. 1) und auferlegte die Verfahrenskosten (kantonal) von Fr. 750.-- dem Beschwerdeführer (Disp.-Ziff. 2). Eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen (Disp.-Ziff. 3).
\n D. Gegen diesen Einspracheentscheid (Versand am 3.4.2020) lässt A.________ mit Eingabe vom 22. April 2020 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den folgenden Anträgen:
\n Es sei die Veranlagung 2017 für die Kantons- und Gemeindesteuern und die direkte Bundessteuer aufzuheben und auf die Erhebung eines Eigenmietwerts ab 18. Juli 2017 sei zu verzichten;
\n unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons zuzüglich MWSt.
\n E. Die Vorinstanzen beantragen mit Vernehmlassung vom 30. April 2020 unter Verweis auf die Begründungen im Einspracheentscheid, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers vollumfänglich abzuweisen.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1. Steuerbar sind die Erträge aus unbeweglichem Vermögen, unter anderem insbesondere der Mietwert von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, die dem Steuerpflichtigen aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen (