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II 2020 4
 
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Entscheid vom 13. Februar 2020
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Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
 
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
 
MLaw Marco Lacher, a.o. Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Prämienverbilligung (veränderte wirtschaftliche Verhältnisse)
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Sachverhalt:
\n A. Am 24. April 2019 meldete sich A.________ (Jg. 1951) zur Prämienverbilligung 2020 an (Vi-act. 1). Am 21. November 2019 teilte die Ausgleichskasse A.________ mit, das anrechenbare Einkommen liege über dem Höchstwert, weshalb kein Anspruch auf Prämienverbilligung bestehe (Vi-act. 2).
\n B. Nachdem A.________ mit Schreiben vom 17. Dezember 2019 den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangte (Vi-act. 3), gab ihr die Ausgleichskasse mit Schreiben vom 23. Dezember 2019 die Möglichkeit, ihre Einsprache zu begründen und allenfalls Unterlagen einzureichen, welche veränderte wirtschaftliche Verhältnisse belegen. Diesfalls werde die Ausgleichskasse eine Neuberechnung vornehmen (Vi-act. 4).
\n C. Am 31. Dezember 2019 teilte A.________ der Ausgleichskasse mit, dass ihr Reineinkommen in der Zwischenzeit nach unten korrigiert wurde und reichte dazu zwei provisorische Steuerrechnungen betreffend die Steuerperiode 2018 ein (Vi-act. 5).
\n D. Die Ausgleichskasse verfügte am 2. Januar 2020, dass das anrechenbare Einkommen die massgebenden Grenzwerte gemäss § 5 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EGzKVG; SRSZ 361.100) vom 19. September 2007 übersteige; es bestehe für das Jahr 2020 kein Anspruch auf eine Prämienverbilligung (Vi-act. 6).
\n E. Am 9. Januar 2020 reicht A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Januar 2020 ein mit dem sinngemässen Antrag, die Verfügung sei aufzuheben und es sei eine Neuberechnung basierend auf den korrekten Steuerzahlen vorzunehmen.
\n Mit Schreiben vom 29. Januar 2020 verzichtet die Ausgleichskasse unter Verweis auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung auf eine Stellungnahme und beantragt die Abweisung der Beschwerde.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1. Die Vorinstanz lehnte das Gesuch um Prämienverbilligung 2020 ab, weil das anrechenbare Einkommen basierend auf der rechtskräftigen Steuerveranlagung 2017 die massgebenden Grenzwerte übersteige und damit kein Anspruch bestehe. Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, den provisorischen Steuerunterlagen 2018 könne entnommen werden, dass die Zahlen der Ausgleichskasse und jene der direkten Bundessteuer nicht übereinstimmen und sie aufgrund der korrekten Steuerzahlen Anspruch auf Prämienverbilligung habe.
\n Mithin ist strittig und zu prüfen, wie hoch das anrechenbare Einkommen der Beschwerdeführerin ist und ob entsprechend dem korrekt ermittelten anrechenbaren Einkommen ein Anspruch auf Prämienverbilligung 2020 besteht.
\n 2.1 Grundvoraussetzung, um in den Genuss von Prämienverbilligungen zu gelangen, ist ein Leben in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen (